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(2) Anmeldungen müssen schriftlich in zweifacher Ausfertigung vorgenommen werden und folgende Angaben enthalten:
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(3) Die Anmeldung muß spätestens eine Woche vor dem Tag der Veranstaltung beim Magistrat einlangen. Für Veranstaltungen mit einer vorgesehenen Teilnehmerzahl von weniger als 100 Personen ist die Anmeldung auch noch bis zu dem der Veranstaltung vorangehenden Tag möglich, wenn die Eignung der Veranstaltungsstätte gemäß § 21 Abs. 1 Z. 1 oder 2 gegeben und der Magistrat in der Lage ist, noch die notwendigen behördlichen Feststellungen und Vorkehrungen zu treffen; eine derartige Anmeldung ist aber erst dann rechtswirksam, wenn der Magistrat eine Bescheinigung im Sinne des Abs. 5 ausgestellt hat.
(4) Ein nachträglicher Wechsel in der Person eines Veranstalters und jede spätere Bestellung oder Abberufung eines Geschäftsführers sind dem Magistrat unverzüglich schriftlich in zweifacher Ausfertigung anzuzeigen. Die Rechtswirksamkeit einer solchen Anzeige ist unter sinngemäßer Anwendung des Abs. 1 zweiter Satz zu beurteilen.
(5) Wird eine Anmeldung im Sinne der Abs. 1 bis 3 oder eine Anzeige im Sinne des Abs. 4 rechtswirksam erstattet, hat der Magistrat hierüber eine Bescheinigung auszustellen. In der Bescheinigung über eine rechtswirksam erstattete Anmeldung ist darauf hinzuweisen, daß aus dieser, ungeachtet der darin angegebenen Veranstaltungszeit, nicht das Recht auf Überschreitung der Sperrzeit erwächst und eine Überschreitung der gesetzlichen Sperrzeiten nur auf Grund eines gemäß § 26 Abs. 4 Z. 2 erlassenen Bescheides zulässig ist. Der Magistrat hat der Landespolizeidirektion Wien eine Ausfertigung der Anmeldung und der Kammer der gewerblichen Wirtschaft für Wien eine Gleichschrift der Bescheinigung zu übermitteln.
(6) Wurde eine nicht statthafte Anmeldung oder Anzeige vorgenommen und hat sie nicht wegen eines ihr außerdem anhaftenden, nicht rechtzeitig behobenen Formgebrechens unberücksichtigt zu bleiben (§ 13 Abs. 3 AVG), hat der Magistrat, wenn es zur Aufklärung der Partei noch erforderlich oder aus anderen Gründen zweckdienlich ist oder wenn die Partei ausdrücklich die Ausstellung einer Bescheinigung verlangt, mit Bescheid auszusprechen, daß die Anmeldung (Anzeige) nicht statthaft war und daher nicht rechtswirksam ist. Der Landespolizeidirektion Wien ist eine Ausfertigung dieses Bescheides zu übermitteln.
(2) Anmeldungen müssen schriftlich in zweifacher Ausfertigung vorgenommen werden und folgende Angaben enthalten:
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(3) Die Anmeldung muß spätestens eine Woche vor dem Tag der Veranstaltung beim Magistrat einlangen. Für Veranstaltungen mit einer vorgesehenen Teilnehmerzahl von weniger als 100 Personen ist die Anmeldung auch noch bis zu dem der Veranstaltung vorangehenden Tag möglich, wenn die Eignung der Veranstaltungsstätte gemäß § 21 Abs. 1 Z. 1 oder 2 gegeben und der Magistrat in der Lage ist, noch die notwendigen behördlichen Feststellungen und Vorkehrungen zu treffen; eine derartige Anmeldung ist aber erst dann rechtswirksam, wenn der Magistrat eine Bescheinigung im Sinne des Abs. 5 ausgestellt hat.
(4) Ein nachträglicher Wechsel in der Person eines Veranstalters und jede spätere Bestellung oder Abberufung eines Geschäftsführers sind dem Magistrat unverzüglich schriftlich in zweifacher Ausfertigung anzuzeigen. Die Rechtswirksamkeit einer solchen Anzeige ist unter sinngemäßer Anwendung des Abs. 1 zweiter Satz zu beurteilen.
(5) Wird eine Anmeldung im Sinne der Abs. 1 bis 3 oder eine Anzeige im Sinne des Abs. 4 rechtswirksam erstattet, hat der Magistrat hierüber eine Bescheinigung auszustellen. In der Bescheinigung über eine rechtswirksam erstattete Anmeldung ist darauf hinzuweisen, daß aus dieser, ungeachtet der darin angegebenen Veranstaltungszeit, nicht das Recht auf Überschreitung der Sperrzeit erwächst und eine Überschreitung der gesetzlichen Sperrzeiten nur auf Grund eines gemäß § 26 Abs. 4 Z. 2 erlassenen Bescheides zulässig ist. Der Magistrat hat der Landespolizeidirektion Wien eine Ausfertigung der Anmeldung und der Kammer der gewerblichen Wirtschaft für Wien eine Gleichschrift der Bescheinigung zu übermitteln.
(6) Wurde eine nicht statthafte Anmeldung oder Anzeige vorgenommen und hat sie nicht wegen eines ihr außerdem anhaftenden, nicht rechtzeitig behobenen Formgebrechens unberücksichtigt zu bleiben (§ 13 Abs. 3 AVG), hat der Magistrat, wenn es zur Aufklärung der Partei noch erforderlich oder aus anderen Gründen zweckdienlich ist oder wenn die Partei ausdrücklich die Ausstellung einer Bescheinigung verlangt, mit Bescheid auszusprechen, daß die Anmeldung (Anzeige) nicht statthaft war und daher nicht rechtswirksam ist. Der Landespolizeidirektion Wien ist eine Ausfertigung dieses Bescheides zu übermitteln.