§ 24 GVG

Grundverkehrsgesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.03.2019 bis 31.12.9999

(1) Ein Erbe, der durch die Einantwortung ein zum Nachlass gehörigesWer von Todes wegen außerbücherlich Eigentum an einem zur Verlassenschaft gehörigen Grundstück erwirbt, hat innerhalb von sechs Monatenbinnen eines Jahres ab Rechtskraft der EinantwortungRechtswirksamkeit des außerbücherlichen Erwerbs

a)

dem Verlassenschaftsgericht einen Bescheiddie Verbücherung unter Vorlage einer Entscheidung oder eineeiner Bestätigung gemäß § 28 Abs. 1 vorzulegenzu beantragen oder

b)

das Grundstück durch Vertrag einem anderen zu überlassen und dem Verlassenschaftsgericht, welcher seinerseits noch innerhalb der Jahresfrist eine verbücherungsfähige Ausfertigung des Vertrages und eine Entscheidung der Behörde gemäß § 28 Abs. 1 über den Erwerb des anderen vorzulegenVerbücherung nach lit. a zu beantragen hat.

(2) Ist sechs Monateein Jahr nach Rechtskraft der EinantwortungRechtswirksamkeit des außerbücherlichen Erwerbs vor der Behörde oder dem Landesverwaltungsgericht ein Verfahren über die Genehmigungsbedürftigkeitim Sinne des Abs. 1 noch anhängig, so endet die Frist zur Vorlage des Bescheides der Behörde im Sinne des Abs. 1für den Antrag auf Verbücherung nicht vor Ablauf eines Monats ab dem rechtskräftigen Abschluss dieses Verfahrens.

(3) Werden die im Abs. 1 genannten Urkunden fristgerecht vorgelegt, so hatWenn das Verlassenschaftsgericht die Bestimmungen über die Verbücherung der Abhandlungsergebnisse mit der Maßgabe anzuwendenBezirksgericht, in dessen Sprengel das Grundstück liegt, Kenntnis davon erlangt, dass die Fristdieses Grundstück von Todes wegen außerbücherlich erworben wurde, ohne dass ein Verlassenschaftsverfahren vor einem inländischen Gericht stattgefunden hat, hat es einen Rechtsanwalt oder Notar als Kurator zu bestellen, welcher in sinngemäßer Anwendung des § 29 Abs. 1 letzter Satz§ 182 des Liegenschaftsteilungsgesetzes erst mit der Vorlage der UrkundenAußerstreitgesetzes die geeigneten Anträge beim Grundbuchsgericht einzubringen hat. Die Kosten des Kurators sind vom Gericht zu laufen beginntbestimmen und – unbeschadet eines allfälligen Ersatzanspruchs – vom Vertretenen zu tragen..

*) Fassung LGBl.Nr. 5/2019

Stand vor dem 28.02.2019

In Kraft vom 20.08.2004 bis 28.02.2019

(1) Ein Erbe, der durch die Einantwortung ein zum Nachlass gehörigesWer von Todes wegen außerbücherlich Eigentum an einem zur Verlassenschaft gehörigen Grundstück erwirbt, hat innerhalb von sechs Monatenbinnen eines Jahres ab Rechtskraft der EinantwortungRechtswirksamkeit des außerbücherlichen Erwerbs

a)

dem Verlassenschaftsgericht einen Bescheiddie Verbücherung unter Vorlage einer Entscheidung oder eineeiner Bestätigung gemäß § 28 Abs. 1 vorzulegenzu beantragen oder

b)

das Grundstück durch Vertrag einem anderen zu überlassen und dem Verlassenschaftsgericht, welcher seinerseits noch innerhalb der Jahresfrist eine verbücherungsfähige Ausfertigung des Vertrages und eine Entscheidung der Behörde gemäß § 28 Abs. 1 über den Erwerb des anderen vorzulegenVerbücherung nach lit. a zu beantragen hat.

(2) Ist sechs Monateein Jahr nach Rechtskraft der EinantwortungRechtswirksamkeit des außerbücherlichen Erwerbs vor der Behörde oder dem Landesverwaltungsgericht ein Verfahren über die Genehmigungsbedürftigkeitim Sinne des Abs. 1 noch anhängig, so endet die Frist zur Vorlage des Bescheides der Behörde im Sinne des Abs. 1für den Antrag auf Verbücherung nicht vor Ablauf eines Monats ab dem rechtskräftigen Abschluss dieses Verfahrens.

(3) Werden die im Abs. 1 genannten Urkunden fristgerecht vorgelegt, so hatWenn das Verlassenschaftsgericht die Bestimmungen über die Verbücherung der Abhandlungsergebnisse mit der Maßgabe anzuwendenBezirksgericht, in dessen Sprengel das Grundstück liegt, Kenntnis davon erlangt, dass die Fristdieses Grundstück von Todes wegen außerbücherlich erworben wurde, ohne dass ein Verlassenschaftsverfahren vor einem inländischen Gericht stattgefunden hat, hat es einen Rechtsanwalt oder Notar als Kurator zu bestellen, welcher in sinngemäßer Anwendung des § 29 Abs. 1 letzter Satz§ 182 des Liegenschaftsteilungsgesetzes erst mit der Vorlage der UrkundenAußerstreitgesetzes die geeigneten Anträge beim Grundbuchsgericht einzubringen hat. Die Kosten des Kurators sind vom Gericht zu laufen beginntbestimmen und – unbeschadet eines allfälligen Ersatzanspruchs – vom Vertretenen zu tragen..

*) Fassung LGBl.Nr. 5/2019

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten