§ 55 Stmk. GVG § 55

Steiermärkisches Grundverkehrsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 24.06.2015 bis 31.12.9999

(1) Die GemeindenVorbehaltsgemeinden, die Beschränkungszonen ausgewiesen haben, sind verpflichtet, vermutetedie Übereinstimmung der Nutzung eines Baugrundstückes mit der Erklärung gemäß § 17 zu überwachen.

(2) Der Verfügungsberechtigte des jeweiligen Grundstücks ist den Gemeindeorganen verpflichtet, die erforderlichen Auskünfte über die Verwendung des Grundstücks zu erteilen.

(3) Ist auf Grund eines konkreten Verdachts anzunehmen, dass die Nutzung eines Baugrundstückes der Erklärung gemäß § 17 widerspricht, haben die Versorgungs- oder wahrgenommene Übertretungen dieses GesetzesEntsorgungsunternehmen oder die Erbringer von Postdiensten auf Anfrage des Bürgermeisters die zur Beurteilung der Nutzung erforderlichen Auskünfte zu erteilen oder die erforderlichen Daten zu übermitteln.

(4) Die nach Abs. 3 erhobenen Daten sind der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigenzu übermitteln, sofern sie für ein Strafverfahren oder ein Verfahren nach § 31 erforderlich sind.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 47/2015

Stand vor dem 23.06.2015

In Kraft vom 01.01.1994 bis 23.06.2015

(1) Die GemeindenVorbehaltsgemeinden, die Beschränkungszonen ausgewiesen haben, sind verpflichtet, vermutetedie Übereinstimmung der Nutzung eines Baugrundstückes mit der Erklärung gemäß § 17 zu überwachen.

(2) Der Verfügungsberechtigte des jeweiligen Grundstücks ist den Gemeindeorganen verpflichtet, die erforderlichen Auskünfte über die Verwendung des Grundstücks zu erteilen.

(3) Ist auf Grund eines konkreten Verdachts anzunehmen, dass die Nutzung eines Baugrundstückes der Erklärung gemäß § 17 widerspricht, haben die Versorgungs- oder wahrgenommene Übertretungen dieses GesetzesEntsorgungsunternehmen oder die Erbringer von Postdiensten auf Anfrage des Bürgermeisters die zur Beurteilung der Nutzung erforderlichen Auskünfte zu erteilen oder die erforderlichen Daten zu übermitteln.

(4) Die nach Abs. 3 erhobenen Daten sind der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigenzu übermitteln, sofern sie für ein Strafverfahren oder ein Verfahren nach § 31 erforderlich sind.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 47/2015

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