§ 1 T-GVG

Grundverkehrsgesetz 1996, Tiroler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 02.07.2024 bis 31.12.9999
(1) Bei der Vollziehung dieses Gesetzes sind folgende Grundsätze zu beachten:

a)

die Erhaltung und Stärkung eines lebensfähigen Bauernstandes in Tirol, dies durch

1.

die Schaffung, Erhaltung oder Stärkung leistungsfähiger land- oder forstwirtschaftlicher Betriebe,

2.

die Schaffung, Erhaltung oder Stärkung eines wirtschaftlich gesunden land- oder forstwirtschaftlichen Grundbesitzes und

3.

die Aufrechterhaltung oder Herbeiführung einer nachhaltigen flächendeckenden Bewirtschaftung der land- oder forstwirtschaftlichen Grundflächen,

jeweils unter besonderer Förderung kleinbäuerlicher Betriebe,

b)

die Verhinderung von Baulandhortung und sonstigem spekulativen Grunderwerb,

c)

die sparsame und zweckmäßige Verwendung von Grund und Boden,

d)

die Verhinderung der Schaffung neuer, unzulässiger Freizeitwohnsitze sowie

e)

die Beschränkung von Rechtserwerben durch Ausländer.

(2) Dieses Gesetz gilt für den Erwerb von Rechten

a)

an land- oder forstwirtschaftlichen Grundstücken,

b)

an Baugrundstücken und

c)

an sonstigen Grundstücken, wenn der Rechtserwerber Ausländer ist.

(3) Dieses Gesetz gilt nicht:

a)

für den Erwerb von Rechten an Grundstücken, die im Grundbuch als Eisenbahneinlagen im Sinn des § 24b Abs. 1 des Grundbuchsumstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 550/1980, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 81/2020, eingetragen sind;

b)

für den Erwerb von Rechten an Grundstücken im Wege der Enteignung;

c)

für den Erwerb von Rechten an Grundstücken, die durch Entscheidung oder Verordnung dazu bestimmt sind, dem öffentlichen Verkehr, der öffentlichen Wasser- oder Energieversorgung, der öffentlichen Abwasserbeseitigung oder -reinigung, der öffentlichen Abfallentsorgung oder öffentlichen Wasserbauten zu dienen;

d)

für die Einräumung von Geh-, Fahr-, Wege-, Bringungs- und Leitungsrechten sowie von Leitungsdienstbarkeiten für elektrische Anlagen;

e)

für den Erwerb von Rechten an Grundstücken im Rahmen eines Agrarverfahrens oder eines Baulandumlegungsverfahrens sowie von Anteilsrechten an agrargemeinschaftlichen Grundstücken und von Einforstungsrechten;

f)

für die Teilung von Grundstücken, die von den Vermessungsbehörden im Rahmen des Feldvergleiches von Amts wegen oder von den Agrarbehörden vorgenommen werden;

g)

für die Abschreibungen und die Verbücherungen nach den §§ 13 bis 22 des Liegenschaftsteilungsgesetzes, BGBl. Nr. 3/1930, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 100/2008, es sei denn, dass aus einem Trennstück ein neuer Grundbuchskörper gebildet werden soll;

h)

für Änderungen der Miteigentumsanteile im Sinn des § 10 Abs. 3 des Wohnungseigentumsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 70, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 111/2010.

  1. (1)Absatz einsBei der Vollziehung dieses Gesetzes sind folgende Grundsätze zu beachten:
    1. a)Litera adie Erhaltung und Stärkung eines lebensfähigen Bauernstandes in Tirol, dies durch
      1. 1.Ziffer einsdie Schaffung, Erhaltung oder Stärkung leistungsfähiger land- oder forstwirtschaftlicher Betriebe und der Bewirtschaftung durch den Eigentümer selbst,
      2. 2.Ziffer 2die Schaffung, Erhaltung oder Stärkung eines wirtschaftlich gesunden land- oder forstwirtschaftlichen Grundbesitzes und
      3. 3.Ziffer 3die Aufrechterhaltung oder Herbeiführung einer nachhaltigen flächendeckenden Bewirtschaftung der land- oder forstwirtschaftlichen Grundflächen,
    jeweils unter besonderer Förderung kleinbäuerlicher Betriebe,
    1. b)Litera bdie Verhinderung von Baulandhortung und sonstigem spekulativen Grunderwerb,
    2. c)Litera cdie sparsame und zweckmäßige Verwendung von Grund und Boden,
    3. d)Litera ddie Verhinderung der Schaffung neuer, unzulässiger Freizeitwohnsitze sowie
    4. e)Litera edie Beschränkung von Rechtserwerben durch Ausländer.
  2. (2)Absatz 2Dieses Gesetz gilt für den Erwerb von Rechten
    1. a)Litera aan land- oder forstwirtschaftlichen Grundstücken,
    2. b)Litera ban Baugrundstücken und
    3. c)Litera can sonstigen Grundstücken, wenn der Rechtserwerber Ausländer ist.
  3. (3)Absatz 3Dieses Gesetz gilt nicht:
    1. a)Litera afür den Erwerb von Rechten an Grundstücken, die im Grundbuch als Eisenbahneinlagen im Sinn des § 24b Abs. 1 des Grundbuchsumstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 550/1980, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 81/2020, eingetragen sind;für den Erwerb von Rechten an Grundstücken, die im Grundbuch als Eisenbahneinlagen im Sinn des Paragraph 24 b, Absatz eins, des Grundbuchsumstellungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 550 aus 1980,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 81 aus 2020,, eingetragen sind;
    2. b)Litera bfür den Erwerb von Rechten an Grundstücken im Wege der Enteignung;
    3. c)Litera cfür den Erwerb von Rechten an Grundstücken, die durch Entscheidung oder Verordnung dazu bestimmt sind, dem öffentlichen Verkehr, der öffentlichen Wasser- oder Energieversorgung, der öffentlichen Abwasserbeseitigung oder -reinigung, der öffentlichen Abfallentsorgung oder öffentlichen Wasserbauten zu dienen;
    4. d)Litera dfür die Einräumung von Geh-, Fahr-, Wege-, Bringungs- und Leitungsrechten sowie von Leitungsdienstbarkeiten für elektrische Anlagen;
    5. e)Litera efür den Erwerb von Rechten an Grundstücken im Rahmen eines Agrarverfahrens oder eines Baulandumlegungsverfahrens sowie von Anteilsrechten an agrargemeinschaftlichen Grundstücken und von Einforstungsrechten;
    6. f)Litera ffür die Teilung von Grundstücken, die von den Vermessungsbehörden im Rahmen des Feldvergleiches von Amts wegen oder von den Agrarbehörden vorgenommen werden;
    7. g)Litera gfür die Abschreibungen und die Verbücherungen nach den §§ 13 bis 22 des Liegenschaftsteilungsgesetzes, BGBl. Nr. 3/1930, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 190/2013, es sei denn, dass aus einem Trennstück ein neuer Grundbuchskörper gebildet werden soll;für die Abschreibungen und die Verbücherungen nach den Paragraphen 13 bis 22 des Liegenschaftsteilungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 3 aus 1930,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 190 aus 2013,, es sei denn, dass aus einem Trennstück ein neuer Grundbuchskörper gebildet werden soll;
    8. h)Litera hfür Änderungen der Miteigentumsanteile im Sinn des § 10 Abs. 3 des Wohnungseigentumsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 70, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 222/2021.für Änderungen der Miteigentumsanteile im Sinn des Paragraph 10, Absatz 3, des Wohnungseigentumsgesetzes 2002, BGBl. römisch eins Nr. 70, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 222 aus 2021,.

Stand vor dem 01.07.2024

In Kraft vom 31.12.2021 bis 01.07.2024
(1) Bei der Vollziehung dieses Gesetzes sind folgende Grundsätze zu beachten:

a)

die Erhaltung und Stärkung eines lebensfähigen Bauernstandes in Tirol, dies durch

1.

die Schaffung, Erhaltung oder Stärkung leistungsfähiger land- oder forstwirtschaftlicher Betriebe,

2.

die Schaffung, Erhaltung oder Stärkung eines wirtschaftlich gesunden land- oder forstwirtschaftlichen Grundbesitzes und

3.

die Aufrechterhaltung oder Herbeiführung einer nachhaltigen flächendeckenden Bewirtschaftung der land- oder forstwirtschaftlichen Grundflächen,

jeweils unter besonderer Förderung kleinbäuerlicher Betriebe,

b)

die Verhinderung von Baulandhortung und sonstigem spekulativen Grunderwerb,

c)

die sparsame und zweckmäßige Verwendung von Grund und Boden,

d)

die Verhinderung der Schaffung neuer, unzulässiger Freizeitwohnsitze sowie

e)

die Beschränkung von Rechtserwerben durch Ausländer.

(2) Dieses Gesetz gilt für den Erwerb von Rechten

a)

an land- oder forstwirtschaftlichen Grundstücken,

b)

an Baugrundstücken und

c)

an sonstigen Grundstücken, wenn der Rechtserwerber Ausländer ist.

(3) Dieses Gesetz gilt nicht:

a)

für den Erwerb von Rechten an Grundstücken, die im Grundbuch als Eisenbahneinlagen im Sinn des § 24b Abs. 1 des Grundbuchsumstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 550/1980, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 81/2020, eingetragen sind;

b)

für den Erwerb von Rechten an Grundstücken im Wege der Enteignung;

c)

für den Erwerb von Rechten an Grundstücken, die durch Entscheidung oder Verordnung dazu bestimmt sind, dem öffentlichen Verkehr, der öffentlichen Wasser- oder Energieversorgung, der öffentlichen Abwasserbeseitigung oder -reinigung, der öffentlichen Abfallentsorgung oder öffentlichen Wasserbauten zu dienen;

d)

für die Einräumung von Geh-, Fahr-, Wege-, Bringungs- und Leitungsrechten sowie von Leitungsdienstbarkeiten für elektrische Anlagen;

e)

für den Erwerb von Rechten an Grundstücken im Rahmen eines Agrarverfahrens oder eines Baulandumlegungsverfahrens sowie von Anteilsrechten an agrargemeinschaftlichen Grundstücken und von Einforstungsrechten;

f)

für die Teilung von Grundstücken, die von den Vermessungsbehörden im Rahmen des Feldvergleiches von Amts wegen oder von den Agrarbehörden vorgenommen werden;

g)

für die Abschreibungen und die Verbücherungen nach den §§ 13 bis 22 des Liegenschaftsteilungsgesetzes, BGBl. Nr. 3/1930, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 100/2008, es sei denn, dass aus einem Trennstück ein neuer Grundbuchskörper gebildet werden soll;

h)

für Änderungen der Miteigentumsanteile im Sinn des § 10 Abs. 3 des Wohnungseigentumsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 70, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 111/2010.

  1. (1)Absatz einsBei der Vollziehung dieses Gesetzes sind folgende Grundsätze zu beachten:
    1. a)Litera adie Erhaltung und Stärkung eines lebensfähigen Bauernstandes in Tirol, dies durch
      1. 1.Ziffer einsdie Schaffung, Erhaltung oder Stärkung leistungsfähiger land- oder forstwirtschaftlicher Betriebe und der Bewirtschaftung durch den Eigentümer selbst,
      2. 2.Ziffer 2die Schaffung, Erhaltung oder Stärkung eines wirtschaftlich gesunden land- oder forstwirtschaftlichen Grundbesitzes und
      3. 3.Ziffer 3die Aufrechterhaltung oder Herbeiführung einer nachhaltigen flächendeckenden Bewirtschaftung der land- oder forstwirtschaftlichen Grundflächen,
    jeweils unter besonderer Förderung kleinbäuerlicher Betriebe,
    1. b)Litera bdie Verhinderung von Baulandhortung und sonstigem spekulativen Grunderwerb,
    2. c)Litera cdie sparsame und zweckmäßige Verwendung von Grund und Boden,
    3. d)Litera ddie Verhinderung der Schaffung neuer, unzulässiger Freizeitwohnsitze sowie
    4. e)Litera edie Beschränkung von Rechtserwerben durch Ausländer.
  2. (2)Absatz 2Dieses Gesetz gilt für den Erwerb von Rechten
    1. a)Litera aan land- oder forstwirtschaftlichen Grundstücken,
    2. b)Litera ban Baugrundstücken und
    3. c)Litera can sonstigen Grundstücken, wenn der Rechtserwerber Ausländer ist.
  3. (3)Absatz 3Dieses Gesetz gilt nicht:
    1. a)Litera afür den Erwerb von Rechten an Grundstücken, die im Grundbuch als Eisenbahneinlagen im Sinn des § 24b Abs. 1 des Grundbuchsumstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 550/1980, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 81/2020, eingetragen sind;für den Erwerb von Rechten an Grundstücken, die im Grundbuch als Eisenbahneinlagen im Sinn des Paragraph 24 b, Absatz eins, des Grundbuchsumstellungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 550 aus 1980,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 81 aus 2020,, eingetragen sind;
    2. b)Litera bfür den Erwerb von Rechten an Grundstücken im Wege der Enteignung;
    3. c)Litera cfür den Erwerb von Rechten an Grundstücken, die durch Entscheidung oder Verordnung dazu bestimmt sind, dem öffentlichen Verkehr, der öffentlichen Wasser- oder Energieversorgung, der öffentlichen Abwasserbeseitigung oder -reinigung, der öffentlichen Abfallentsorgung oder öffentlichen Wasserbauten zu dienen;
    4. d)Litera dfür die Einräumung von Geh-, Fahr-, Wege-, Bringungs- und Leitungsrechten sowie von Leitungsdienstbarkeiten für elektrische Anlagen;
    5. e)Litera efür den Erwerb von Rechten an Grundstücken im Rahmen eines Agrarverfahrens oder eines Baulandumlegungsverfahrens sowie von Anteilsrechten an agrargemeinschaftlichen Grundstücken und von Einforstungsrechten;
    6. f)Litera ffür die Teilung von Grundstücken, die von den Vermessungsbehörden im Rahmen des Feldvergleiches von Amts wegen oder von den Agrarbehörden vorgenommen werden;
    7. g)Litera gfür die Abschreibungen und die Verbücherungen nach den §§ 13 bis 22 des Liegenschaftsteilungsgesetzes, BGBl. Nr. 3/1930, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 190/2013, es sei denn, dass aus einem Trennstück ein neuer Grundbuchskörper gebildet werden soll;für die Abschreibungen und die Verbücherungen nach den Paragraphen 13 bis 22 des Liegenschaftsteilungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 3 aus 1930,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 190 aus 2013,, es sei denn, dass aus einem Trennstück ein neuer Grundbuchskörper gebildet werden soll;
    8. h)Litera hfür Änderungen der Miteigentumsanteile im Sinn des § 10 Abs. 3 des Wohnungseigentumsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 70, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 222/2021.für Änderungen der Miteigentumsanteile im Sinn des Paragraph 10, Absatz 3, des Wohnungseigentumsgesetzes 2002, BGBl. römisch eins Nr. 70, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 222 aus 2021,.

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