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Ein gemäß dem § 25 Abs. 2 oder 5 durchzuführendes Versteigerungsverfahren ist auf Antrag des Erben oder des Erwerbers gemäßdessen, der zur Antragstellung nach § 24 Abs. 1 lit. bverpflichtet ist, nach Bezahlung der aufgelaufenen Exekutionskosten einzustellen (§ 39 der Exekutionsordnung), wenn dem Verlassenschaftsgericht eine der Urkunden im Sinne desdie Verbücherung nach § 24 Abs. 1 vorgelegt wirdmittlerweile beantragt wurde.
*) Fassung LGBl.Nr. 44/2013, 5/2019
Ein gemäß dem § 25 Abs. 2 oder 5 durchzuführendes Versteigerungsverfahren ist auf Antrag des Erben oder des Erwerbers gemäßdessen, der zur Antragstellung nach § 24 Abs. 1 lit. bverpflichtet ist, nach Bezahlung der aufgelaufenen Exekutionskosten einzustellen (§ 39 der Exekutionsordnung), wenn dem Verlassenschaftsgericht eine der Urkunden im Sinne desdie Verbücherung nach § 24 Abs. 1 vorgelegt wirdmittlerweile beantragt wurde.
*) Fassung LGBl.Nr. 44/2013, 5/2019