§ 54 Stmk. GVG Strafen

Steiermärkisches Grundverkehrsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 24.06.2015 bis 31.12.9999

(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer

1.

Anträge nach § 7 Abs. 1, § 27 Abs. 1 oder die Erklärung nach § 17 Abs. 4 nicht fristgerecht einbringt oder

2.

entgegen einer nach § 17 abgegebenen Erklärung ein Baugrundstück in einer Beschränkungszone für Zweitwohnsitze zur Begründung eines Zweitwohnsitzes nutzt oder nutzen lässt.

(2) Übertretungen nach diesem Gesetz sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafen bis 35.000 € zu bestrafen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 14/2000, LGBl. Nr. 44/2009, LGBl. Nr. 87/2013, LGBl. Nr. 47/2015

Stand vor dem 23.06.2015

In Kraft vom 01.01.2014 bis 23.06.2015

(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer

1.

Anträge nach § 7 Abs. 1, § 27 Abs. 1 oder die Erklärung nach § 17 Abs. 4 nicht fristgerecht einbringt oder

2.

entgegen einer nach § 17 abgegebenen Erklärung ein Baugrundstück in einer Beschränkungszone für Zweitwohnsitze zur Begründung eines Zweitwohnsitzes nutzt oder nutzen lässt.

(2) Übertretungen nach diesem Gesetz sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafen bis 35.000 € zu bestrafen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 14/2000, LGBl. Nr. 44/2009, LGBl. Nr. 87/2013, LGBl. Nr. 47/2015

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