§ 22 W-VG (weggefallen)

Wiener Veranstaltungsgesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 05.03.2016 bis 31.12.9999
(1) Die Landesregierung hat eine ständige Theaterkommission mit der Aufgabe zu bestellen, als fachlicher Beirat des Magistrates, insbesondere hinsichtlich der Sicherheit der Besucher, Gutachten über die Eignung aller ein eigenes Bühnenhaus oder einen Fassungsraum von mehr als 2000 Personen und besondere technische Einrichtungen besitzenden geschlossenen Veranstaltungsstätten zu erstatten, und zwar in bezug auf die Art der Veranstaltungen und in Ansehung von bedeutenden Änderungen der Beschaffenheit oder Einrichtung§ 22 W-VG seit 04.03.2016 weggefallen. Dienen derartige Veranstaltungsstätten der fortlaufenden Durchführung von Veranstaltungen, sind sie periodisch, möglichst in Abständen von zwei Jahren von der Theaterkommission auf ihre Eignung, insbesondere hinsichtlich der Sicherheit der Besucher, zu überprüfen; das Ergebnis der Überprüfung ist den zuständigen Dienststellen des Magistrates und der Landespolizeidirektion Wien mitzuteilen. An die Dienststellen des Magistrates sind erforderlichenfalls auch bestimmte Anträge zu stellen.

(2) Die Theaterkommission besteht aus einem rechtskundigen Beamten, einem Beamten des höheren technischen Dienstes, einem Physikatsarzt und einem Beamten der Feuerwehr im höheren Dienst des Magistrates, zwei weiteren Personen, für die je ein Ernennungsvorschlag der Landespolizeidirektion Wien und des Zentralarbeitsinspektorates im Bundesministerium für soziale Verwaltung einzuholen ist, ferner aus einem Bühnenfachmann und je einem Fachmann auf dem Gebiete des Bauwesens, der Heiz- und Lüftungstechnik und Elektrotechnik, die nicht aktive städtische Bedienstete sein dürfen, sowie einem Behindertenvertreter, für den die „Gemeinderätliche Behindertenkommission“ einen Ernennungsvorschlag abzugeben hat. Für jedes dieser Mitglieder ist ein geeigneter Stellvertreter zu bestellen. Je ein Kommissionsmitglied wird von der Landesregierung zum Vorsitzenden und zu dessen Stellvertreter ernannt. Die Bestellung der Kommissionsmitglieder und Stellvertreter und die Ernennung des Vorsitzenden und seines Stellvertreters erfolgen für drei Jahre, doch sind diese Personen abzuberufen und durch andere geeignete Personen zu ersetzen, sobald sie nicht mehr willens oder nicht mehr in der Lage sind, ihren Amtspflichten nachzukommen, oder ihre Verläßlichkeit verloren haben.

(3) Zur Erfüllung der ihr gestellten Aufgaben ist der Theaterkommission vom Veranstalter Zutritt zu den Veranstaltungsstätten und allen dazugehörigen Räumen und Anlagen zu gewähren und jede erforderliche Auskunft zu erteilen.

(4) Die Theaterkommission hat auf Ersuchen des Magistrates auch bezüglich anderer als der im Abs. 1 genannten Veranstaltungsstätten derartige Untersuchungen durchzuführen und Gutachten zu erstatten.

(5) Die Theaterkommission beschließt ihre Geschäftsordnung selbst mit Stimmenmehrheit in Anwesenheit des Vorsitzenden und mindestens der Hälfte ihrer von diesem zu ladenden Mitglieder. In der Geschäftsordnung ist davon auszugehen, daß die Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit gefaßt werden und die Kommission beschlußfähig ist, wenn wenigstens ein Drittel ihrer Mitglieder persönlich anwesend oder durch den jeweiligen Stellvertreter vertreten ist. Dem Vorsitzenden muß in der Geschäftsordnung die Aufgabe zukommen, die Sitzungen einzuberufen und zu leiten, die Tagesordnung festzusetzen und die Berichterstatter zu bestimmen. Die Führung der Kanzleigeschäfte obliegt dem Magistrat, der auch einen Schriftführer beizustellen hat.

Stand vor dem 04.03.2016

In Kraft vom 01.01.2014 bis 04.03.2016
(1) Die Landesregierung hat eine ständige Theaterkommission mit der Aufgabe zu bestellen, als fachlicher Beirat des Magistrates, insbesondere hinsichtlich der Sicherheit der Besucher, Gutachten über die Eignung aller ein eigenes Bühnenhaus oder einen Fassungsraum von mehr als 2000 Personen und besondere technische Einrichtungen besitzenden geschlossenen Veranstaltungsstätten zu erstatten, und zwar in bezug auf die Art der Veranstaltungen und in Ansehung von bedeutenden Änderungen der Beschaffenheit oder Einrichtung§ 22 W-VG seit 04.03.2016 weggefallen. Dienen derartige Veranstaltungsstätten der fortlaufenden Durchführung von Veranstaltungen, sind sie periodisch, möglichst in Abständen von zwei Jahren von der Theaterkommission auf ihre Eignung, insbesondere hinsichtlich der Sicherheit der Besucher, zu überprüfen; das Ergebnis der Überprüfung ist den zuständigen Dienststellen des Magistrates und der Landespolizeidirektion Wien mitzuteilen. An die Dienststellen des Magistrates sind erforderlichenfalls auch bestimmte Anträge zu stellen.

(2) Die Theaterkommission besteht aus einem rechtskundigen Beamten, einem Beamten des höheren technischen Dienstes, einem Physikatsarzt und einem Beamten der Feuerwehr im höheren Dienst des Magistrates, zwei weiteren Personen, für die je ein Ernennungsvorschlag der Landespolizeidirektion Wien und des Zentralarbeitsinspektorates im Bundesministerium für soziale Verwaltung einzuholen ist, ferner aus einem Bühnenfachmann und je einem Fachmann auf dem Gebiete des Bauwesens, der Heiz- und Lüftungstechnik und Elektrotechnik, die nicht aktive städtische Bedienstete sein dürfen, sowie einem Behindertenvertreter, für den die „Gemeinderätliche Behindertenkommission“ einen Ernennungsvorschlag abzugeben hat. Für jedes dieser Mitglieder ist ein geeigneter Stellvertreter zu bestellen. Je ein Kommissionsmitglied wird von der Landesregierung zum Vorsitzenden und zu dessen Stellvertreter ernannt. Die Bestellung der Kommissionsmitglieder und Stellvertreter und die Ernennung des Vorsitzenden und seines Stellvertreters erfolgen für drei Jahre, doch sind diese Personen abzuberufen und durch andere geeignete Personen zu ersetzen, sobald sie nicht mehr willens oder nicht mehr in der Lage sind, ihren Amtspflichten nachzukommen, oder ihre Verläßlichkeit verloren haben.

(3) Zur Erfüllung der ihr gestellten Aufgaben ist der Theaterkommission vom Veranstalter Zutritt zu den Veranstaltungsstätten und allen dazugehörigen Räumen und Anlagen zu gewähren und jede erforderliche Auskunft zu erteilen.

(4) Die Theaterkommission hat auf Ersuchen des Magistrates auch bezüglich anderer als der im Abs. 1 genannten Veranstaltungsstätten derartige Untersuchungen durchzuführen und Gutachten zu erstatten.

(5) Die Theaterkommission beschließt ihre Geschäftsordnung selbst mit Stimmenmehrheit in Anwesenheit des Vorsitzenden und mindestens der Hälfte ihrer von diesem zu ladenden Mitglieder. In der Geschäftsordnung ist davon auszugehen, daß die Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit gefaßt werden und die Kommission beschlußfähig ist, wenn wenigstens ein Drittel ihrer Mitglieder persönlich anwesend oder durch den jeweiligen Stellvertreter vertreten ist. Dem Vorsitzenden muß in der Geschäftsordnung die Aufgabe zukommen, die Sitzungen einzuberufen und zu leiten, die Tagesordnung festzusetzen und die Berichterstatter zu bestimmen. Die Führung der Kanzleigeschäfte obliegt dem Magistrat, der auch einen Schriftführer beizustellen hat.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten