§ 4 W-VG (weggefallen)

Wiener Veranstaltungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.12.2020 bis 31.12.9999
Ist der Veranstalter nicht eine im Inland oder in einem EWR-Vertragsstaat wohnhafte und eigenberechtigte natürliche Person oder treten mehrere Personen als Veranstalter auf, muß ein Geschäftsführer bestellt sein, der die genannten persönlichen Eigenschaften besitzt und von der Durchführung der Veranstaltung nicht ausgeschlossen ist§ 4 W-VG seit 30.11.2020 weggefallen. Ein solcher Geschäftsführer kann auch in anderen Fällen bestellt werden. Die Bestellung muß bei anmeldepflichtigen Veranstaltungen gemäß § 7 rechtswirksam angezeigt, bei konzessionspflichtigen Veranstaltungen aber vom Magistrat durch die im § 19 Abs. 2 vorgesehene Bewilligung genehmigt werden.

Stand vor dem 30.11.2020

In Kraft vom 01.01.2014 bis 30.11.2020
Ist der Veranstalter nicht eine im Inland oder in einem EWR-Vertragsstaat wohnhafte und eigenberechtigte natürliche Person oder treten mehrere Personen als Veranstalter auf, muß ein Geschäftsführer bestellt sein, der die genannten persönlichen Eigenschaften besitzt und von der Durchführung der Veranstaltung nicht ausgeschlossen ist§ 4 W-VG seit 30.11.2020 weggefallen. Ein solcher Geschäftsführer kann auch in anderen Fällen bestellt werden. Die Bestellung muß bei anmeldepflichtigen Veranstaltungen gemäß § 7 rechtswirksam angezeigt, bei konzessionspflichtigen Veranstaltungen aber vom Magistrat durch die im § 19 Abs. 2 vorgesehene Bewilligung genehmigt werden.

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