§ 29 W-VG (weggefallen)

Wiener Veranstaltungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.12.2020 bis 31.12.9999
(1) Der Inhaber einer Veranstaltungsstätte darf diese zur Durchführung einer anmelde- oder konzessionspflichtigen Veranstaltung nur dann zur Verfügung stellen, wenn die Veranstaltungsstätte im Sinne des § 21 Abs. 1 § 29 W-VGgeeignet ist und sich der Veranstalter mit einer behördlichen Bescheinigung über die zur Kenntnis genommene Anmeldung oder mit dem Bescheid über die Konzessionsverleihung ausgewiesen hat seit 30.11.2020 weggefallen. Befindet sich die Veranstaltungsstätte bei ihrer Übergabe an den Veranstalter nicht in einem der Eignungsfeststellung entsprechenden Zustand, hat ihr Inhaber sicherzustellen, daß dieser Zustand bis zum Beginn der Veranstaltung hergestellt wird. Ferner hat er die Veranstalter auf den ihnen nicht bekannten Inhalt der die Eignung der Veranstaltungsstätte oder die Sperrzeit betreffenden Bescheide aufmerksam zu machen. Außerdem ist er verpflichtet, den gemäß § 25 Abs. 2 an ihn ergangenen Anordnungen Folge zu leisten und die Ausübung einer Konzession entgegen § 15 Abs. 6 hintanzuhalten.

(2) Der verantwortliche Beleuchter und sein Stellvertreter sind verpflichtet, den ordnungsgemäßen Zustand und die sachgemäße Benützung der Beleuchtungsanlage zu überwachen und dafür zu sorgen, daß alle die Beleuchtung betreffenden Vorschriften, Aufträge und Bedingungen eingehalten werden und den diesbezüglich gemäß § 25 Abs. 2 ergangenen Anordnungen Folge geleistet wird.

(3) Die vom Veranstalter (Geschäftsführer) für die Zeit seiner Abwesenheit bestellen Aufsichtspersonen müssen während der Veranstaltung anwesend sein und dürfen keine Handlungen oder Unterlassungen setzen, welche auf die Verletzung der den Veranstalter (Geschäftsführer) treffenden Pflichten abgestellt sind. Auch müssen sie den gemäß § 25 Abs. 2 an sie ergangenen Anordnungen nachkommen.

Stand vor dem 30.11.2020

In Kraft vom 01.01.2014 bis 30.11.2020
(1) Der Inhaber einer Veranstaltungsstätte darf diese zur Durchführung einer anmelde- oder konzessionspflichtigen Veranstaltung nur dann zur Verfügung stellen, wenn die Veranstaltungsstätte im Sinne des § 21 Abs. 1 § 29 W-VGgeeignet ist und sich der Veranstalter mit einer behördlichen Bescheinigung über die zur Kenntnis genommene Anmeldung oder mit dem Bescheid über die Konzessionsverleihung ausgewiesen hat seit 30.11.2020 weggefallen. Befindet sich die Veranstaltungsstätte bei ihrer Übergabe an den Veranstalter nicht in einem der Eignungsfeststellung entsprechenden Zustand, hat ihr Inhaber sicherzustellen, daß dieser Zustand bis zum Beginn der Veranstaltung hergestellt wird. Ferner hat er die Veranstalter auf den ihnen nicht bekannten Inhalt der die Eignung der Veranstaltungsstätte oder die Sperrzeit betreffenden Bescheide aufmerksam zu machen. Außerdem ist er verpflichtet, den gemäß § 25 Abs. 2 an ihn ergangenen Anordnungen Folge zu leisten und die Ausübung einer Konzession entgegen § 15 Abs. 6 hintanzuhalten.

(2) Der verantwortliche Beleuchter und sein Stellvertreter sind verpflichtet, den ordnungsgemäßen Zustand und die sachgemäße Benützung der Beleuchtungsanlage zu überwachen und dafür zu sorgen, daß alle die Beleuchtung betreffenden Vorschriften, Aufträge und Bedingungen eingehalten werden und den diesbezüglich gemäß § 25 Abs. 2 ergangenen Anordnungen Folge geleistet wird.

(3) Die vom Veranstalter (Geschäftsführer) für die Zeit seiner Abwesenheit bestellen Aufsichtspersonen müssen während der Veranstaltung anwesend sein und dürfen keine Handlungen oder Unterlassungen setzen, welche auf die Verletzung der den Veranstalter (Geschäftsführer) treffenden Pflichten abgestellt sind. Auch müssen sie den gemäß § 25 Abs. 2 an sie ergangenen Anordnungen nachkommen.

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