§ 32 T-GVG Zulässigkeit der Grundbuchseintragung

Grundverkehrsgesetz 1996, Tiroler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 02.07.2024 bis 31.12.9999
(1) Ein Recht an einem Grundstück im Sinne der §§ 4, 9 und 12 Abs. 1 darf im Grundbuch nur eingetragen werden, wenn dem Grundbuchsgesuch beigeschlossen ist:

a)

bei einem Rechtserwerb an einem land- und forstwirtschaftlichen Grundstück oder durch einen Ausländer die entsprechende rechtskräftige Entscheidung nach § 24 Abs. 1 oder § 25 Abs. 1;

b)

bei einem Rechtserwerb an einem unbebauten Baugrundstück bzw. an einem Grundstück in einer Vorbehaltsgemeinde, das nach § 14a Abs. 1 einer Erklärungspflicht unterliegt, die entsprechende Bestätigung nach § 25a Abs. 1 oder 2;

c)

bei einem Rechtserwerb an einem bebauten Baugrundstück außer an einem bebauten Grundstück in einer Vorbehaltsgemeinde, wenn der Rechtserwerb einer Erklärungspflicht nach § 14a Abs. 1 unterliegt,

1.

eine Bestätigung des Bürgermeisters über die Flächenwidmung des betreffenden Grundstückes und über die Tatsache, dass es bebaut im Sinn des § 2 Abs. 3 ist, oder eine rechtskräftige Feststellung nach § 24 Abs. 2, dass es bebaut im Sinn des § 2 Abs. 3 ist, wobei dies nicht beim Erwerb von Wohnungseigentum gilt, sowie

2.

bei

aa)

österreichischen Staatsbürgern oder Personen, die österreichischen Staatsbürgern nach § 3 Abs. 1 oder 3 gleichgestellt sind, der Nachweis über die Staatsangehörigkeit oder

bb)

österreichischen juristischen Personen oder sonstigen rechtsfähigen Personengemeinschaften die für die Beurteilung des Vorliegens dieser Eigenschaft erforderlichen Nachweise, wobei § 23 Abs. 2 lit. c sinngemäß gilt, oder

cc)

juristischen Personen oder sonstigen rechtsfähigen Personengemeinschaften, die österreichischen juristischen Personen bzw. sonstigen rechtsfähigen Personengemeinschaften gleichgestellt sind, die für die Beurteilung des Vorliegens der Gleichstellung im Sinn des § 3 Abs. 2 oder 3 erforderlichen Nachweise, wie insbesondere, dass sie nach dem Recht eines EU Mitgliedstaates, eines Vertragsstaates des EWR-Abkommens oder eines sonst staatsvertraglich begünstigten Staates gegründet wurden und dass sie ihren satzungsmäßigen Sitz, ihre Hauptverwaltung oder ihre Hauptniederlassung in einem dieser Staaten haben;

d)

im Fall des § 20 Abs. 2 zweiter Satz die Bieterbewilligung oder eine der im § 20 Abs. 2 erster Satz genannten Bestätigungen.

(2) Abs. 1 gilt nicht, wenn

a)

der Rechtserwerb nach § 1 Abs. 3 nicht diesem Gesetz unterliegt;

b)

der Verbücherung ein rechtskräftiger Zuschlag oder ein rechtskräftiger Beschluss über die Annahme eines Überbotes zugrunde liegt;

c)

der Verbücherung ein Einantwortungsbeschluss nach § 178 des Außerstreitgesetzes oder eine Amtsbestätigung nach § 186 Abs. 1 des Außerstreitgesetzes zugrunde liegt, worin festgehalten ist, dass der Erbe oder der Vermächtnisnehmer zum Kreis der gesetzlichen Erben gehört.

(3) Das originär erworbene Eigentum an einem land- oder forstwirtschaftlichen Grundstück mit Ausnahme jenes durch Zuschlag darf im Grundbuch nur eingetragen werden, wenn dem Grundbuchsgesuch eine Bestätigung nach § 25a Abs. 3 erster Satz beigeschlossen ist.

(4) Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere Bestimmungen über den Inhalt und die Form der Bestätigung des Bürgermeisters nach Abs. 1 lit. c Z 1 und der Nachweise nach Abs. 1 lit. c Z 2 zu erlassen.

  1. (1)Absatz einsEin Recht an einem Grundstück im Sinne der §§ 4, 9 und 12 Abs. 1 darf im Grundbuch nur eingetragen werden, wenn dem Grundbuchsgesuch beigeschlossen ist:Ein Recht an einem Grundstück im Sinne der Paragraphen 4,, 9 und 12 Absatz eins, darf im Grundbuch nur eingetragen werden, wenn dem Grundbuchsgesuch beigeschlossen ist:
    1. a)Litera abei einem Rechtserwerb an einem land- und forstwirtschaftlichen Grundstück oder durch einen Ausländer die entsprechende rechtskräftige Entscheidung nach § 24 Abs. 1 oder § 25 Abs. 1;bei einem Rechtserwerb an einem land- und forstwirtschaftlichen Grundstück oder durch einen Ausländer die entsprechende rechtskräftige Entscheidung nach Paragraph 24, Absatz eins, oder Paragraph 25, Absatz eins ;,
    2. b)Litera bbei einem Rechtserwerb an einem unbebauten Baugrundstück bzw. an einem Grundstück in einer Vorbehaltsgemeinde, das nach § 14a Abs. 1 einer Erklärungspflicht unterliegt, die entsprechende Bestätigung nach § 25a Abs. 1 oder 2;bei einem Rechtserwerb an einem unbebauten Baugrundstück bzw. an einem Grundstück in einer Vorbehaltsgemeinde, das nach Paragraph 14 a, Absatz eins, einer Erklärungspflicht unterliegt, die entsprechende Bestätigung nach Paragraph 25 a, Absatz eins, oder 2;
    3. c)Litera cbei einem Rechtserwerb an einem Grundstück in einer Vorbehaltsgemeinde, der nach § 14a Abs. 2 von der Erklärungspflicht ausgenommen ist, im Fall des § 14a Abs. 2 lit. a den entsprechenden Bescheid nach § 13 Abs. 3 lit. a oder b des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2022 oder im Fall des § 14a Abs. 2 lit. b eine Bestätigung des Bürgermeisters über die Flächenwidmung des betreffenden Grundstücks;bei einem Rechtserwerb an einem Grundstück in einer Vorbehaltsgemeinde, der nach Paragraph 14 a, Absatz 2, von der Erklärungspflicht ausgenommen ist, im Fall des Paragraph 14 a, Absatz 2, Litera a, den entsprechenden Bescheid nach Paragraph 13, Absatz 3, Litera a, oder b des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2022 oder im Fall des Paragraph 14 a, Absatz 2, Litera b, eine Bestätigung des Bürgermeisters über die Flächenwidmung des betreffenden Grundstücks;
    4. d)Litera dbei einem Rechtserwerb an einem bebauten Baugrundstück außer an einem bebauten Grundstück in einer Vorbehaltsgemeinde, wenn der Rechtserwerb einer Erklärungspflicht nach § 14a Abs. 1 unterliegt,bei einem Rechtserwerb an einem bebauten Baugrundstück außer an einem bebauten Grundstück in einer Vorbehaltsgemeinde, wenn der Rechtserwerb einer Erklärungspflicht nach Paragraph 14 a, Absatz eins, unterliegt,
      1. 1.Ziffer einseine Bestätigung des Bürgermeisters über die Flächenwidmung des betreffenden Grundstückes und über die Tatsache, dass es bebaut im Sinn des § 2 Abs. 3 ist, oder eine rechtskräftige Feststellung nach § 24 Abs. 2, dass es bebaut im Sinn des § 2 Abs. 3 ist, wobei dies nicht beim Erwerb von Wohnungseigentum gilt, sowieeine Bestätigung des Bürgermeisters über die Flächenwidmung des betreffenden Grundstückes und über die Tatsache, dass es bebaut im Sinn des Paragraph 2, Absatz 3, ist, oder eine rechtskräftige Feststellung nach Paragraph 24, Absatz 2,, dass es bebaut im Sinn des Paragraph 2, Absatz 3, ist, wobei dies nicht beim Erwerb von Wohnungseigentum gilt, sowie
      2. 2.Ziffer 2bei
        1. aa)Sub-Litera, a, aösterreichischen Staatsbürgern oder Personen, die österreichischen Staatsbürgern nach § 3 Abs. 1 oder 3 gleichgestellt sind, der Nachweis über die Staatsangehörigkeit oderösterreichischen Staatsbürgern oder Personen, die österreichischen Staatsbürgern nach Paragraph 3, Absatz eins, oder 3 gleichgestellt sind, der Nachweis über die Staatsangehörigkeit oder
        2. bb)Sub-Litera, b, bösterreichischen juristischen Personen oder sonstigen rechtsfähigen Personengemeinschaften die für die Beurteilung des Vorliegens dieser Eigenschaft erforderlichen Nachweise, wobei § 23 Abs. 2 lit. c sinngemäß gilt, oderösterreichischen juristischen Personen oder sonstigen rechtsfähigen Personengemeinschaften die für die Beurteilung des Vorliegens dieser Eigenschaft erforderlichen Nachweise, wobei Paragraph 23, Absatz 2, Litera c, sinngemäß gilt, oder
        3. cc)Sub-Litera, c, cjuristischen Personen oder sonstigen rechtsfähigen Personengemeinschaften, die österreichischen juristischen Personen bzw. sonstigen rechtsfähigen Personengemeinschaften gleichgestellt sind, die für die Beurteilung des Vorliegens der Gleichstellung im Sinn des § 3 Abs. 2 oder 3 erforderlichen Nachweise, wie insbesondere, dass sie nach dem Recht eines EU Mitgliedstaates, eines Vertragsstaates des EWR-Abkommens oder eines sonst staatsvertraglich begünstigten Staates gegründet wurden und dass sie ihren satzungsmäßigen Sitz, ihre Hauptverwaltung oder ihre Hauptniederlassung in einem dieser Staaten haben;juristischen Personen oder sonstigen rechtsfähigen Personengemeinschaften, die österreichischen juristischen Personen bzw. sonstigen rechtsfähigen Personengemeinschaften gleichgestellt sind, die für die Beurteilung des Vorliegens der Gleichstellung im Sinn des Paragraph 3, Absatz 2, oder 3 erforderlichen Nachweise, wie insbesondere, dass sie nach dem Recht eines EU Mitgliedstaates, eines Vertragsstaates des EWR-Abkommens oder eines sonst staatsvertraglich begünstigten Staates gegründet wurden und dass sie ihren satzungsmäßigen Sitz, ihre Hauptverwaltung oder ihre Hauptniederlassung in einem dieser Staaten haben;
    5. e)Litera eim Fall des § 20 Abs. 2 zweiter Satz die Bieterbewilligung oder eine der im § 20 Abs. 2 erster Satz genannten Bestätigungen.im Fall des Paragraph 20, Absatz 2, zweiter Satz die Bieterbewilligung oder eine der im Paragraph 20, Absatz 2, erster Satz genannten Bestätigungen.
  2. (2)Absatz 2Abs. 1 gilt nicht, wennAbsatz eins, gilt nicht, wenn
    1. a)Litera ader Rechtserwerb nach § 1 Abs. 3 nicht diesem Gesetz unterliegt;der Rechtserwerb nach Paragraph eins, Absatz 3, nicht diesem Gesetz unterliegt;
    2. b)Litera bder Verbücherung ein rechtskräftiger Zuschlag oder ein rechtskräftiger Beschluss über die Annahme eines Überbotes zugrunde liegt;
    3. c)Litera cder Verbücherung ein Einantwortungsbeschluss nach § 178 des Außerstreitgesetzes oder eine Amtsbestätigung nach § 186 Abs. 1 des Außerstreitgesetzes zugrunde liegt, worin festgehalten ist, dass der Erbe oder der Vermächtnisnehmer zum Kreis der gesetzlichen Erben gehört.der Verbücherung ein Einantwortungsbeschluss nach Paragraph 178, des Außerstreitgesetzes oder eine Amtsbestätigung nach Paragraph 186, Absatz eins, des Außerstreitgesetzes zugrunde liegt, worin festgehalten ist, dass der Erbe oder der Vermächtnisnehmer zum Kreis der gesetzlichen Erben gehört.
  3. (3)Absatz 3Das originär erworbene Eigentum an einem land- oder forstwirtschaftlichen Grundstück mit Ausnahme jenes durch Zuschlag darf im Grundbuch nur eingetragen werden, wenn dem Grundbuchsgesuch eine Bestätigung nach § 25a Abs. 3 erster Satz beigeschlossen ist.Das originär erworbene Eigentum an einem land- oder forstwirtschaftlichen Grundstück mit Ausnahme jenes durch Zuschlag darf im Grundbuch nur eingetragen werden, wenn dem Grundbuchsgesuch eine Bestätigung nach Paragraph 25 a, Absatz 3, erster Satz beigeschlossen ist.
  4. (4)Absatz 4Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere Bestimmungen über den Inhalt und die Form der Bestätigung des Bürgermeisters nach Abs. 1 lit. c und d Z 1 und der Nachweise nach Abs. 1 lit. d Z 2 zu erlassen.Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere Bestimmungen über den Inhalt und die Form der Bestätigung des Bürgermeisters nach Absatz eins, Litera c und d Ziffer eins und der Nachweise nach Absatz eins, Litera d, Ziffer 2, zu erlassen.

Stand vor dem 01.07.2024

In Kraft vom 31.12.2021 bis 01.07.2024
(1) Ein Recht an einem Grundstück im Sinne der §§ 4, 9 und 12 Abs. 1 darf im Grundbuch nur eingetragen werden, wenn dem Grundbuchsgesuch beigeschlossen ist:

a)

bei einem Rechtserwerb an einem land- und forstwirtschaftlichen Grundstück oder durch einen Ausländer die entsprechende rechtskräftige Entscheidung nach § 24 Abs. 1 oder § 25 Abs. 1;

b)

bei einem Rechtserwerb an einem unbebauten Baugrundstück bzw. an einem Grundstück in einer Vorbehaltsgemeinde, das nach § 14a Abs. 1 einer Erklärungspflicht unterliegt, die entsprechende Bestätigung nach § 25a Abs. 1 oder 2;

c)

bei einem Rechtserwerb an einem bebauten Baugrundstück außer an einem bebauten Grundstück in einer Vorbehaltsgemeinde, wenn der Rechtserwerb einer Erklärungspflicht nach § 14a Abs. 1 unterliegt,

1.

eine Bestätigung des Bürgermeisters über die Flächenwidmung des betreffenden Grundstückes und über die Tatsache, dass es bebaut im Sinn des § 2 Abs. 3 ist, oder eine rechtskräftige Feststellung nach § 24 Abs. 2, dass es bebaut im Sinn des § 2 Abs. 3 ist, wobei dies nicht beim Erwerb von Wohnungseigentum gilt, sowie

2.

bei

aa)

österreichischen Staatsbürgern oder Personen, die österreichischen Staatsbürgern nach § 3 Abs. 1 oder 3 gleichgestellt sind, der Nachweis über die Staatsangehörigkeit oder

bb)

österreichischen juristischen Personen oder sonstigen rechtsfähigen Personengemeinschaften die für die Beurteilung des Vorliegens dieser Eigenschaft erforderlichen Nachweise, wobei § 23 Abs. 2 lit. c sinngemäß gilt, oder

cc)

juristischen Personen oder sonstigen rechtsfähigen Personengemeinschaften, die österreichischen juristischen Personen bzw. sonstigen rechtsfähigen Personengemeinschaften gleichgestellt sind, die für die Beurteilung des Vorliegens der Gleichstellung im Sinn des § 3 Abs. 2 oder 3 erforderlichen Nachweise, wie insbesondere, dass sie nach dem Recht eines EU Mitgliedstaates, eines Vertragsstaates des EWR-Abkommens oder eines sonst staatsvertraglich begünstigten Staates gegründet wurden und dass sie ihren satzungsmäßigen Sitz, ihre Hauptverwaltung oder ihre Hauptniederlassung in einem dieser Staaten haben;

d)

im Fall des § 20 Abs. 2 zweiter Satz die Bieterbewilligung oder eine der im § 20 Abs. 2 erster Satz genannten Bestätigungen.

(2) Abs. 1 gilt nicht, wenn

a)

der Rechtserwerb nach § 1 Abs. 3 nicht diesem Gesetz unterliegt;

b)

der Verbücherung ein rechtskräftiger Zuschlag oder ein rechtskräftiger Beschluss über die Annahme eines Überbotes zugrunde liegt;

c)

der Verbücherung ein Einantwortungsbeschluss nach § 178 des Außerstreitgesetzes oder eine Amtsbestätigung nach § 186 Abs. 1 des Außerstreitgesetzes zugrunde liegt, worin festgehalten ist, dass der Erbe oder der Vermächtnisnehmer zum Kreis der gesetzlichen Erben gehört.

(3) Das originär erworbene Eigentum an einem land- oder forstwirtschaftlichen Grundstück mit Ausnahme jenes durch Zuschlag darf im Grundbuch nur eingetragen werden, wenn dem Grundbuchsgesuch eine Bestätigung nach § 25a Abs. 3 erster Satz beigeschlossen ist.

(4) Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere Bestimmungen über den Inhalt und die Form der Bestätigung des Bürgermeisters nach Abs. 1 lit. c Z 1 und der Nachweise nach Abs. 1 lit. c Z 2 zu erlassen.

  1. (1)Absatz einsEin Recht an einem Grundstück im Sinne der §§ 4, 9 und 12 Abs. 1 darf im Grundbuch nur eingetragen werden, wenn dem Grundbuchsgesuch beigeschlossen ist:Ein Recht an einem Grundstück im Sinne der Paragraphen 4,, 9 und 12 Absatz eins, darf im Grundbuch nur eingetragen werden, wenn dem Grundbuchsgesuch beigeschlossen ist:
    1. a)Litera abei einem Rechtserwerb an einem land- und forstwirtschaftlichen Grundstück oder durch einen Ausländer die entsprechende rechtskräftige Entscheidung nach § 24 Abs. 1 oder § 25 Abs. 1;bei einem Rechtserwerb an einem land- und forstwirtschaftlichen Grundstück oder durch einen Ausländer die entsprechende rechtskräftige Entscheidung nach Paragraph 24, Absatz eins, oder Paragraph 25, Absatz eins ;,
    2. b)Litera bbei einem Rechtserwerb an einem unbebauten Baugrundstück bzw. an einem Grundstück in einer Vorbehaltsgemeinde, das nach § 14a Abs. 1 einer Erklärungspflicht unterliegt, die entsprechende Bestätigung nach § 25a Abs. 1 oder 2;bei einem Rechtserwerb an einem unbebauten Baugrundstück bzw. an einem Grundstück in einer Vorbehaltsgemeinde, das nach Paragraph 14 a, Absatz eins, einer Erklärungspflicht unterliegt, die entsprechende Bestätigung nach Paragraph 25 a, Absatz eins, oder 2;
    3. c)Litera cbei einem Rechtserwerb an einem Grundstück in einer Vorbehaltsgemeinde, der nach § 14a Abs. 2 von der Erklärungspflicht ausgenommen ist, im Fall des § 14a Abs. 2 lit. a den entsprechenden Bescheid nach § 13 Abs. 3 lit. a oder b des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2022 oder im Fall des § 14a Abs. 2 lit. b eine Bestätigung des Bürgermeisters über die Flächenwidmung des betreffenden Grundstücks;bei einem Rechtserwerb an einem Grundstück in einer Vorbehaltsgemeinde, der nach Paragraph 14 a, Absatz 2, von der Erklärungspflicht ausgenommen ist, im Fall des Paragraph 14 a, Absatz 2, Litera a, den entsprechenden Bescheid nach Paragraph 13, Absatz 3, Litera a, oder b des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2022 oder im Fall des Paragraph 14 a, Absatz 2, Litera b, eine Bestätigung des Bürgermeisters über die Flächenwidmung des betreffenden Grundstücks;
    4. d)Litera dbei einem Rechtserwerb an einem bebauten Baugrundstück außer an einem bebauten Grundstück in einer Vorbehaltsgemeinde, wenn der Rechtserwerb einer Erklärungspflicht nach § 14a Abs. 1 unterliegt,bei einem Rechtserwerb an einem bebauten Baugrundstück außer an einem bebauten Grundstück in einer Vorbehaltsgemeinde, wenn der Rechtserwerb einer Erklärungspflicht nach Paragraph 14 a, Absatz eins, unterliegt,
      1. 1.Ziffer einseine Bestätigung des Bürgermeisters über die Flächenwidmung des betreffenden Grundstückes und über die Tatsache, dass es bebaut im Sinn des § 2 Abs. 3 ist, oder eine rechtskräftige Feststellung nach § 24 Abs. 2, dass es bebaut im Sinn des § 2 Abs. 3 ist, wobei dies nicht beim Erwerb von Wohnungseigentum gilt, sowieeine Bestätigung des Bürgermeisters über die Flächenwidmung des betreffenden Grundstückes und über die Tatsache, dass es bebaut im Sinn des Paragraph 2, Absatz 3, ist, oder eine rechtskräftige Feststellung nach Paragraph 24, Absatz 2,, dass es bebaut im Sinn des Paragraph 2, Absatz 3, ist, wobei dies nicht beim Erwerb von Wohnungseigentum gilt, sowie
      2. 2.Ziffer 2bei
        1. aa)Sub-Litera, a, aösterreichischen Staatsbürgern oder Personen, die österreichischen Staatsbürgern nach § 3 Abs. 1 oder 3 gleichgestellt sind, der Nachweis über die Staatsangehörigkeit oderösterreichischen Staatsbürgern oder Personen, die österreichischen Staatsbürgern nach Paragraph 3, Absatz eins, oder 3 gleichgestellt sind, der Nachweis über die Staatsangehörigkeit oder
        2. bb)Sub-Litera, b, bösterreichischen juristischen Personen oder sonstigen rechtsfähigen Personengemeinschaften die für die Beurteilung des Vorliegens dieser Eigenschaft erforderlichen Nachweise, wobei § 23 Abs. 2 lit. c sinngemäß gilt, oderösterreichischen juristischen Personen oder sonstigen rechtsfähigen Personengemeinschaften die für die Beurteilung des Vorliegens dieser Eigenschaft erforderlichen Nachweise, wobei Paragraph 23, Absatz 2, Litera c, sinngemäß gilt, oder
        3. cc)Sub-Litera, c, cjuristischen Personen oder sonstigen rechtsfähigen Personengemeinschaften, die österreichischen juristischen Personen bzw. sonstigen rechtsfähigen Personengemeinschaften gleichgestellt sind, die für die Beurteilung des Vorliegens der Gleichstellung im Sinn des § 3 Abs. 2 oder 3 erforderlichen Nachweise, wie insbesondere, dass sie nach dem Recht eines EU Mitgliedstaates, eines Vertragsstaates des EWR-Abkommens oder eines sonst staatsvertraglich begünstigten Staates gegründet wurden und dass sie ihren satzungsmäßigen Sitz, ihre Hauptverwaltung oder ihre Hauptniederlassung in einem dieser Staaten haben;juristischen Personen oder sonstigen rechtsfähigen Personengemeinschaften, die österreichischen juristischen Personen bzw. sonstigen rechtsfähigen Personengemeinschaften gleichgestellt sind, die für die Beurteilung des Vorliegens der Gleichstellung im Sinn des Paragraph 3, Absatz 2, oder 3 erforderlichen Nachweise, wie insbesondere, dass sie nach dem Recht eines EU Mitgliedstaates, eines Vertragsstaates des EWR-Abkommens oder eines sonst staatsvertraglich begünstigten Staates gegründet wurden und dass sie ihren satzungsmäßigen Sitz, ihre Hauptverwaltung oder ihre Hauptniederlassung in einem dieser Staaten haben;
    5. e)Litera eim Fall des § 20 Abs. 2 zweiter Satz die Bieterbewilligung oder eine der im § 20 Abs. 2 erster Satz genannten Bestätigungen.im Fall des Paragraph 20, Absatz 2, zweiter Satz die Bieterbewilligung oder eine der im Paragraph 20, Absatz 2, erster Satz genannten Bestätigungen.
  2. (2)Absatz 2Abs. 1 gilt nicht, wennAbsatz eins, gilt nicht, wenn
    1. a)Litera ader Rechtserwerb nach § 1 Abs. 3 nicht diesem Gesetz unterliegt;der Rechtserwerb nach Paragraph eins, Absatz 3, nicht diesem Gesetz unterliegt;
    2. b)Litera bder Verbücherung ein rechtskräftiger Zuschlag oder ein rechtskräftiger Beschluss über die Annahme eines Überbotes zugrunde liegt;
    3. c)Litera cder Verbücherung ein Einantwortungsbeschluss nach § 178 des Außerstreitgesetzes oder eine Amtsbestätigung nach § 186 Abs. 1 des Außerstreitgesetzes zugrunde liegt, worin festgehalten ist, dass der Erbe oder der Vermächtnisnehmer zum Kreis der gesetzlichen Erben gehört.der Verbücherung ein Einantwortungsbeschluss nach Paragraph 178, des Außerstreitgesetzes oder eine Amtsbestätigung nach Paragraph 186, Absatz eins, des Außerstreitgesetzes zugrunde liegt, worin festgehalten ist, dass der Erbe oder der Vermächtnisnehmer zum Kreis der gesetzlichen Erben gehört.
  3. (3)Absatz 3Das originär erworbene Eigentum an einem land- oder forstwirtschaftlichen Grundstück mit Ausnahme jenes durch Zuschlag darf im Grundbuch nur eingetragen werden, wenn dem Grundbuchsgesuch eine Bestätigung nach § 25a Abs. 3 erster Satz beigeschlossen ist.Das originär erworbene Eigentum an einem land- oder forstwirtschaftlichen Grundstück mit Ausnahme jenes durch Zuschlag darf im Grundbuch nur eingetragen werden, wenn dem Grundbuchsgesuch eine Bestätigung nach Paragraph 25 a, Absatz 3, erster Satz beigeschlossen ist.
  4. (4)Absatz 4Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere Bestimmungen über den Inhalt und die Form der Bestätigung des Bürgermeisters nach Abs. 1 lit. c und d Z 1 und der Nachweise nach Abs. 1 lit. d Z 2 zu erlassen.Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere Bestimmungen über den Inhalt und die Form der Bestätigung des Bürgermeisters nach Absatz eins, Litera c und d Ziffer eins und der Nachweise nach Absatz eins, Litera d, Ziffer 2, zu erlassen.

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