§ 23 T-GVG

Grundverkehrsgesetz 1996, Tiroler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 02.07.2024 bis 31.12.9999
(1) Jedes Rechtsgeschäft und jeder Rechtsvorgang, das (der) nach den §§ 4, 9, 12 Abs. 1 und 14a Abs. 1 der Genehmigungspflicht bzw. der Erklärungspflicht unterliegt, ist vom Rechtserwerber binnen acht Wochen nach Abschluss des betreffenden Rechtsgeschäftes oder Rechtsvorganges der Grundverkehrsbehörde, in deren Sprengel das betreffende Grundstück liegt, schriftlich anzuzeigen; dies gilt nicht im Fall des § 15 erster Satz. Die Anzeige kann auch durch den Veräußerer erfolgen. Bei Rechtserwerben, die eines Notariatsaktes bedürfen, obliegt die Anzeigepflicht dem Notar.

(2) Der Anzeige sind die zur Beurteilung des Vorliegens der Genehmigungsvoraussetzungen oder einer Ausnahme von der Genehmigungspflicht bzw. gegebenenfalls die zur Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzungen für die Bestätigung, dass ein Rechtserwerb an einem unbebauten Grundstück nach § 10 oder an einem bebauten Grundstück nach § 14a Abs. 2 nicht der Erklärungspflicht unterliegt, erforderlichen Angaben sowie die zum Nachweis der Richtigkeit dieser Angaben erforderlichen Unterlagen anzuschließen. Insbesondere sind anzuschließen:

a)

die Urkunde über das Rechtsgeschäft oder den Rechtsvorgang;

b)

ein Nachweis über die Staatsangehörigkeit des Rechtserwerbers;

c)

bei juristischen Personen und Gesellschaften ein Nachweis über den Sitz, das Gesellschaftskapital sowie eine verbindliche Erklärung der statutenmäßig zur Vertretung nach außen berufenen Organe über die Staatsangehörigkeit von Mitgliedern bzw. Gesellschaftern, sodass eine Beurteilung nach § 2 Abs. 7 ermöglicht wird;

d)

beim Rechtserwerb an unbebauten Baugrundstücken eine Bestätigung des Bürgermeisters über die Flächenwidmung des betreffenden Grundstückes sowie über die Tatsache, dass es unbebaut ist bzw. dass sich darauf lediglich Gebäude von untergeordneter Bedeutung im Sinn des § 2 Abs. 3 zweiter Satz befinden;

e)

ein Lageplan, wenn mit dem Rechtserwerb eine Grundstücksteilung verbunden ist;

f)

beim Rechtserwerb an einem unbebauten Baugrundstück die persönliche Erklärung des Rechtserwerbers, dass das Grundstück innerhalb der Frist nach § 11 Abs. 2 dem der Flächenwidmung entsprechenden Verwendungszweck zugeführt, insbesondere bebaut, werden soll, es sei denn, dass das Grundstück aufgrund seiner Größe, Form oder Lage einer geordneten Bebauung nicht zugänglich ist;

g)

beim Rechtserwerb an bebauten Baugrundstücken in Vorbehaltsgemeinden, der einer Erklärungspflicht nach § 14a Abs. 1 unterliegt, eine Bestätigung des Bürgermeisters über die Flächenwidmung des betreffenden Grundstückes und über die Tatsache, dass es bebaut im Sinn des § 2 Abs. 3 ist; dies gilt nicht beim Erwerb von Wohnungseigentum;

h)

beim Rechtserwerb an Grundstücken in Vorbehaltsgemeinden, der einer Erklärungspflicht nach § 14a Abs. 1 unterliegt, die persönliche Erklärung des Rechtserwerbers, dass durch den beabsichtigten Rechtserwerb kein neuer Freizeitwohnsitz geschaffen wird;

i)

beim Rechtserwerb an Grundstücken in Vorbehaltsgemeinden, der nach § 14a Abs. 2 von der Erklärungspflicht ausgenommen ist, im Fall des § 14a Abs. 2 lit. a den entsprechenden Bescheid nach § 13 Abs. 3 lit. a oder b des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016 oder im Fall des § 14a Abs. 2 lit. b einen entsprechenden Auszug aus dem Flächenwidmungsplan.

Die Urkunde nach lit. a ist im Original nachzureichen, wenn die Grundverkehrsbehörde dies ausdrücklich verlangt.

(3) Bei Rechtserwerben an einem landwirtschaftlichen Grundstück im Sinn des § 7a Abs. 8 lit. e und f ist mit der Anzeige auch nachzuweisen, dass die dort angeführten Voraussetzungen für die Nichtanwendung der Interessentenregelung vorliegen.

(4) Bestehen Zweifel darüber, ob ein Rechtserwerber als Ausländer gilt, so hat dieser nachzuweisen, dass er nicht Ausländer ist.

  1. (1)Absatz einsJedes Rechtsgeschäft und jeder Rechtsvorgang, das (der) nach den §§ 4, 9, 12 Abs. 1 und 14a Abs. 1 der Genehmigungspflicht bzw. der Erklärungspflicht unterliegt, ist vom Rechtserwerber binnen acht Wochen nach Abschluss des betreffenden Rechtsgeschäftes oder Rechtsvorganges der Grundverkehrsbehörde, in deren Sprengel das betreffende Grundstück liegt, schriftlich anzuzeigen; dies gilt nicht im Fall des § 15 erster Satz. Die Anzeige kann auch durch den Veräußerer erfolgen. Bei Rechtserwerben, die eines Notariatsaktes bedürfen, obliegt die Anzeigepflicht dem Notar.Jedes Rechtsgeschäft und jeder Rechtsvorgang, das (der) nach den Paragraphen 4,, 9, 12 Absatz eins und 14a Absatz eins, der Genehmigungspflicht bzw. der Erklärungspflicht unterliegt, ist vom Rechtserwerber binnen acht Wochen nach Abschluss des betreffenden Rechtsgeschäftes oder Rechtsvorganges der Grundverkehrsbehörde, in deren Sprengel das betreffende Grundstück liegt, schriftlich anzuzeigen; dies gilt nicht im Fall des Paragraph 15, erster Satz. Die Anzeige kann auch durch den Veräußerer erfolgen. Bei Rechtserwerben, die eines Notariatsaktes bedürfen, obliegt die Anzeigepflicht dem Notar.
  2. (2)Absatz 2Der Anzeige sind die zur Beurteilung des Vorliegens der Genehmigungsvoraussetzungen oder einer Ausnahme von der Genehmigungspflicht bzw. gegebenenfalls die zur Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzungen für die Bestätigung, dass ein Rechtserwerb an einem unbebauten Grundstück nach § 10 oder an einem bebauten Grundstück nach § 14a Abs. 2 nicht der Erklärungspflicht unterliegt, erforderlichen Angaben sowie die zum Nachweis der Richtigkeit dieser Angaben erforderlichen Unterlagen anzuschließen. Insbesondere sind anzuschließen:Der Anzeige sind die zur Beurteilung des Vorliegens der Genehmigungsvoraussetzungen oder einer Ausnahme von der Genehmigungspflicht bzw. gegebenenfalls die zur Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzungen für die Bestätigung, dass ein Rechtserwerb an einem unbebauten Grundstück nach Paragraph 10, oder an einem bebauten Grundstück nach Paragraph 14 a, Absatz 2, nicht der Erklärungspflicht unterliegt, erforderlichen Angaben sowie die zum Nachweis der Richtigkeit dieser Angaben erforderlichen Unterlagen anzuschließen. Insbesondere sind anzuschließen:
    1. a)Litera adie Urkunde über das Rechtsgeschäft oder den Rechtsvorgang;
    2. b)Litera bein Nachweis über die Staatsangehörigkeit des Rechtserwerbers;
    3. c)Litera cbei juristischen Personen und Gesellschaften ein Nachweis über den Sitz, das Gesellschaftskapital sowie eine verbindliche Erklärung der statutenmäßig zur Vertretung nach außen berufenen Organe über die Staatsangehörigkeit von Mitgliedern bzw. Gesellschaftern, sodass eine Beurteilung nach § 2 Abs. 7 ermöglicht wird;bei juristischen Personen und Gesellschaften ein Nachweis über den Sitz, das Gesellschaftskapital sowie eine verbindliche Erklärung der statutenmäßig zur Vertretung nach außen berufenen Organe über die Staatsangehörigkeit von Mitgliedern bzw. Gesellschaftern, sodass eine Beurteilung nach Paragraph 2, Absatz 7, ermöglicht wird;
    4. d)Litera dbeim Rechtserwerb an unbebauten Baugrundstücken eine Bestätigung des Bürgermeisters über die Flächenwidmung des betreffenden Grundstückes sowie über die Tatsache, dass es unbebaut ist bzw. dass sich darauf lediglich Gebäude von untergeordneter Bedeutung im Sinn des § 2 Abs. 3 zweiter Satz befinden;beim Rechtserwerb an unbebauten Baugrundstücken eine Bestätigung des Bürgermeisters über die Flächenwidmung des betreffenden Grundstückes sowie über die Tatsache, dass es unbebaut ist bzw. dass sich darauf lediglich Gebäude von untergeordneter Bedeutung im Sinn des Paragraph 2, Absatz 3, zweiter Satz befinden;
    5. e)Litera eein Lageplan, wenn mit dem Rechtserwerb eine Grundstücksteilung verbunden ist;
    6. f)Litera fbeim Rechtserwerb an einem unbebauten Baugrundstück die persönliche Erklärung des Rechtserwerbers, dass das Grundstück innerhalb der Frist nach § 11 Abs. 2 dem der Flächenwidmung entsprechenden Verwendungszweck zugeführt, insbesondere bebaut, werden soll, es sei denn, dass das Grundstück aufgrund seiner Größe, Form oder Lage einer geordneten Bebauung nicht zugänglich ist;beim Rechtserwerb an einem unbebauten Baugrundstück die persönliche Erklärung des Rechtserwerbers, dass das Grundstück innerhalb der Frist nach Paragraph 11, Absatz 2, dem der Flächenwidmung entsprechenden Verwendungszweck zugeführt, insbesondere bebaut, werden soll, es sei denn, dass das Grundstück aufgrund seiner Größe, Form oder Lage einer geordneten Bebauung nicht zugänglich ist;
    7. g)Litera gbeim Rechtserwerb an bebauten Baugrundstücken in Vorbehaltsgemeinden, der einer Erklärungspflicht nach § 14a Abs. 1 unterliegt, eine Bestätigung des Bürgermeisters über die Flächenwidmung des betreffenden Grundstückes und über die Tatsache, dass es bebaut im Sinn des § 2 Abs. 3 ist; dies gilt nicht beim Erwerb von Wohnungseigentum;beim Rechtserwerb an bebauten Baugrundstücken in Vorbehaltsgemeinden, der einer Erklärungspflicht nach Paragraph 14 a, Absatz eins, unterliegt, eine Bestätigung des Bürgermeisters über die Flächenwidmung des betreffenden Grundstückes und über die Tatsache, dass es bebaut im Sinn des Paragraph 2, Absatz 3, ist; dies gilt nicht beim Erwerb von Wohnungseigentum;
    8. h)Litera hbeim Rechtserwerb an Grundstücken in Vorbehaltsgemeinden, der einer Erklärungspflicht nach § 14a Abs. 1 unterliegt, die persönliche Erklärung des Rechtserwerbers, dass durch den beabsichtigten Rechtserwerb kein neuer Freizeitwohnsitz geschaffen wird;beim Rechtserwerb an Grundstücken in Vorbehaltsgemeinden, der einer Erklärungspflicht nach Paragraph 14 a, Absatz eins, unterliegt, die persönliche Erklärung des Rechtserwerbers, dass durch den beabsichtigten Rechtserwerb kein neuer Freizeitwohnsitz geschaffen wird;
    9. i)Litera ibeim Rechtserwerb an Grundstücken in Vorbehaltsgemeinden, der nach § 14a Abs. 2 von der Erklärungspflicht ausgenommen ist, im Fall des § 14a Abs. 2 lit. a den entsprechenden Bescheid nach § 13 Abs. 3 lit. a oder b des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2022 oder im Fall des § 14a Abs. 2 lit. b eine Bestätigung des Bürgermeisters über die Flächenwidmung des betreffenden Grundstückes.beim Rechtserwerb an Grundstücken in Vorbehaltsgemeinden, der nach Paragraph 14 a, Absatz 2, von der Erklärungspflicht ausgenommen ist, im Fall des Paragraph 14 a, Absatz 2, Litera a, den entsprechenden Bescheid nach Paragraph 13, Absatz 3, Litera a, oder b des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2022 oder im Fall des Paragraph 14 a, Absatz 2, Litera b, eine Bestätigung des Bürgermeisters über die Flächenwidmung des betreffenden Grundstückes.
    Die Urkunde nach lit. a ist im Original nachzureichen, wenn die Grundverkehrsbehörde dies ausdrücklich verlangt.Die Urkunde nach Litera a, ist im Original nachzureichen, wenn die Grundverkehrsbehörde dies ausdrücklich verlangt.
  3. (3)Absatz 3Bei Rechtserwerben an einem landwirtschaftlichen Grundstück im Sinn des § 7a Abs. 8 lit. e und f ist mit der Anzeige auch nachzuweisen, dass die dort angeführten Voraussetzungen für die Nichtanwendung der Interessentenregelung vorliegen.Bei Rechtserwerben an einem landwirtschaftlichen Grundstück im Sinn des Paragraph 7 a, Absatz 8, Litera e und f ist mit der Anzeige auch nachzuweisen, dass die dort angeführten Voraussetzungen für die Nichtanwendung der Interessentenregelung vorliegen.
  4. (4)Absatz 4Bestehen Zweifel darüber, ob ein Rechtserwerber als Ausländer gilt, so hat dieser nachzuweisen, dass er nicht Ausländer ist.
  5. (5)Absatz 5Sofern das betreffende Grundstück im elektronischen Flächenwidmungsplan abrufbar ist, hat die Behörde zur Beurteilung der Flächenwidmung nach Abs. 2 lit. d, g und i die Widmung über Abfrage aus dem elektronischen Flächenwidmungsplan zu beurteilen; in diesen Fällen entfällt die Vorlage der Bestätigung des Bürgermeisters über die Flächenwidmung.Sofern das betreffende Grundstück im elektronischen Flächenwidmungsplan abrufbar ist, hat die Behörde zur Beurteilung der Flächenwidmung nach Absatz 2, Litera d,, g und i die Widmung über Abfrage aus dem elektronischen Flächenwidmungsplan zu beurteilen; in diesen Fällen entfällt die Vorlage der Bestätigung des Bürgermeisters über die Flächenwidmung.
  6. (6)Absatz 6Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere Bestimmungen über den Inhalt und die Form der Bestätigung des Bürgermeisters nach Abs. 2 lit. d, g und i zu erlassen.Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere Bestimmungen über den Inhalt und die Form der Bestätigung des Bürgermeisters nach Absatz 2, Litera d,, g und i zu erlassen.

Stand vor dem 01.07.2024

In Kraft vom 31.12.2021 bis 01.07.2024
(1) Jedes Rechtsgeschäft und jeder Rechtsvorgang, das (der) nach den §§ 4, 9, 12 Abs. 1 und 14a Abs. 1 der Genehmigungspflicht bzw. der Erklärungspflicht unterliegt, ist vom Rechtserwerber binnen acht Wochen nach Abschluss des betreffenden Rechtsgeschäftes oder Rechtsvorganges der Grundverkehrsbehörde, in deren Sprengel das betreffende Grundstück liegt, schriftlich anzuzeigen; dies gilt nicht im Fall des § 15 erster Satz. Die Anzeige kann auch durch den Veräußerer erfolgen. Bei Rechtserwerben, die eines Notariatsaktes bedürfen, obliegt die Anzeigepflicht dem Notar.

(2) Der Anzeige sind die zur Beurteilung des Vorliegens der Genehmigungsvoraussetzungen oder einer Ausnahme von der Genehmigungspflicht bzw. gegebenenfalls die zur Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzungen für die Bestätigung, dass ein Rechtserwerb an einem unbebauten Grundstück nach § 10 oder an einem bebauten Grundstück nach § 14a Abs. 2 nicht der Erklärungspflicht unterliegt, erforderlichen Angaben sowie die zum Nachweis der Richtigkeit dieser Angaben erforderlichen Unterlagen anzuschließen. Insbesondere sind anzuschließen:

a)

die Urkunde über das Rechtsgeschäft oder den Rechtsvorgang;

b)

ein Nachweis über die Staatsangehörigkeit des Rechtserwerbers;

c)

bei juristischen Personen und Gesellschaften ein Nachweis über den Sitz, das Gesellschaftskapital sowie eine verbindliche Erklärung der statutenmäßig zur Vertretung nach außen berufenen Organe über die Staatsangehörigkeit von Mitgliedern bzw. Gesellschaftern, sodass eine Beurteilung nach § 2 Abs. 7 ermöglicht wird;

d)

beim Rechtserwerb an unbebauten Baugrundstücken eine Bestätigung des Bürgermeisters über die Flächenwidmung des betreffenden Grundstückes sowie über die Tatsache, dass es unbebaut ist bzw. dass sich darauf lediglich Gebäude von untergeordneter Bedeutung im Sinn des § 2 Abs. 3 zweiter Satz befinden;

e)

ein Lageplan, wenn mit dem Rechtserwerb eine Grundstücksteilung verbunden ist;

f)

beim Rechtserwerb an einem unbebauten Baugrundstück die persönliche Erklärung des Rechtserwerbers, dass das Grundstück innerhalb der Frist nach § 11 Abs. 2 dem der Flächenwidmung entsprechenden Verwendungszweck zugeführt, insbesondere bebaut, werden soll, es sei denn, dass das Grundstück aufgrund seiner Größe, Form oder Lage einer geordneten Bebauung nicht zugänglich ist;

g)

beim Rechtserwerb an bebauten Baugrundstücken in Vorbehaltsgemeinden, der einer Erklärungspflicht nach § 14a Abs. 1 unterliegt, eine Bestätigung des Bürgermeisters über die Flächenwidmung des betreffenden Grundstückes und über die Tatsache, dass es bebaut im Sinn des § 2 Abs. 3 ist; dies gilt nicht beim Erwerb von Wohnungseigentum;

h)

beim Rechtserwerb an Grundstücken in Vorbehaltsgemeinden, der einer Erklärungspflicht nach § 14a Abs. 1 unterliegt, die persönliche Erklärung des Rechtserwerbers, dass durch den beabsichtigten Rechtserwerb kein neuer Freizeitwohnsitz geschaffen wird;

i)

beim Rechtserwerb an Grundstücken in Vorbehaltsgemeinden, der nach § 14a Abs. 2 von der Erklärungspflicht ausgenommen ist, im Fall des § 14a Abs. 2 lit. a den entsprechenden Bescheid nach § 13 Abs. 3 lit. a oder b des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016 oder im Fall des § 14a Abs. 2 lit. b einen entsprechenden Auszug aus dem Flächenwidmungsplan.

Die Urkunde nach lit. a ist im Original nachzureichen, wenn die Grundverkehrsbehörde dies ausdrücklich verlangt.

(3) Bei Rechtserwerben an einem landwirtschaftlichen Grundstück im Sinn des § 7a Abs. 8 lit. e und f ist mit der Anzeige auch nachzuweisen, dass die dort angeführten Voraussetzungen für die Nichtanwendung der Interessentenregelung vorliegen.

(4) Bestehen Zweifel darüber, ob ein Rechtserwerber als Ausländer gilt, so hat dieser nachzuweisen, dass er nicht Ausländer ist.

  1. (1)Absatz einsJedes Rechtsgeschäft und jeder Rechtsvorgang, das (der) nach den §§ 4, 9, 12 Abs. 1 und 14a Abs. 1 der Genehmigungspflicht bzw. der Erklärungspflicht unterliegt, ist vom Rechtserwerber binnen acht Wochen nach Abschluss des betreffenden Rechtsgeschäftes oder Rechtsvorganges der Grundverkehrsbehörde, in deren Sprengel das betreffende Grundstück liegt, schriftlich anzuzeigen; dies gilt nicht im Fall des § 15 erster Satz. Die Anzeige kann auch durch den Veräußerer erfolgen. Bei Rechtserwerben, die eines Notariatsaktes bedürfen, obliegt die Anzeigepflicht dem Notar.Jedes Rechtsgeschäft und jeder Rechtsvorgang, das (der) nach den Paragraphen 4,, 9, 12 Absatz eins und 14a Absatz eins, der Genehmigungspflicht bzw. der Erklärungspflicht unterliegt, ist vom Rechtserwerber binnen acht Wochen nach Abschluss des betreffenden Rechtsgeschäftes oder Rechtsvorganges der Grundverkehrsbehörde, in deren Sprengel das betreffende Grundstück liegt, schriftlich anzuzeigen; dies gilt nicht im Fall des Paragraph 15, erster Satz. Die Anzeige kann auch durch den Veräußerer erfolgen. Bei Rechtserwerben, die eines Notariatsaktes bedürfen, obliegt die Anzeigepflicht dem Notar.
  2. (2)Absatz 2Der Anzeige sind die zur Beurteilung des Vorliegens der Genehmigungsvoraussetzungen oder einer Ausnahme von der Genehmigungspflicht bzw. gegebenenfalls die zur Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzungen für die Bestätigung, dass ein Rechtserwerb an einem unbebauten Grundstück nach § 10 oder an einem bebauten Grundstück nach § 14a Abs. 2 nicht der Erklärungspflicht unterliegt, erforderlichen Angaben sowie die zum Nachweis der Richtigkeit dieser Angaben erforderlichen Unterlagen anzuschließen. Insbesondere sind anzuschließen:Der Anzeige sind die zur Beurteilung des Vorliegens der Genehmigungsvoraussetzungen oder einer Ausnahme von der Genehmigungspflicht bzw. gegebenenfalls die zur Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzungen für die Bestätigung, dass ein Rechtserwerb an einem unbebauten Grundstück nach Paragraph 10, oder an einem bebauten Grundstück nach Paragraph 14 a, Absatz 2, nicht der Erklärungspflicht unterliegt, erforderlichen Angaben sowie die zum Nachweis der Richtigkeit dieser Angaben erforderlichen Unterlagen anzuschließen. Insbesondere sind anzuschließen:
    1. a)Litera adie Urkunde über das Rechtsgeschäft oder den Rechtsvorgang;
    2. b)Litera bein Nachweis über die Staatsangehörigkeit des Rechtserwerbers;
    3. c)Litera cbei juristischen Personen und Gesellschaften ein Nachweis über den Sitz, das Gesellschaftskapital sowie eine verbindliche Erklärung der statutenmäßig zur Vertretung nach außen berufenen Organe über die Staatsangehörigkeit von Mitgliedern bzw. Gesellschaftern, sodass eine Beurteilung nach § 2 Abs. 7 ermöglicht wird;bei juristischen Personen und Gesellschaften ein Nachweis über den Sitz, das Gesellschaftskapital sowie eine verbindliche Erklärung der statutenmäßig zur Vertretung nach außen berufenen Organe über die Staatsangehörigkeit von Mitgliedern bzw. Gesellschaftern, sodass eine Beurteilung nach Paragraph 2, Absatz 7, ermöglicht wird;
    4. d)Litera dbeim Rechtserwerb an unbebauten Baugrundstücken eine Bestätigung des Bürgermeisters über die Flächenwidmung des betreffenden Grundstückes sowie über die Tatsache, dass es unbebaut ist bzw. dass sich darauf lediglich Gebäude von untergeordneter Bedeutung im Sinn des § 2 Abs. 3 zweiter Satz befinden;beim Rechtserwerb an unbebauten Baugrundstücken eine Bestätigung des Bürgermeisters über die Flächenwidmung des betreffenden Grundstückes sowie über die Tatsache, dass es unbebaut ist bzw. dass sich darauf lediglich Gebäude von untergeordneter Bedeutung im Sinn des Paragraph 2, Absatz 3, zweiter Satz befinden;
    5. e)Litera eein Lageplan, wenn mit dem Rechtserwerb eine Grundstücksteilung verbunden ist;
    6. f)Litera fbeim Rechtserwerb an einem unbebauten Baugrundstück die persönliche Erklärung des Rechtserwerbers, dass das Grundstück innerhalb der Frist nach § 11 Abs. 2 dem der Flächenwidmung entsprechenden Verwendungszweck zugeführt, insbesondere bebaut, werden soll, es sei denn, dass das Grundstück aufgrund seiner Größe, Form oder Lage einer geordneten Bebauung nicht zugänglich ist;beim Rechtserwerb an einem unbebauten Baugrundstück die persönliche Erklärung des Rechtserwerbers, dass das Grundstück innerhalb der Frist nach Paragraph 11, Absatz 2, dem der Flächenwidmung entsprechenden Verwendungszweck zugeführt, insbesondere bebaut, werden soll, es sei denn, dass das Grundstück aufgrund seiner Größe, Form oder Lage einer geordneten Bebauung nicht zugänglich ist;
    7. g)Litera gbeim Rechtserwerb an bebauten Baugrundstücken in Vorbehaltsgemeinden, der einer Erklärungspflicht nach § 14a Abs. 1 unterliegt, eine Bestätigung des Bürgermeisters über die Flächenwidmung des betreffenden Grundstückes und über die Tatsache, dass es bebaut im Sinn des § 2 Abs. 3 ist; dies gilt nicht beim Erwerb von Wohnungseigentum;beim Rechtserwerb an bebauten Baugrundstücken in Vorbehaltsgemeinden, der einer Erklärungspflicht nach Paragraph 14 a, Absatz eins, unterliegt, eine Bestätigung des Bürgermeisters über die Flächenwidmung des betreffenden Grundstückes und über die Tatsache, dass es bebaut im Sinn des Paragraph 2, Absatz 3, ist; dies gilt nicht beim Erwerb von Wohnungseigentum;
    8. h)Litera hbeim Rechtserwerb an Grundstücken in Vorbehaltsgemeinden, der einer Erklärungspflicht nach § 14a Abs. 1 unterliegt, die persönliche Erklärung des Rechtserwerbers, dass durch den beabsichtigten Rechtserwerb kein neuer Freizeitwohnsitz geschaffen wird;beim Rechtserwerb an Grundstücken in Vorbehaltsgemeinden, der einer Erklärungspflicht nach Paragraph 14 a, Absatz eins, unterliegt, die persönliche Erklärung des Rechtserwerbers, dass durch den beabsichtigten Rechtserwerb kein neuer Freizeitwohnsitz geschaffen wird;
    9. i)Litera ibeim Rechtserwerb an Grundstücken in Vorbehaltsgemeinden, der nach § 14a Abs. 2 von der Erklärungspflicht ausgenommen ist, im Fall des § 14a Abs. 2 lit. a den entsprechenden Bescheid nach § 13 Abs. 3 lit. a oder b des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2022 oder im Fall des § 14a Abs. 2 lit. b eine Bestätigung des Bürgermeisters über die Flächenwidmung des betreffenden Grundstückes.beim Rechtserwerb an Grundstücken in Vorbehaltsgemeinden, der nach Paragraph 14 a, Absatz 2, von der Erklärungspflicht ausgenommen ist, im Fall des Paragraph 14 a, Absatz 2, Litera a, den entsprechenden Bescheid nach Paragraph 13, Absatz 3, Litera a, oder b des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2022 oder im Fall des Paragraph 14 a, Absatz 2, Litera b, eine Bestätigung des Bürgermeisters über die Flächenwidmung des betreffenden Grundstückes.
    Die Urkunde nach lit. a ist im Original nachzureichen, wenn die Grundverkehrsbehörde dies ausdrücklich verlangt.Die Urkunde nach Litera a, ist im Original nachzureichen, wenn die Grundverkehrsbehörde dies ausdrücklich verlangt.
  3. (3)Absatz 3Bei Rechtserwerben an einem landwirtschaftlichen Grundstück im Sinn des § 7a Abs. 8 lit. e und f ist mit der Anzeige auch nachzuweisen, dass die dort angeführten Voraussetzungen für die Nichtanwendung der Interessentenregelung vorliegen.Bei Rechtserwerben an einem landwirtschaftlichen Grundstück im Sinn des Paragraph 7 a, Absatz 8, Litera e und f ist mit der Anzeige auch nachzuweisen, dass die dort angeführten Voraussetzungen für die Nichtanwendung der Interessentenregelung vorliegen.
  4. (4)Absatz 4Bestehen Zweifel darüber, ob ein Rechtserwerber als Ausländer gilt, so hat dieser nachzuweisen, dass er nicht Ausländer ist.
  5. (5)Absatz 5Sofern das betreffende Grundstück im elektronischen Flächenwidmungsplan abrufbar ist, hat die Behörde zur Beurteilung der Flächenwidmung nach Abs. 2 lit. d, g und i die Widmung über Abfrage aus dem elektronischen Flächenwidmungsplan zu beurteilen; in diesen Fällen entfällt die Vorlage der Bestätigung des Bürgermeisters über die Flächenwidmung.Sofern das betreffende Grundstück im elektronischen Flächenwidmungsplan abrufbar ist, hat die Behörde zur Beurteilung der Flächenwidmung nach Absatz 2, Litera d,, g und i die Widmung über Abfrage aus dem elektronischen Flächenwidmungsplan zu beurteilen; in diesen Fällen entfällt die Vorlage der Bestätigung des Bürgermeisters über die Flächenwidmung.
  6. (6)Absatz 6Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere Bestimmungen über den Inhalt und die Form der Bestätigung des Bürgermeisters nach Abs. 2 lit. d, g und i zu erlassen.Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere Bestimmungen über den Inhalt und die Form der Bestätigung des Bürgermeisters nach Absatz 2, Litera d,, g und i zu erlassen.

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