§ 23a T-GVG Besondere Anzeigepflicht für originäre Eigentumserwerbe

Grundverkehrsgesetz 1996, Tiroler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2012 bis 31.12.9999

§ 23 ist sinngemäß auf jeden originären Eigentumserwerb an einem land- oder forstwirtschaftlichen Grundstück mit Ausnahme jenes durch Zuschlag anzuwenden. Diesfalls sind der Anzeige die zur Beurteilung, ob ein originärer Eigentumserwerb tatsächlich stattgefunden hat, erforderlichen Angaben sowie die zum Nachweis der Richtigkeit dieser Angaben erforderlichen Unterlagen anzuschließen.

Stand vor dem 30.06.2012

In Kraft vom 01.01.1900 bis 30.06.2012

§ 23 ist sinngemäß auf jeden originären Eigentumserwerb an einem land- oder forstwirtschaftlichen Grundstück mit Ausnahme jenes durch Zuschlag anzuwenden. Diesfalls sind der Anzeige die zur Beurteilung, ob ein originärer Eigentumserwerb tatsächlich stattgefunden hat, erforderlichen Angaben sowie die zum Nachweis der Richtigkeit dieser Angaben erforderlichen Unterlagen anzuschließen.

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