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Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
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(2) entfällt; LGBl§ 20 W-VG seit 30.11.2020 weggefallen. 58/2000 vom 23.10.2000
(3) Wenn sich die Aufnahme oder Wiederaufnahme des Betriebes durch Herstellungen verzögert, die innerhalb der im Abs. 1 Z. 2 bestimmten Fristen nicht durchgeführt werden können, oder wenn sonst rücksichtswürdige Umstände eine längere Unterbrechung rechtfertigen, hat der Magistrat auf Ansuchen des Konzessionsinhabers eine angemessene Fristverlängerung zu gewähren.
(4) Vor der Zurücknahme einer Konzession ist hierüber die Landespolizeidirektion Wien zu hören.
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(2) entfällt; LGBl§ 20 W-VG seit 30.11.2020 weggefallen. 58/2000 vom 23.10.2000
(3) Wenn sich die Aufnahme oder Wiederaufnahme des Betriebes durch Herstellungen verzögert, die innerhalb der im Abs. 1 Z. 2 bestimmten Fristen nicht durchgeführt werden können, oder wenn sonst rücksichtswürdige Umstände eine längere Unterbrechung rechtfertigen, hat der Magistrat auf Ansuchen des Konzessionsinhabers eine angemessene Fristverlängerung zu gewähren.
(4) Vor der Zurücknahme einer Konzession ist hierüber die Landespolizeidirektion Wien zu hören.