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(2) Als verantwortliche Beleuchter dürfen nur Personen beschäftigt werden, die im Besitz einer hiefür vom Magistrat ausgestellten Legitimation sind.
(3) Der Magistrat hat die mit einer fortlaufenden Nummer zu versehende Legitimation für den verantwortlichen Beleuchter und dessen Stellvertreter auf Antrag auszustellen, wenn der Antragsteller für die Tätigkeit eines verantwortlichen Beleuchters körperlich und geistig geeignet ist und die für diese Tätigkeit erforderlichen Kenntnisse der von der Landesregierung bestellten Prüfungskommission nachgewiesen hat. Voraussetzung für die Zulassung zur Prüfung ist der Nachweis einer ausreichenden Ausbildung.
Hiebei muß der Prüfungswerber
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(4) Das Ansuchen um Zulassung zur Prüfung ist beim Magistrat unter Nachweis der Ausbildung einzubringen. Hat der Prüfungswerber die erforderliche Ausbildung (Abs. 3) nicht nachgewiesen oder ist im Falle der Wiederholung die Reprobationsfrist (Abs. 6) bis zum Prüfungstermin noch nicht abgelaufen, hat der Magistrat das Ansuchen abzuweisen; andernfalls hat er den Prüfungswerber von der Zulassung zur Prüfung unter Angabe des Ortes und Zeitpunktes der Prüfung zu verständigen und den Prüfungsakt dem Vorsitzenden der Kommission zuzuleiten.
(5) Die von der Landesregierung auf die Dauer von drei Jahren zu bestellende Prüfungskommission besteht aus einem Vorsitzenden und zwei weiteren Mitgliedern sowie der erforderlichen Zahl von Stellvertretern. Die Mitglieder der Prüfungskommission und ihre Stellvertreter müssen dem Kreis der auf dem Prüfungsgebiet an verantwortlicher Stelle tätigen Beamten der Stadt Wien angehören. Die Prüfung ist nicht öffentlich. Bestehen gegen die körperliche und geistige Eignung des Prüflings Bedenken, hat die Kommission vor ihrer Entscheidung erforderlichenfalls eine amtsärztliche Untersuchung zu veranlassen. Der Prüfungsstoff umfaßt:
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(6) Die Kommission beschließt über das Ergebnis der Prüfung mit Stimmenmehrheit. Der Vorsitzende hat sodann das Ergebnis der Prüfung ("bestanden“ oder „nicht bestanden") sofort zu verkünden. Wurde die Prüfung nicht bestanden, darf sie erst nach Ablauf einer von der Prüfungskommission zu bestimmenden angemessenen Frist von zwei bis sechs Monaten wiederholt werden. Die Kommissionsmitglieder haben das Ergebnis der Prüfung und die allfällige Festsetzung einer Reprobationsfrist zu beurkunden. Danach hat der Vorsitzende die Akten dem Magistrat zurückzuleiten.
(7) In einem anderen österreichischen Bundesland oder in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum absolvierte gleichwertige Ausbildungen und Prüfungen sind Ausbildungen und Prüfungen im Sinne des Abs. 3 gleichzuhalten. Derartige Ausbildungen und Prüfungen sind durch entsprechende Urkunden, wie insbesondere Zeugnisse, nachzuweisen. Der Magistrat hat auf Antrag binnen vier Monaten auszusprechen, ob und inwieweit ein Zeugnis über eine in einem anderen Bundesland oder in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erworbene Ausbildung oder Befähigung im Hinblick auf die durch die betreffende Ausbildung vermittelten und bescheinigten Fähigkeiten und Kenntnisse der Beleuchterdienstprüfung gleichzuhalten ist. Vor Entscheidung ist die gesetzliche Interessenvertretung zu hören.
(8) Abs. 7 gilt sinngemäß für Drittstaaten und Drittstaatsangehörige, soweit sich hinsichtlich der Anerkennung von Diplomen, Prüfungszeugnissen oder anderen Berufsqualifikationen und Befähigungsnachweisen nach dem Recht der Europäischen Union eine Gleichstellung ergibt, oder soweit diesbezügliche staatsvertragliche Regelungen bestehen.
(2) Als verantwortliche Beleuchter dürfen nur Personen beschäftigt werden, die im Besitz einer hiefür vom Magistrat ausgestellten Legitimation sind.
(3) Der Magistrat hat die mit einer fortlaufenden Nummer zu versehende Legitimation für den verantwortlichen Beleuchter und dessen Stellvertreter auf Antrag auszustellen, wenn der Antragsteller für die Tätigkeit eines verantwortlichen Beleuchters körperlich und geistig geeignet ist und die für diese Tätigkeit erforderlichen Kenntnisse der von der Landesregierung bestellten Prüfungskommission nachgewiesen hat. Voraussetzung für die Zulassung zur Prüfung ist der Nachweis einer ausreichenden Ausbildung.
Hiebei muß der Prüfungswerber
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(4) Das Ansuchen um Zulassung zur Prüfung ist beim Magistrat unter Nachweis der Ausbildung einzubringen. Hat der Prüfungswerber die erforderliche Ausbildung (Abs. 3) nicht nachgewiesen oder ist im Falle der Wiederholung die Reprobationsfrist (Abs. 6) bis zum Prüfungstermin noch nicht abgelaufen, hat der Magistrat das Ansuchen abzuweisen; andernfalls hat er den Prüfungswerber von der Zulassung zur Prüfung unter Angabe des Ortes und Zeitpunktes der Prüfung zu verständigen und den Prüfungsakt dem Vorsitzenden der Kommission zuzuleiten.
(5) Die von der Landesregierung auf die Dauer von drei Jahren zu bestellende Prüfungskommission besteht aus einem Vorsitzenden und zwei weiteren Mitgliedern sowie der erforderlichen Zahl von Stellvertretern. Die Mitglieder der Prüfungskommission und ihre Stellvertreter müssen dem Kreis der auf dem Prüfungsgebiet an verantwortlicher Stelle tätigen Beamten der Stadt Wien angehören. Die Prüfung ist nicht öffentlich. Bestehen gegen die körperliche und geistige Eignung des Prüflings Bedenken, hat die Kommission vor ihrer Entscheidung erforderlichenfalls eine amtsärztliche Untersuchung zu veranlassen. Der Prüfungsstoff umfaßt:
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(6) Die Kommission beschließt über das Ergebnis der Prüfung mit Stimmenmehrheit. Der Vorsitzende hat sodann das Ergebnis der Prüfung ("bestanden“ oder „nicht bestanden") sofort zu verkünden. Wurde die Prüfung nicht bestanden, darf sie erst nach Ablauf einer von der Prüfungskommission zu bestimmenden angemessenen Frist von zwei bis sechs Monaten wiederholt werden. Die Kommissionsmitglieder haben das Ergebnis der Prüfung und die allfällige Festsetzung einer Reprobationsfrist zu beurkunden. Danach hat der Vorsitzende die Akten dem Magistrat zurückzuleiten.
(7) In einem anderen österreichischen Bundesland oder in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum absolvierte gleichwertige Ausbildungen und Prüfungen sind Ausbildungen und Prüfungen im Sinne des Abs. 3 gleichzuhalten. Derartige Ausbildungen und Prüfungen sind durch entsprechende Urkunden, wie insbesondere Zeugnisse, nachzuweisen. Der Magistrat hat auf Antrag binnen vier Monaten auszusprechen, ob und inwieweit ein Zeugnis über eine in einem anderen Bundesland oder in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erworbene Ausbildung oder Befähigung im Hinblick auf die durch die betreffende Ausbildung vermittelten und bescheinigten Fähigkeiten und Kenntnisse der Beleuchterdienstprüfung gleichzuhalten ist. Vor Entscheidung ist die gesetzliche Interessenvertretung zu hören.
(8) Abs. 7 gilt sinngemäß für Drittstaaten und Drittstaatsangehörige, soweit sich hinsichtlich der Anerkennung von Diplomen, Prüfungszeugnissen oder anderen Berufsqualifikationen und Befähigungsnachweisen nach dem Recht der Europäischen Union eine Gleichstellung ergibt, oder soweit diesbezügliche staatsvertragliche Regelungen bestehen.