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(2) Wenn bei derartigen Veranstaltungen Mißstände auftreten oder aufzutreten drohen, sind vom Magistrat dem Veranstalter aus Gründen des Jugendschutzes, aus sicherheitspolizeilichen Gründen, aus veterinärrechtlichen oder tierschutzrechtlichen Gründen, zur Gewährleistung der Betriebssicherheit und insbesondere auch zur Vermeidung störender Auswirkungen auf die Umgebung die zur Wahrung dieser Interessen erforderlichen Aufträge zu erteilen§ 5 W-VG seit 30.11.2020 weggefallen. Kann diesen Interessen auch durch die Erteilung von Aufträgen nicht ausreichend Rechnung getragen werden, ist die Veranstaltung zu untersagen. Bei den unter Z. 5 genannten Veranstaltungen sind jedoch jene Interessen nicht wahrzunehmen, welche bei der Erteilung einer allenfalls erforderlichen straßenpolizeilichen oder schiffahrtspolizeilichen Bewilligung zu beachten sind. Werden durch die Erteilung von Aufträgen oder durch die Untersagung von Veranstaltungen sicherheitspolizeiliche Interessen berührt, ist der Landespolizeidirektion Wien vor Erlassung des Bescheides Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben und danach eine Bescheidausfertigung zu übermitteln.
(3) Zur Belebung von vornehmlich dem Fußgängerverkehr vorbehaltenen Flächen im Freien kann der Magistrat nach Anhörung des örtlich zuständigen Bezirksvorstehers und der Landespolizeidirektion Wien durch Verordnung öffentliche Plätze zur Darbietung von Straßenkunst unter Bedachtnahme auf eine möglichst geringe Belästigung der Umgebung und die Aufrechterhaltung der Ordnung in örtlicher und zeitlicher Hinsicht bestimmen und zur Wahrung dieser Interessen die Benützungsbedingungen hinsichtlich Art, Umfang und Dauer der Veranstaltungen festlegen. Auf diese Veranstaltungen sind lediglich jene Vorschriften anzuwenden, die für Veranstaltungen, an denen nur bis zu 30 Personen teilnehmen können, gelten. Die Bestimmungen des § 4 finden keine Anwendung.
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(2) Wenn bei derartigen Veranstaltungen Mißstände auftreten oder aufzutreten drohen, sind vom Magistrat dem Veranstalter aus Gründen des Jugendschutzes, aus sicherheitspolizeilichen Gründen, aus veterinärrechtlichen oder tierschutzrechtlichen Gründen, zur Gewährleistung der Betriebssicherheit und insbesondere auch zur Vermeidung störender Auswirkungen auf die Umgebung die zur Wahrung dieser Interessen erforderlichen Aufträge zu erteilen§ 5 W-VG seit 30.11.2020 weggefallen. Kann diesen Interessen auch durch die Erteilung von Aufträgen nicht ausreichend Rechnung getragen werden, ist die Veranstaltung zu untersagen. Bei den unter Z. 5 genannten Veranstaltungen sind jedoch jene Interessen nicht wahrzunehmen, welche bei der Erteilung einer allenfalls erforderlichen straßenpolizeilichen oder schiffahrtspolizeilichen Bewilligung zu beachten sind. Werden durch die Erteilung von Aufträgen oder durch die Untersagung von Veranstaltungen sicherheitspolizeiliche Interessen berührt, ist der Landespolizeidirektion Wien vor Erlassung des Bescheides Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben und danach eine Bescheidausfertigung zu übermitteln.
(3) Zur Belebung von vornehmlich dem Fußgängerverkehr vorbehaltenen Flächen im Freien kann der Magistrat nach Anhörung des örtlich zuständigen Bezirksvorstehers und der Landespolizeidirektion Wien durch Verordnung öffentliche Plätze zur Darbietung von Straßenkunst unter Bedachtnahme auf eine möglichst geringe Belästigung der Umgebung und die Aufrechterhaltung der Ordnung in örtlicher und zeitlicher Hinsicht bestimmen und zur Wahrung dieser Interessen die Benützungsbedingungen hinsichtlich Art, Umfang und Dauer der Veranstaltungen festlegen. Auf diese Veranstaltungen sind lediglich jene Vorschriften anzuwenden, die für Veranstaltungen, an denen nur bis zu 30 Personen teilnehmen können, gelten. Die Bestimmungen des § 4 finden keine Anwendung.