§ 26 GVG

Grundverkehrsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.03.2019 bis 31.12.9999

Ein gemäß dem § 25 Abs. 2 oder 5 durchzuführendes Versteigerungsverfahren ist auf Antrag des Erben oder des Erwerbers gemäßdessen, der zur Antragstellung nach § 24 Abs. 1 lit. bverpflichtet ist, nach Bezahlung der aufgelaufenen Exekutionskosten einzustellen (§ 39 der Exekutionsordnung), wenn dem Verlassenschaftsgericht eine der Urkunden im Sinne desdie Verbücherung nach § 24 Abs. 1 vorgelegt wirdmittlerweile beantragt wurde.

*) Fassung LGBl.Nr. 44/2013, 5/2019

Stand vor dem 28.02.2019

In Kraft vom 01.01.2014 bis 28.02.2019

Ein gemäß dem § 25 Abs. 2 oder 5 durchzuführendes Versteigerungsverfahren ist auf Antrag des Erben oder des Erwerbers gemäßdessen, der zur Antragstellung nach § 24 Abs. 1 lit. bverpflichtet ist, nach Bezahlung der aufgelaufenen Exekutionskosten einzustellen (§ 39 der Exekutionsordnung), wenn dem Verlassenschaftsgericht eine der Urkunden im Sinne desdie Verbücherung nach § 24 Abs. 1 vorgelegt wirdmittlerweile beantragt wurde.

*) Fassung LGBl.Nr. 44/2013, 5/2019

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