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(2) Der Veranstalter ist insbesondere auch verpflichtet, die die Veranstaltung und die Veranstaltungsstätte betreffenden behördlichen Verfügungen und Bescheinigungen aufzubewahren und den Überwachungsorganen des Magistrates oder der Landespolizeidirektion Wien auf Verlangen vorzuweisen. Er hat ferner dafür zu sorgen, daß im Falle einer Gefahr an die Besucher rechtzeitig die Aufforderung zum Verlassen der Veranstaltungsstätte ergeht und in seiner Abwesenheit während der Veranstaltung ständig eine geeignete, zuverlässige Aufsichtsperson anwesend ist, welche von ihm ermächtigt sein muß, alle Maßnahmen zu ergreifen, die zur Einhaltung der ihn treffenden Pflichten erforderlich sind. Die Verantwortlichkeit des Veranstalters und die ihm daraus erwachsende Pflicht zur laufenden Überwachung der Veranstaltung wird jedoch durch die Bestellung einer Aufsichtsperson nicht berührt.
(2a) Der Veranstalter ist verpflichtet, dafür zu sorgen, daß höchstens nur eine solche Eintrittskartenanzahl (inklusive Backstage- und Pressekarten) aufgelegt wird, die der der Eignung der Veranstaltungsstätte (§ 21) zugrundeliegenden Teilnehmerhöchstzahl entspricht. Erreicht die Zahl der Veranstaltungsteilnehmer diese Höchstzahl, so hat der Veranstalter den Zutritt weiterer Personen zur Veranstaltungsstätte in geeigneter Weise (zB durch einen Ordnerdienst) zu verhindern.
(3) Wird eine Veranstaltung durch einen ordnungsgemäß bestellten Geschäftsführer durchgeführt, treffen die dem Veranstalter auferlegten Pflichten den Geschäftsführer. Der Veranstalter ist jedoch neben dem Geschäftsführer für Pflichtverletzungen verantwortlich, wenn diese mit seinem Vorwissen begangen werden oder wenn er es bei der nach den Verhältnissen möglichen eigenen Beaufsichtigung der Veranstaltung oder bei der Auswahl oder Beaufsichtigung des Geschäftsführers an der erforderlichen Sorgfalt fehlen läßt.
(2) Der Veranstalter ist insbesondere auch verpflichtet, die die Veranstaltung und die Veranstaltungsstätte betreffenden behördlichen Verfügungen und Bescheinigungen aufzubewahren und den Überwachungsorganen des Magistrates oder der Landespolizeidirektion Wien auf Verlangen vorzuweisen. Er hat ferner dafür zu sorgen, daß im Falle einer Gefahr an die Besucher rechtzeitig die Aufforderung zum Verlassen der Veranstaltungsstätte ergeht und in seiner Abwesenheit während der Veranstaltung ständig eine geeignete, zuverlässige Aufsichtsperson anwesend ist, welche von ihm ermächtigt sein muß, alle Maßnahmen zu ergreifen, die zur Einhaltung der ihn treffenden Pflichten erforderlich sind. Die Verantwortlichkeit des Veranstalters und die ihm daraus erwachsende Pflicht zur laufenden Überwachung der Veranstaltung wird jedoch durch die Bestellung einer Aufsichtsperson nicht berührt.
(2a) Der Veranstalter ist verpflichtet, dafür zu sorgen, daß höchstens nur eine solche Eintrittskartenanzahl (inklusive Backstage- und Pressekarten) aufgelegt wird, die der der Eignung der Veranstaltungsstätte (§ 21) zugrundeliegenden Teilnehmerhöchstzahl entspricht. Erreicht die Zahl der Veranstaltungsteilnehmer diese Höchstzahl, so hat der Veranstalter den Zutritt weiterer Personen zur Veranstaltungsstätte in geeigneter Weise (zB durch einen Ordnerdienst) zu verhindern.
(3) Wird eine Veranstaltung durch einen ordnungsgemäß bestellten Geschäftsführer durchgeführt, treffen die dem Veranstalter auferlegten Pflichten den Geschäftsführer. Der Veranstalter ist jedoch neben dem Geschäftsführer für Pflichtverletzungen verantwortlich, wenn diese mit seinem Vorwissen begangen werden oder wenn er es bei der nach den Verhältnissen möglichen eigenen Beaufsichtigung der Veranstaltung oder bei der Auswahl oder Beaufsichtigung des Geschäftsführers an der erforderlichen Sorgfalt fehlen läßt.