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(2) Der verantwortliche Beleuchter und sein Stellvertreter sind verpflichtet, den ordnungsgemäßen Zustand und die sachgemäße Benützung der Beleuchtungsanlage zu überwachen und dafür zu sorgen, daß alle die Beleuchtung betreffenden Vorschriften, Aufträge und Bedingungen eingehalten werden und den diesbezüglich gemäß § 25 Abs. 2 ergangenen Anordnungen Folge geleistet wird.
(3) Die vom Veranstalter (Geschäftsführer) für die Zeit seiner Abwesenheit bestellen Aufsichtspersonen müssen während der Veranstaltung anwesend sein und dürfen keine Handlungen oder Unterlassungen setzen, welche auf die Verletzung der den Veranstalter (Geschäftsführer) treffenden Pflichten abgestellt sind. Auch müssen sie den gemäß § 25 Abs. 2 an sie ergangenen Anordnungen nachkommen.
(2) Der verantwortliche Beleuchter und sein Stellvertreter sind verpflichtet, den ordnungsgemäßen Zustand und die sachgemäße Benützung der Beleuchtungsanlage zu überwachen und dafür zu sorgen, daß alle die Beleuchtung betreffenden Vorschriften, Aufträge und Bedingungen eingehalten werden und den diesbezüglich gemäß § 25 Abs. 2 ergangenen Anordnungen Folge geleistet wird.
(3) Die vom Veranstalter (Geschäftsführer) für die Zeit seiner Abwesenheit bestellen Aufsichtspersonen müssen während der Veranstaltung anwesend sein und dürfen keine Handlungen oder Unterlassungen setzen, welche auf die Verletzung der den Veranstalter (Geschäftsführer) treffenden Pflichten abgestellt sind. Auch müssen sie den gemäß § 25 Abs. 2 an sie ergangenen Anordnungen nachkommen.