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Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
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(2) Die Behörde kann in den Fällen des Abs. 1 mit Bescheid die Frist für die Bebauung auf Antrag des Rechtserwerbers auf 20 Jahre, gerechnet ab der Ausstellung der Bestätigung nach § 25a Abs. 2, verlängern, wenn
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(3) Anträge nach Abs. 2 können nur bis zum 31. Dezember 2017 gestellt werden.
(2) Die Behörde kann in den Fällen des Abs. 1 mit Bescheid die Frist für die Bebauung auf Antrag des Rechtserwerbers auf 20 Jahre, gerechnet ab der Ausstellung der Bestätigung nach § 25a Abs. 2, verlängern, wenn
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(3) Anträge nach Abs. 2 können nur bis zum 31. Dezember 2017 gestellt werden.