§ 1 W-VG (weggefallen)

Wiener Veranstaltungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.12.2020 bis 31.12.9999
(1) Die Bestimmungen dieses Gesetzes gelten für Theateraufführungen jeder Art und für öffentliche Schaustellungen, Darbietungen und Belustigungen§ 1 W-VG seit 30.11.2020 weggefallen. Als öffentlich gelten diese Veranstaltungen immer dann, wenn sie allgemein zugänglich sind. Nicht allgemein zugängliche Veranstaltungen gelten dann als öffentlich, wenn an ihnen mehr als 20 Personen teilnehmen können; sie sind jedoch nicht öffentlich, wenn es sich nur um Familienfeiern oder um solche häusliche Veranstaltungen handelt, die in bestimmungsgemäßer Verwendung einer privaten Wohnung stattfinden.

(2) Nicht unter dieses Gesetz fallen Aufführungen von Filmen und von Stehbildern sowie die nicht vom Kompetenztatbestand des Art. 15 Abs. 3 des Bundes-Verfassungsgesetzes erfaßten Veranstaltungen, z. B.

1.

politische Veranstaltungen, die als Versammlungen unter die Kompetenzbestimmungen des Art. 10 Abs. 1 Z 7 B-VG fallen, samt den der politischen Werbung dienenden Tätigkeiten politischer Parteien und Vereine sowie der damit allenfalls verbundenen sonstigen Teile solcher Veranstaltungen, sofern die Gesamtveranstaltung überwiegend der politischen Werbung dient,

2.

Veranstaltungen, die zur Religionsausübung der gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgemeinschaften gehören,

3.

Vorträge, Kurse, Vorlesungen, Diskussionen und Ausstellungen, die ausschließlich wissenschaftlichen, Unterrichts-, Erziehungs-, Schulungs- und Bildungszwecken dienen,

4.

das Abhalten von Spielen und der Betrieb von Freizeiteinrichtungen (zB Fitneßcenter), die in den Anwendungsbereich der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194 in der geltenden Fassung, fallen,

5.

Ausstellungen und Modeschauen, die dem Verkauf oder der Entgegennahme von Bestellungen dienen und im Rahmen einer der bundesgesetzlichen Regelung unterliegenden Erwerbstätigkeit stattfinden, ferner die bei Ausübung einer derartigen Erwerbstätigkeit allgemein üblichen öffentlichen Schaustellungen (Schaufenster, Vitrinen u. dgl.),

6.

Ausstellungen, wenn es sich um künstlerische oder wissenschaftliche Sammlungen und Einrichtungen im Sinne des Art. 10 Abs. 1 Z. 13 B-VG handelt,

7.

Veranstaltungen, die unter das Glücksspielmonopol fallen,

8.

die Tätigkeit der Bundestheater.

(3) Ausgenommen von den Bestimmungen dieses Gesetzes sind

1.

Veranstaltungen, die durch andere als in diesem Gesetz enthaltene Vorschriften verboten sind,

2.

Messeveranstaltungen,

3.

Veranstaltungen, die von öffentlich-rechtlichen Körperschaften zu nationalen Anlässen abgehalten werden, ferner solche, die im Rahmen der von diesen Körperschaften durchgeführten Empfänge, Feiern, Repräsentationsveranstaltungen sowie Präsentationen, Leistungsschauen und Informationsdarbietungen, stattfinden.

Stand vor dem 30.11.2020

In Kraft vom 01.01.2014 bis 30.11.2020
(1) Die Bestimmungen dieses Gesetzes gelten für Theateraufführungen jeder Art und für öffentliche Schaustellungen, Darbietungen und Belustigungen§ 1 W-VG seit 30.11.2020 weggefallen. Als öffentlich gelten diese Veranstaltungen immer dann, wenn sie allgemein zugänglich sind. Nicht allgemein zugängliche Veranstaltungen gelten dann als öffentlich, wenn an ihnen mehr als 20 Personen teilnehmen können; sie sind jedoch nicht öffentlich, wenn es sich nur um Familienfeiern oder um solche häusliche Veranstaltungen handelt, die in bestimmungsgemäßer Verwendung einer privaten Wohnung stattfinden.

(2) Nicht unter dieses Gesetz fallen Aufführungen von Filmen und von Stehbildern sowie die nicht vom Kompetenztatbestand des Art. 15 Abs. 3 des Bundes-Verfassungsgesetzes erfaßten Veranstaltungen, z. B.

1.

politische Veranstaltungen, die als Versammlungen unter die Kompetenzbestimmungen des Art. 10 Abs. 1 Z 7 B-VG fallen, samt den der politischen Werbung dienenden Tätigkeiten politischer Parteien und Vereine sowie der damit allenfalls verbundenen sonstigen Teile solcher Veranstaltungen, sofern die Gesamtveranstaltung überwiegend der politischen Werbung dient,

2.

Veranstaltungen, die zur Religionsausübung der gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgemeinschaften gehören,

3.

Vorträge, Kurse, Vorlesungen, Diskussionen und Ausstellungen, die ausschließlich wissenschaftlichen, Unterrichts-, Erziehungs-, Schulungs- und Bildungszwecken dienen,

4.

das Abhalten von Spielen und der Betrieb von Freizeiteinrichtungen (zB Fitneßcenter), die in den Anwendungsbereich der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194 in der geltenden Fassung, fallen,

5.

Ausstellungen und Modeschauen, die dem Verkauf oder der Entgegennahme von Bestellungen dienen und im Rahmen einer der bundesgesetzlichen Regelung unterliegenden Erwerbstätigkeit stattfinden, ferner die bei Ausübung einer derartigen Erwerbstätigkeit allgemein üblichen öffentlichen Schaustellungen (Schaufenster, Vitrinen u. dgl.),

6.

Ausstellungen, wenn es sich um künstlerische oder wissenschaftliche Sammlungen und Einrichtungen im Sinne des Art. 10 Abs. 1 Z. 13 B-VG handelt,

7.

Veranstaltungen, die unter das Glücksspielmonopol fallen,

8.

die Tätigkeit der Bundestheater.

(3) Ausgenommen von den Bestimmungen dieses Gesetzes sind

1.

Veranstaltungen, die durch andere als in diesem Gesetz enthaltene Vorschriften verboten sind,

2.

Messeveranstaltungen,

3.

Veranstaltungen, die von öffentlich-rechtlichen Körperschaften zu nationalen Anlässen abgehalten werden, ferner solche, die im Rahmen der von diesen Körperschaften durchgeführten Empfänge, Feiern, Repräsentationsveranstaltungen sowie Präsentationen, Leistungsschauen und Informationsdarbietungen, stattfinden.

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