§ 28 W-VG (weggefallen)

Wiener Veranstaltungsgesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.12.2020 bis 31.12.9999
(1) Sofern die in diesem Gesetz festgelegten Handlungs- und Unterlassungspflichten nicht einer anderen Person auferlegt sind, trifft die Verpflichtung zur Einhaltung der Vorschriften dieses Gesetzes und der in anderen Gesetzen und Verordnungen enthaltenen technischen Vorschriften über Lage, Beschaffenheit, Einrichtung und Betrieb von Veranstaltungsstätten immer den Veranstalter§ 28 W-VG seit 30.11.2020 weggefallen. Den Veranstalter trifft auch die Verpflichtung, alle Teilnehmer der Veranstaltung sowie die Anrainer im Nahbereich des Veranstaltungsortes vor unzumutbarem, gesundheitsschädigendem Lärm zu schützen und die Bedingungen des die Eignung einer Veranstaltungsstätte feststellenden Bescheides zu erfüllen, die erteilten behördlichen Aufträge zu befolgen, den gemäß § 25 Abs. 2 an ihn ergangenen Anordnungen nachzukommen und die Beschränkungen seiner Berechtigung sowie die Untersagung oder Einstellung einer Veranstaltung oder seinen Ausschluß von ihrer Durchführung zu beachten. Die Verpflichtung zur Einhaltung der technischen Vorschriften und der Bedingungen des die Eignung der Veranstaltungsstätte feststellenden Bescheides treffen ihn auch hinsichtlich einer von anderen Personen durchgeführten Veranstaltung, wenn er diesen (z. B. anläßlich eines Gastspieles) seine Veranstaltungsstätte vorübergehend für eine Zeit zur Verfügung stellt, in welcher er darin selbst zur Durchführung einer unter dieses Gesetz fallenden Veranstaltung berechtigt ist.

(2) Der Veranstalter ist insbesondere auch verpflichtet, die die Veranstaltung und die Veranstaltungsstätte betreffenden behördlichen Verfügungen und Bescheinigungen aufzubewahren und den Überwachungsorganen des Magistrates oder der Landespolizeidirektion Wien auf Verlangen vorzuweisen. Er hat ferner dafür zu sorgen, daß im Falle einer Gefahr an die Besucher rechtzeitig die Aufforderung zum Verlassen der Veranstaltungsstätte ergeht und in seiner Abwesenheit während der Veranstaltung ständig eine geeignete, zuverlässige Aufsichtsperson anwesend ist, welche von ihm ermächtigt sein muß, alle Maßnahmen zu ergreifen, die zur Einhaltung der ihn treffenden Pflichten erforderlich sind. Die Verantwortlichkeit des Veranstalters und die ihm daraus erwachsende Pflicht zur laufenden Überwachung der Veranstaltung wird jedoch durch die Bestellung einer Aufsichtsperson nicht berührt.

(2a) Der Veranstalter ist verpflichtet, dafür zu sorgen, daß höchstens nur eine solche Eintrittskartenanzahl (inklusive Backstage- und Pressekarten) aufgelegt wird, die der der Eignung der Veranstaltungsstätte (§ 21) zugrundeliegenden Teilnehmerhöchstzahl entspricht. Erreicht die Zahl der Veranstaltungsteilnehmer diese Höchstzahl, so hat der Veranstalter den Zutritt weiterer Personen zur Veranstaltungsstätte in geeigneter Weise (zB durch einen Ordnerdienst) zu verhindern.

(3) Wird eine Veranstaltung durch einen ordnungsgemäß bestellten Geschäftsführer durchgeführt, treffen die dem Veranstalter auferlegten Pflichten den Geschäftsführer. Der Veranstalter ist jedoch neben dem Geschäftsführer für Pflichtverletzungen verantwortlich, wenn diese mit seinem Vorwissen begangen werden oder wenn er es bei der nach den Verhältnissen möglichen eigenen Beaufsichtigung der Veranstaltung oder bei der Auswahl oder Beaufsichtigung des Geschäftsführers an der erforderlichen Sorgfalt fehlen läßt.

Stand vor dem 30.11.2020

In Kraft vom 01.01.2014 bis 30.11.2020
(1) Sofern die in diesem Gesetz festgelegten Handlungs- und Unterlassungspflichten nicht einer anderen Person auferlegt sind, trifft die Verpflichtung zur Einhaltung der Vorschriften dieses Gesetzes und der in anderen Gesetzen und Verordnungen enthaltenen technischen Vorschriften über Lage, Beschaffenheit, Einrichtung und Betrieb von Veranstaltungsstätten immer den Veranstalter§ 28 W-VG seit 30.11.2020 weggefallen. Den Veranstalter trifft auch die Verpflichtung, alle Teilnehmer der Veranstaltung sowie die Anrainer im Nahbereich des Veranstaltungsortes vor unzumutbarem, gesundheitsschädigendem Lärm zu schützen und die Bedingungen des die Eignung einer Veranstaltungsstätte feststellenden Bescheides zu erfüllen, die erteilten behördlichen Aufträge zu befolgen, den gemäß § 25 Abs. 2 an ihn ergangenen Anordnungen nachzukommen und die Beschränkungen seiner Berechtigung sowie die Untersagung oder Einstellung einer Veranstaltung oder seinen Ausschluß von ihrer Durchführung zu beachten. Die Verpflichtung zur Einhaltung der technischen Vorschriften und der Bedingungen des die Eignung der Veranstaltungsstätte feststellenden Bescheides treffen ihn auch hinsichtlich einer von anderen Personen durchgeführten Veranstaltung, wenn er diesen (z. B. anläßlich eines Gastspieles) seine Veranstaltungsstätte vorübergehend für eine Zeit zur Verfügung stellt, in welcher er darin selbst zur Durchführung einer unter dieses Gesetz fallenden Veranstaltung berechtigt ist.

(2) Der Veranstalter ist insbesondere auch verpflichtet, die die Veranstaltung und die Veranstaltungsstätte betreffenden behördlichen Verfügungen und Bescheinigungen aufzubewahren und den Überwachungsorganen des Magistrates oder der Landespolizeidirektion Wien auf Verlangen vorzuweisen. Er hat ferner dafür zu sorgen, daß im Falle einer Gefahr an die Besucher rechtzeitig die Aufforderung zum Verlassen der Veranstaltungsstätte ergeht und in seiner Abwesenheit während der Veranstaltung ständig eine geeignete, zuverlässige Aufsichtsperson anwesend ist, welche von ihm ermächtigt sein muß, alle Maßnahmen zu ergreifen, die zur Einhaltung der ihn treffenden Pflichten erforderlich sind. Die Verantwortlichkeit des Veranstalters und die ihm daraus erwachsende Pflicht zur laufenden Überwachung der Veranstaltung wird jedoch durch die Bestellung einer Aufsichtsperson nicht berührt.

(2a) Der Veranstalter ist verpflichtet, dafür zu sorgen, daß höchstens nur eine solche Eintrittskartenanzahl (inklusive Backstage- und Pressekarten) aufgelegt wird, die der der Eignung der Veranstaltungsstätte (§ 21) zugrundeliegenden Teilnehmerhöchstzahl entspricht. Erreicht die Zahl der Veranstaltungsteilnehmer diese Höchstzahl, so hat der Veranstalter den Zutritt weiterer Personen zur Veranstaltungsstätte in geeigneter Weise (zB durch einen Ordnerdienst) zu verhindern.

(3) Wird eine Veranstaltung durch einen ordnungsgemäß bestellten Geschäftsführer durchgeführt, treffen die dem Veranstalter auferlegten Pflichten den Geschäftsführer. Der Veranstalter ist jedoch neben dem Geschäftsführer für Pflichtverletzungen verantwortlich, wenn diese mit seinem Vorwissen begangen werden oder wenn er es bei der nach den Verhältnissen möglichen eigenen Beaufsichtigung der Veranstaltung oder bei der Auswahl oder Beaufsichtigung des Geschäftsführers an der erforderlichen Sorgfalt fehlen läßt.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten