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Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
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Als maximal zulässiger energieäquivalenter Dauerschallpegel (LA,eq) vor den nächstgelegenen Anrainerfenster von Aufenthaltsräumen werden angesehen:
tags (06.00 bis 22.00 Uhr) 70 dB
nachts (22.00 bis 06.00 Uhr) 50 dB
(2) Soll eine Veranstaltung aus begründeten Interessen durchgeführt werden, obwohl die oben angeführten Immissionsgrenzwerte nicht eingehalten werden, hat die Behörde die Anzahl der Veranstaltungstage im Kalenderjahr zu begrenzen, wobei sich die Behörde an der nachfolgenden Tabelle zu orientieren hat, worin die zulässige Anzahl der Veranstaltungstage pro Kalenderjahr in Abhängigkeit vom energieäquivalenten Dauerschallpegel bzw§ 21a W-VG seit 30.11.2020 weggefallen. die maximal zulässigen LA,eq für eine gewisse Anzahl von Veranstaltungstagen angegeben ist:
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(2a) Bei Veranstaltungen im Freien,
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(3) Zum Schutz der Veranstaltungsbesucher gegen gesundheitsschädigende Einwirkungen von Schall sind an allen Veranstaltungsorten folgende Vorkehrungen zu treffen:
Lässt die Art der Veranstaltung eine Überschreitung eines energieäquivalenten Dauerschallpegels von 93 dB erwarten und würde die Einhaltung dieses Wertes zu einer unverhältnismäßigen Einschränkung der Veranstaltung oder zur gänzlichen Veränderung ihres Charakters führen, so
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(3a) Zum Schutz der Anrainer sind Veranstalter verpflichtet, am Veranstaltungsort geeignete Vorkehrungen gegen gesundheitsschädigende Auswirkungen von Schall zu treffen, insbesondere auch durch Positionierung von Schallträgern sowie Verstärkeranlagen in einer Weise, dass unzumutbar störende Auswirkungen auf die Umgebung weitgehend vermieden werden.
(4) In Fällen, wo erwartet werden kann, dass Grenzwerte bei Freiluftveranstaltungen oder Zeltfesten überschritten werden, kann die Behörde die Schallimmissionen wie folgt ermitteln oder ermitteln lassen:
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Als maximal zulässiger energieäquivalenter Dauerschallpegel (LA,eq) vor den nächstgelegenen Anrainerfenster von Aufenthaltsräumen werden angesehen:
tags (06.00 bis 22.00 Uhr) 70 dB
nachts (22.00 bis 06.00 Uhr) 50 dB
(2) Soll eine Veranstaltung aus begründeten Interessen durchgeführt werden, obwohl die oben angeführten Immissionsgrenzwerte nicht eingehalten werden, hat die Behörde die Anzahl der Veranstaltungstage im Kalenderjahr zu begrenzen, wobei sich die Behörde an der nachfolgenden Tabelle zu orientieren hat, worin die zulässige Anzahl der Veranstaltungstage pro Kalenderjahr in Abhängigkeit vom energieäquivalenten Dauerschallpegel bzw§ 21a W-VG seit 30.11.2020 weggefallen. die maximal zulässigen LA,eq für eine gewisse Anzahl von Veranstaltungstagen angegeben ist:
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(2a) Bei Veranstaltungen im Freien,
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(3) Zum Schutz der Veranstaltungsbesucher gegen gesundheitsschädigende Einwirkungen von Schall sind an allen Veranstaltungsorten folgende Vorkehrungen zu treffen:
Lässt die Art der Veranstaltung eine Überschreitung eines energieäquivalenten Dauerschallpegels von 93 dB erwarten und würde die Einhaltung dieses Wertes zu einer unverhältnismäßigen Einschränkung der Veranstaltung oder zur gänzlichen Veränderung ihres Charakters führen, so
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(3a) Zum Schutz der Anrainer sind Veranstalter verpflichtet, am Veranstaltungsort geeignete Vorkehrungen gegen gesundheitsschädigende Auswirkungen von Schall zu treffen, insbesondere auch durch Positionierung von Schallträgern sowie Verstärkeranlagen in einer Weise, dass unzumutbar störende Auswirkungen auf die Umgebung weitgehend vermieden werden.
(4) In Fällen, wo erwartet werden kann, dass Grenzwerte bei Freiluftveranstaltungen oder Zeltfesten überschritten werden, kann die Behörde die Schallimmissionen wie folgt ermitteln oder ermitteln lassen:
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