§ 45 Stmk. GVG Grundverkehrsbehörde

Steiermärkisches Grundverkehrsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 24.06.2015 bis 31.12.9999

(1) Grundverkehrsbehörde ist die Bezirksverwaltungsbehörde.

(2) Örtlich zuständig ist die Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Sprengel sich das Grundstück befindet. Liegen ein oder mehrere Grundstücke eines Rechtsgeschäftes in mehreren Bezirken, so ist die Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Sprengel sich der flächenmäßig größte Teil befindet, zur Entscheidung berufen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 75/2002, LGBl. Nr. 67/2011, LGBl. Nr. 87/2013, LGBl. Nr. 47/2015

Stand vor dem 23.06.2015

In Kraft vom 01.01.2014 bis 23.06.2015

(1) Grundverkehrsbehörde ist die Bezirksverwaltungsbehörde.

(2) Örtlich zuständig ist die Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Sprengel sich das Grundstück befindet. Liegen ein oder mehrere Grundstücke eines Rechtsgeschäftes in mehreren Bezirken, so ist die Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Sprengel sich der flächenmäßig größte Teil befindet, zur Entscheidung berufen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 75/2002, LGBl. Nr. 67/2011, LGBl. Nr. 87/2013, LGBl. Nr. 47/2015

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