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(1) Ein Erbe, der durch die Einantwortung ein zum Nachlass gehörigesWer von Todes wegen außerbücherlich Eigentum an einem zur Verlassenschaft gehörigen Grundstück erwirbt, hat innerhalb von sechs Monatenbinnen eines Jahres ab Rechtskraft der EinantwortungRechtswirksamkeit des außerbücherlichen Erwerbs
a) |
| |||||||||
b) | das Grundstück durch Vertrag einem anderen zu überlassen |
(2) Ist sechs Monateein Jahr nach Rechtskraft der EinantwortungRechtswirksamkeit des außerbücherlichen Erwerbs vor der Behörde oder dem Landesverwaltungsgericht ein Verfahren über die Genehmigungsbedürftigkeitim Sinne des Abs. 1 noch anhängig, so endet die Frist zur Vorlage des Bescheides der Behörde im Sinne des Abs. 1für den Antrag auf Verbücherung nicht vor Ablauf eines Monats ab dem rechtskräftigen Abschluss dieses Verfahrens.
(3) Werden die im Abs. 1 genannten Urkunden fristgerecht vorgelegt, so hatWenn das Verlassenschaftsgericht die Bestimmungen über die Verbücherung der Abhandlungsergebnisse mit der Maßgabe anzuwendenBezirksgericht, in dessen Sprengel das Grundstück liegt, Kenntnis davon erlangt, dass die Fristdieses Grundstück von Todes wegen außerbücherlich erworben wurde, ohne dass ein Verlassenschaftsverfahren vor einem inländischen Gericht stattgefunden hat, hat es einen Rechtsanwalt oder Notar als Kurator zu bestellen, welcher in sinngemäßer Anwendung des § 29 Abs. 1 letzter Satz§ 182 des Liegenschaftsteilungsgesetzes erst mit der Vorlage der UrkundenAußerstreitgesetzes die geeigneten Anträge beim Grundbuchsgericht einzubringen hat. Die Kosten des Kurators sind vom Gericht zu laufen beginntbestimmen und – unbeschadet eines allfälligen Ersatzanspruchs – vom Vertretenen zu tragen..
*) Fassung LGBl.Nr. 5/2019
(1) Ein Erbe, der durch die Einantwortung ein zum Nachlass gehörigesWer von Todes wegen außerbücherlich Eigentum an einem zur Verlassenschaft gehörigen Grundstück erwirbt, hat innerhalb von sechs Monatenbinnen eines Jahres ab Rechtskraft der EinantwortungRechtswirksamkeit des außerbücherlichen Erwerbs
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b) | das Grundstück durch Vertrag einem anderen zu überlassen |
(2) Ist sechs Monateein Jahr nach Rechtskraft der EinantwortungRechtswirksamkeit des außerbücherlichen Erwerbs vor der Behörde oder dem Landesverwaltungsgericht ein Verfahren über die Genehmigungsbedürftigkeitim Sinne des Abs. 1 noch anhängig, so endet die Frist zur Vorlage des Bescheides der Behörde im Sinne des Abs. 1für den Antrag auf Verbücherung nicht vor Ablauf eines Monats ab dem rechtskräftigen Abschluss dieses Verfahrens.
(3) Werden die im Abs. 1 genannten Urkunden fristgerecht vorgelegt, so hatWenn das Verlassenschaftsgericht die Bestimmungen über die Verbücherung der Abhandlungsergebnisse mit der Maßgabe anzuwendenBezirksgericht, in dessen Sprengel das Grundstück liegt, Kenntnis davon erlangt, dass die Fristdieses Grundstück von Todes wegen außerbücherlich erworben wurde, ohne dass ein Verlassenschaftsverfahren vor einem inländischen Gericht stattgefunden hat, hat es einen Rechtsanwalt oder Notar als Kurator zu bestellen, welcher in sinngemäßer Anwendung des § 29 Abs. 1 letzter Satz§ 182 des Liegenschaftsteilungsgesetzes erst mit der Vorlage der UrkundenAußerstreitgesetzes die geeigneten Anträge beim Grundbuchsgericht einzubringen hat. Die Kosten des Kurators sind vom Gericht zu laufen beginntbestimmen und – unbeschadet eines allfälligen Ersatzanspruchs – vom Vertretenen zu tragen..
*) Fassung LGBl.Nr. 5/2019