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(1) Das Exekutionsgericht hat die Beschlüsse, mit denen die Zwangsversteigerung bewilligt oder die Exekution aufgeschoben oder eingestellt wird, dem Landesgrundverkehrsreferentender Grundverkehrsbehörde zuzustellen. DieserDiese ist zur Befundaufnahme und Beschreibung der Liegenschaft nach § 141 Abs. 3 der Exekutionsordnung zu laden.
(2) Der LandesgrundverkehrsreferentDie Grundverkehrsbehörde ist weiters vom Ergebnis der Schätzung und von der Erteilung des ZuschlagesZuschlags nach § 19 Abs. 1 zu verständigen.
(1) Das Exekutionsgericht hat die Beschlüsse, mit denen die Zwangsversteigerung bewilligt oder die Exekution aufgeschoben oder eingestellt wird, dem Landesgrundverkehrsreferentender Grundverkehrsbehörde zuzustellen. DieserDiese ist zur Befundaufnahme und Beschreibung der Liegenschaft nach § 141 Abs. 3 der Exekutionsordnung zu laden.
(2) Der LandesgrundverkehrsreferentDie Grundverkehrsbehörde ist weiters vom Ergebnis der Schätzung und von der Erteilung des ZuschlagesZuschlags nach § 19 Abs. 1 zu verständigen.