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Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
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(2) Nicht unter dieses Gesetz fallen Aufführungen von Filmen und von Stehbildern sowie die nicht vom Kompetenztatbestand des Art. 15 Abs. 3 des Bundes-Verfassungsgesetzes erfaßten Veranstaltungen, z. B.
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(3) Ausgenommen von den Bestimmungen dieses Gesetzes sind
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(2) Nicht unter dieses Gesetz fallen Aufführungen von Filmen und von Stehbildern sowie die nicht vom Kompetenztatbestand des Art. 15 Abs. 3 des Bundes-Verfassungsgesetzes erfaßten Veranstaltungen, z. B.
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(3) Ausgenommen von den Bestimmungen dieses Gesetzes sind
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