§ 2 W-VG (weggefallen)

Wiener Veranstaltungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.12.2020 bis 31.12.9999
(1) Die unter dieses Gesetz fallenden Veranstaltungen sind entweder anmeldepflichtig oder konzessionspflichtig oder sie sind weder anmelde- noch konzessionspflichtig§ 2 W-VG seit 30.11.2020 weggefallen. Sie können entweder Einzelveranstaltungen oder in wiederkehrender Folge abgehaltene Dauerveranstaltungen sein. Für diese kann durch die Anmeldung oder Konzessionsverleihung eine zeitlich begrenzte oder unbegrenzte Berechtigung erworben werden.

(2) Das aus der Anmeldung oder Konzessionsverleihung entstehende Recht kann grundsätzlich nur für eine bestimmte feste Veranstaltungsstätte erworben werden, doch sind konzessionspflichtige Schausteller- und Varieteveranstaltungen, bei denen ein örtlicher Wechsel der Veranstaltungesstätte vorgesehen ist, zulässig.

Stand vor dem 30.11.2020

In Kraft vom 01.01.2014 bis 30.11.2020
(1) Die unter dieses Gesetz fallenden Veranstaltungen sind entweder anmeldepflichtig oder konzessionspflichtig oder sie sind weder anmelde- noch konzessionspflichtig§ 2 W-VG seit 30.11.2020 weggefallen. Sie können entweder Einzelveranstaltungen oder in wiederkehrender Folge abgehaltene Dauerveranstaltungen sein. Für diese kann durch die Anmeldung oder Konzessionsverleihung eine zeitlich begrenzte oder unbegrenzte Berechtigung erworben werden.

(2) Das aus der Anmeldung oder Konzessionsverleihung entstehende Recht kann grundsätzlich nur für eine bestimmte feste Veranstaltungsstätte erworben werden, doch sind konzessionspflichtige Schausteller- und Varieteveranstaltungen, bei denen ein örtlicher Wechsel der Veranstaltungesstätte vorgesehen ist, zulässig.

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