§ 53 Stmk. GVG (weggefallen)

Steiermärkisches Grundverkehrsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 27.07.2023 bis 31.12.9999
(1) Parteien im Genehmigungsverfahren sind die Parteien des Rechtsgeschäftes, alle Miteigentümer am Gegenstand des Rechtsgeschäftes sowie im Falle eines Erwerbs von Todes wegen der Vermächtnisnehmer und die Erben§ 53 Stmk.

(2) Genehmigungsbescheide müssen nur dem Antragsteller zugestellt werden GVG seit 26.07.2023 weggefallen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 47/2015

Stand vor dem 26.07.2023

In Kraft vom 24.06.2015 bis 26.07.2023
(1) Parteien im Genehmigungsverfahren sind die Parteien des Rechtsgeschäftes, alle Miteigentümer am Gegenstand des Rechtsgeschäftes sowie im Falle eines Erwerbs von Todes wegen der Vermächtnisnehmer und die Erben§ 53 Stmk.

(2) Genehmigungsbescheide müssen nur dem Antragsteller zugestellt werden GVG seit 26.07.2023 weggefallen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 47/2015

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