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(2) Veranstaltungen im Freien müssen unbeschadet einer sich aus Abs§ 26 W-VG seit 30.11.2020 weggefallen. 1 Z. 1 ergebenden früheren Sperrstunde spätestens um 22 Uhr beendet sein. In den traditionelle Zentren für die Unterhaltung im Freien bildenden Wiener Heurigengebieten müssen jedoch musikalische Veranstaltungen im Freien im Rahmen von Buschenschenken und Gastgewerbebetrieben, soweit die Darbietungen ausschließlich durch anwesende Musiker in hergebrachter Art erfolgen, unbeschadet einer sich aus Abs. 1 Z. 1 ergebenden früheren Sperrstunde erst um 23 Uhr, an Freitagen und Samstagen erst um 23 Uhr 30 beendet sein. Als Wiener Heurigengebiete im Sinne dieser gesetzlichen Bestimmung gelten die im folgenden bezeichneten Straßenzüge und die an diese Straßenzüge angrenzenden Liegenschaften:
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(3) In den durch § 6 Abs. 2 bestimmten Volksbelustigungsorten beginnt die Sperrzeit abweichend von den Bestimmungen der Abs. 1 und 2 um 1.00 Uhr, und zwar auch für andere als die im § 6 Abs. 1 Z. 5 genannten Veranstaltungen. Davon abweichend beginnt für eine Veranstaltung gemäß § 9 Z 6 die Sperrzeit an den Wochentagen Montag bis Freitag um 03.00 Uhr und am Samstag sowie Sonntag um 04.00 Uhr.
(4) Mit Bescheid hat der Magistrat nach Anhörung der Landespolizeidirektion Wien
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(5) Am Karfreitag und am 24. Dezember sind Veranstaltungen nur zulässig, wenn sie dem Charakter und der Bedeutung dieser Tage nicht abträglich sind.
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(2) Veranstaltungen im Freien müssen unbeschadet einer sich aus Abs§ 26 W-VG seit 30.11.2020 weggefallen. 1 Z. 1 ergebenden früheren Sperrstunde spätestens um 22 Uhr beendet sein. In den traditionelle Zentren für die Unterhaltung im Freien bildenden Wiener Heurigengebieten müssen jedoch musikalische Veranstaltungen im Freien im Rahmen von Buschenschenken und Gastgewerbebetrieben, soweit die Darbietungen ausschließlich durch anwesende Musiker in hergebrachter Art erfolgen, unbeschadet einer sich aus Abs. 1 Z. 1 ergebenden früheren Sperrstunde erst um 23 Uhr, an Freitagen und Samstagen erst um 23 Uhr 30 beendet sein. Als Wiener Heurigengebiete im Sinne dieser gesetzlichen Bestimmung gelten die im folgenden bezeichneten Straßenzüge und die an diese Straßenzüge angrenzenden Liegenschaften:
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(3) In den durch § 6 Abs. 2 bestimmten Volksbelustigungsorten beginnt die Sperrzeit abweichend von den Bestimmungen der Abs. 1 und 2 um 1.00 Uhr, und zwar auch für andere als die im § 6 Abs. 1 Z. 5 genannten Veranstaltungen. Davon abweichend beginnt für eine Veranstaltung gemäß § 9 Z 6 die Sperrzeit an den Wochentagen Montag bis Freitag um 03.00 Uhr und am Samstag sowie Sonntag um 04.00 Uhr.
(4) Mit Bescheid hat der Magistrat nach Anhörung der Landespolizeidirektion Wien
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(5) Am Karfreitag und am 24. Dezember sind Veranstaltungen nur zulässig, wenn sie dem Charakter und der Bedeutung dieser Tage nicht abträglich sind.