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(1a) Abs. 1 ist auf hinterbliebene eingetragene Partner oder Partnerinnen sinngemäß anzuwenden.
(2) Konzessionen sind grundsätzlich persönlich auszuüben, doch dürfen sie mit behördlicher Bewilligung auch durch einen Geschäftsführer oder Pächter ausgeübt werden, wenn die persönliche Ausübung nicht möglich oder nicht zumutbar ist. Die Konzessionsausübung durch einen Pächter kann auch an Stelle einer gesetzlich notwendigen Geschäftsführung treten. Der Pächter bedarf aber selbst eines Geschäftsführers, wenn er eine juristische Person oder eine Personengesellschaft des Handelsrechtes ist. Ist die Konzessionsausübung durch einen Pächter bewilligt, tritt dieser als Veranstalter an die Stelle des Konzessionsinhabers und übernimmt dessen Pflichten. Der Magistrat darf die Bewilligung der Konzessionsausübung durch einen Geschäftsführer oder Pächter nur in Ansehung einer bestimmten Person erteilen; diese muß die persönlichen Voraussetzungen für den Konzessionserwerb (§ 17) erfüllen. In dringenden Fällen ist die Ausübung einer Konzession durch einen Geschäftsführer oder Pächter vom Magistrat bis zur Entscheidung über die hiefür beantragte Bewilligung vorläufig zu genehmigen, wenn Zweifel über die Eignung des vorgesehenen Geschäftsführers bzw. Pächters nicht bestehen und der Betrieb sonst eingestellt werden müßte.
(3) Verliert ein Geschäftsführer die persönlichen Voraussetzungen für den Konzessionserwerb, ist er vom Veranstalter (Konzessionsinhaber bzw. Pächter) sogleich zu entheben; wird er nicht enthoben, hat der Magistrat die gemäß Abs. 2 erteilte Bewilligung der Konzessionsausübung durch einen Geschäftsführer zurückzunehmen. Dies gilt sinngemäß auch für den Fall, daß ein Pächter die Voraussetzungen für den Konzessionserwerb verliert. Die Enthebung eines Geschäftsführers und die Auflösung eines Pachtverhältnisses ist dem Magistrat auch in anderen Fällen sogleich bekanntzugeben.
(4) Vor Bewilligung der Konzessionsausübung durch einen Geschäftsführer oder Pächter und vor Zurücknahme einer solchen Bewilligung ist die Landespolizeidirektion Wien zu hören.
(1a) Abs. 1 ist auf hinterbliebene eingetragene Partner oder Partnerinnen sinngemäß anzuwenden.
(2) Konzessionen sind grundsätzlich persönlich auszuüben, doch dürfen sie mit behördlicher Bewilligung auch durch einen Geschäftsführer oder Pächter ausgeübt werden, wenn die persönliche Ausübung nicht möglich oder nicht zumutbar ist. Die Konzessionsausübung durch einen Pächter kann auch an Stelle einer gesetzlich notwendigen Geschäftsführung treten. Der Pächter bedarf aber selbst eines Geschäftsführers, wenn er eine juristische Person oder eine Personengesellschaft des Handelsrechtes ist. Ist die Konzessionsausübung durch einen Pächter bewilligt, tritt dieser als Veranstalter an die Stelle des Konzessionsinhabers und übernimmt dessen Pflichten. Der Magistrat darf die Bewilligung der Konzessionsausübung durch einen Geschäftsführer oder Pächter nur in Ansehung einer bestimmten Person erteilen; diese muß die persönlichen Voraussetzungen für den Konzessionserwerb (§ 17) erfüllen. In dringenden Fällen ist die Ausübung einer Konzession durch einen Geschäftsführer oder Pächter vom Magistrat bis zur Entscheidung über die hiefür beantragte Bewilligung vorläufig zu genehmigen, wenn Zweifel über die Eignung des vorgesehenen Geschäftsführers bzw. Pächters nicht bestehen und der Betrieb sonst eingestellt werden müßte.
(3) Verliert ein Geschäftsführer die persönlichen Voraussetzungen für den Konzessionserwerb, ist er vom Veranstalter (Konzessionsinhaber bzw. Pächter) sogleich zu entheben; wird er nicht enthoben, hat der Magistrat die gemäß Abs. 2 erteilte Bewilligung der Konzessionsausübung durch einen Geschäftsführer zurückzunehmen. Dies gilt sinngemäß auch für den Fall, daß ein Pächter die Voraussetzungen für den Konzessionserwerb verliert. Die Enthebung eines Geschäftsführers und die Auflösung eines Pachtverhältnisses ist dem Magistrat auch in anderen Fällen sogleich bekanntzugeben.
(4) Vor Bewilligung der Konzessionsausübung durch einen Geschäftsführer oder Pächter und vor Zurücknahme einer solchen Bewilligung ist die Landespolizeidirektion Wien zu hören.