§ 40 T-GVG Übergangsbestimmung

Grundverkehrsgesetz 1996, Tiroler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 02.07.2024 bis 31.12.9999
(1) Ist am 1. Oktober 2016 die Frist von fünf Jahren nach § 11 Abs. 3 erster Satz in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 130/2013 noch nicht abgelaufen, so verlängert sich diese Frist auf zehn Jahre, gerechnet ab der Ausstellung der Bestätigung nach § 25a Abs. 2.

(2) Die Behörde kann in den Fällen des Abs. 1 mit Bescheid die Frist für die Bebauung auf Antrag des Rechtserwerbers auf 20 Jahre, gerechnet ab der Ausstellung der Bestätigung nach § 25a Abs. 2, verlängern, wenn

a)

die Voraussetzungen nach § 11 Abs. 2 lit. a zum Zeitpunkt des Rechtserwerbs vorgelegen haben und zum Zeitpunkt der Antragstellung noch vorliegen,

b)

besonders berücksichtigungswürdige Gründe diese Verlängerung erforderlich machen und

c)

im Antrag die Flächenwidmung im Sinn der lit. a nachgewiesen ist und die berücksichtigungswürdigen Gründe nach lit. b glaubhaft gemacht sind.

(3) Anträge nach Abs. 2 können nur bis zum 31. Dezember 2017 gestellt werden.

  1. (1)Absatz einsIst am 1. Oktober 2016 die Frist von fünf Jahren nach § 11 Abs. 3 erster Satz in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 130/2013 noch nicht abgelaufen, so verlängert sich diese Frist auf zehn Jahre, gerechnet ab der Ausstellung der Bestätigung nach § 25a Abs. 2.Ist am 1. Oktober 2016 die Frist von fünf Jahren nach Paragraph 11, Absatz 3, erster Satz in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 130 aus 2013, noch nicht abgelaufen, so verlängert sich diese Frist auf zehn Jahre, gerechnet ab der Ausstellung der Bestätigung nach Paragraph 25 a, Absatz 2,
  2. (2)Absatz 2Die Behörde kann in den Fällen des Abs. 1 mit Bescheid die Frist für die Bebauung auf Antrag des Rechtserwerbers auf 20 Jahre, gerechnet ab der Ausstellung der Bestätigung nach § 25a Abs. 2, verlängern, wennDie Behörde kann in den Fällen des Absatz eins, mit Bescheid die Frist für die Bebauung auf Antrag des Rechtserwerbers auf 20 Jahre, gerechnet ab der Ausstellung der Bestätigung nach Paragraph 25 a, Absatz 2,, verlängern, wenn
    1. a)Litera adie Voraussetzungen nach § 11 Abs. 2 lit. a zum Zeitpunkt des Rechtserwerbs vorgelegen haben und zum Zeitpunkt der Antragstellung noch vorliegen,die Voraussetzungen nach Paragraph 11, Absatz 2, Litera a, zum Zeitpunkt des Rechtserwerbs vorgelegen haben und zum Zeitpunkt der Antragstellung noch vorliegen,
    2. b)Litera bbesonders berücksichtigungswürdige Gründe diese Verlängerung erforderlich machen und
    3. c)Litera cim Antrag die Flächenwidmung im Sinn der lit. a nachgewiesen ist und die berücksichtigungswürdigen Gründe nach lit. b glaubhaft gemacht sind.im Antrag die Flächenwidmung im Sinn der Litera a, nachgewiesen ist und die berücksichtigungswürdigen Gründe nach Litera b, glaubhaft gemacht sind.
  3. (3)Absatz 3Anträge nach Abs. 2 können nur bis zum 31. Dezember 2017 gestellt werden.Anträge nach Absatz 2, können nur bis zum 31. Dezember 2017 gestellt werden.
  4. (4)Absatz 4Auf Rechtsgeschäfte, die vor dem Inkrafttreten einer Verordnung nach § 14 Abs. 1 für die betreffende Gemeinde geschlossen wurden, ist § 14a nicht anzuwenden.Auf Rechtsgeschäfte, die vor dem Inkrafttreten einer Verordnung nach Paragraph 14, Absatz eins, für die betreffende Gemeinde geschlossen wurden, ist Paragraph 14 a, nicht anzuwenden.

Stand vor dem 01.07.2024

In Kraft vom 31.03.2017 bis 01.07.2024
(1) Ist am 1. Oktober 2016 die Frist von fünf Jahren nach § 11 Abs. 3 erster Satz in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 130/2013 noch nicht abgelaufen, so verlängert sich diese Frist auf zehn Jahre, gerechnet ab der Ausstellung der Bestätigung nach § 25a Abs. 2.

(2) Die Behörde kann in den Fällen des Abs. 1 mit Bescheid die Frist für die Bebauung auf Antrag des Rechtserwerbers auf 20 Jahre, gerechnet ab der Ausstellung der Bestätigung nach § 25a Abs. 2, verlängern, wenn

a)

die Voraussetzungen nach § 11 Abs. 2 lit. a zum Zeitpunkt des Rechtserwerbs vorgelegen haben und zum Zeitpunkt der Antragstellung noch vorliegen,

b)

besonders berücksichtigungswürdige Gründe diese Verlängerung erforderlich machen und

c)

im Antrag die Flächenwidmung im Sinn der lit. a nachgewiesen ist und die berücksichtigungswürdigen Gründe nach lit. b glaubhaft gemacht sind.

(3) Anträge nach Abs. 2 können nur bis zum 31. Dezember 2017 gestellt werden.

  1. (1)Absatz einsIst am 1. Oktober 2016 die Frist von fünf Jahren nach § 11 Abs. 3 erster Satz in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 130/2013 noch nicht abgelaufen, so verlängert sich diese Frist auf zehn Jahre, gerechnet ab der Ausstellung der Bestätigung nach § 25a Abs. 2.Ist am 1. Oktober 2016 die Frist von fünf Jahren nach Paragraph 11, Absatz 3, erster Satz in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 130 aus 2013, noch nicht abgelaufen, so verlängert sich diese Frist auf zehn Jahre, gerechnet ab der Ausstellung der Bestätigung nach Paragraph 25 a, Absatz 2,
  2. (2)Absatz 2Die Behörde kann in den Fällen des Abs. 1 mit Bescheid die Frist für die Bebauung auf Antrag des Rechtserwerbers auf 20 Jahre, gerechnet ab der Ausstellung der Bestätigung nach § 25a Abs. 2, verlängern, wennDie Behörde kann in den Fällen des Absatz eins, mit Bescheid die Frist für die Bebauung auf Antrag des Rechtserwerbers auf 20 Jahre, gerechnet ab der Ausstellung der Bestätigung nach Paragraph 25 a, Absatz 2,, verlängern, wenn
    1. a)Litera adie Voraussetzungen nach § 11 Abs. 2 lit. a zum Zeitpunkt des Rechtserwerbs vorgelegen haben und zum Zeitpunkt der Antragstellung noch vorliegen,die Voraussetzungen nach Paragraph 11, Absatz 2, Litera a, zum Zeitpunkt des Rechtserwerbs vorgelegen haben und zum Zeitpunkt der Antragstellung noch vorliegen,
    2. b)Litera bbesonders berücksichtigungswürdige Gründe diese Verlängerung erforderlich machen und
    3. c)Litera cim Antrag die Flächenwidmung im Sinn der lit. a nachgewiesen ist und die berücksichtigungswürdigen Gründe nach lit. b glaubhaft gemacht sind.im Antrag die Flächenwidmung im Sinn der Litera a, nachgewiesen ist und die berücksichtigungswürdigen Gründe nach Litera b, glaubhaft gemacht sind.
  3. (3)Absatz 3Anträge nach Abs. 2 können nur bis zum 31. Dezember 2017 gestellt werden.Anträge nach Absatz 2, können nur bis zum 31. Dezember 2017 gestellt werden.
  4. (4)Absatz 4Auf Rechtsgeschäfte, die vor dem Inkrafttreten einer Verordnung nach § 14 Abs. 1 für die betreffende Gemeinde geschlossen wurden, ist § 14a nicht anzuwenden.Auf Rechtsgeschäfte, die vor dem Inkrafttreten einer Verordnung nach Paragraph 14, Absatz eins, für die betreffende Gemeinde geschlossen wurden, ist Paragraph 14 a, nicht anzuwenden.

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