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(1) Hat der ErbeWurde binnen sechs Monateneines Jahres ab Rechtskraft der Einantwortung eine UrkundeRechtswirksamkeit des außerbücherlichen Erwerbs keine Verbücherung im Sinne des § 24 Abs. 1 nicht vorgelegtbeantragt, so hat das Verlassenschaftsgericht diesder Gerichtskommissär oder der Kurator (§ 24 Abs. 3) die erforderlichen Anträge bei der Behörde unverzüglich mitzuteilenzu stellen oder die erforderlichen Erklärungen abzugeben; sofern dies nicht möglich ist, hat er die Behörde von der Säumigkeit zu verständigen.
(2) Ist bei Einlangen dieser Mitteilungder Verständigung nach Abs. 1 letzter Halbsatz ein Verfahren im Sinne deszur Erlangung der Zulässigkeit der Grundbuchseintragung nach § 24 Abs. 2 nicht anhängig, so hat das Grundbuchsgericht das Grundstück auf Antrag der Behörde in sinngemäßer Anwendung des § 352 der Exekutionsordnung zu versteigern.
(3) Ist bei EinlangenWenn der MitteilungGerichtskommissär oder der Kurator (§ 24 Abs. 3) nach Abs. 1 ein Verfahren im Sinne deszur Erlangung der Zulässigkeit der Grundbuchseintragung nach § 24 Abs. 2 anhängig macht oder wenn ein solches Verfahren bereits anhängig ist, so hat die Behörde dies dem Verlassenschaftsgericht mitzuteilen; der rechtskräftigeist dessen rechtskräftiger Abschluss des Verfahrens ist abzuwarten.
(4) Endet das Verfahren mit einer Entscheidung oder einer Bestätigung im Sinne des § 24 Abs. 1§ 28 Abs. 1, so hat die Behörde diese Entscheidung dem Verlassenschaftsgericht mitzuteilen. Das Verlassenschaftsgericht hat sodannder Gerichtskommissär oder der Kurator die Verbücherung der Abhandlungsergebnisse gemäß § 24 Abs. 3 des außerbücherlichen Erwerbs zu bewirken.
(5) Endet das Verfahren mit einer rechtskräftigen Entscheidung, durch die dem Erwerb des Erbendie Genehmigung oder des Erwerbers gemäß § 24 Abs. 1 lit. b die GenehmigungBestätigung der Erklärung versagt wird, so ist das Grundstück gemäß Abs. 2 zu versteigern.
*) Fassung LGBl.Nr. 44/2013, 5/2019
(1) Hat der ErbeWurde binnen sechs Monateneines Jahres ab Rechtskraft der Einantwortung eine UrkundeRechtswirksamkeit des außerbücherlichen Erwerbs keine Verbücherung im Sinne des § 24 Abs. 1 nicht vorgelegtbeantragt, so hat das Verlassenschaftsgericht diesder Gerichtskommissär oder der Kurator (§ 24 Abs. 3) die erforderlichen Anträge bei der Behörde unverzüglich mitzuteilenzu stellen oder die erforderlichen Erklärungen abzugeben; sofern dies nicht möglich ist, hat er die Behörde von der Säumigkeit zu verständigen.
(2) Ist bei Einlangen dieser Mitteilungder Verständigung nach Abs. 1 letzter Halbsatz ein Verfahren im Sinne deszur Erlangung der Zulässigkeit der Grundbuchseintragung nach § 24 Abs. 2 nicht anhängig, so hat das Grundbuchsgericht das Grundstück auf Antrag der Behörde in sinngemäßer Anwendung des § 352 der Exekutionsordnung zu versteigern.
(3) Ist bei EinlangenWenn der MitteilungGerichtskommissär oder der Kurator (§ 24 Abs. 3) nach Abs. 1 ein Verfahren im Sinne deszur Erlangung der Zulässigkeit der Grundbuchseintragung nach § 24 Abs. 2 anhängig macht oder wenn ein solches Verfahren bereits anhängig ist, so hat die Behörde dies dem Verlassenschaftsgericht mitzuteilen; der rechtskräftigeist dessen rechtskräftiger Abschluss des Verfahrens ist abzuwarten.
(4) Endet das Verfahren mit einer Entscheidung oder einer Bestätigung im Sinne des § 24 Abs. 1§ 28 Abs. 1, so hat die Behörde diese Entscheidung dem Verlassenschaftsgericht mitzuteilen. Das Verlassenschaftsgericht hat sodannder Gerichtskommissär oder der Kurator die Verbücherung der Abhandlungsergebnisse gemäß § 24 Abs. 3 des außerbücherlichen Erwerbs zu bewirken.
(5) Endet das Verfahren mit einer rechtskräftigen Entscheidung, durch die dem Erwerb des Erbendie Genehmigung oder des Erwerbers gemäß § 24 Abs. 1 lit. b die GenehmigungBestätigung der Erklärung versagt wird, so ist das Grundstück gemäß Abs. 2 zu versteigern.
*) Fassung LGBl.Nr. 44/2013, 5/2019