§ 44 Stmk. GVG (weggefallen)

Steiermärkisches Grundverkehrsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 27.07.2023 bis 31.12.9999
Ein gemäß § 42 § 44 oder 43 AbsStmk. 3 durchzuführendes Versteigerungsverfahren ist auf Antrag des Erben oder des anderen (§ 39 Abs. 1 Z 2) nach Bezahlung der aufgelaufenen Exekutionskosten einzustellen (§ 39 Exekutionsordnung), wenn dem ordentlichen Gericht eine der im § 39 Abs. 1 genannten Urkunden vorgelegt wirdGVG seit 26.07.2023 weggefallen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 87/2013, LGBl. Nr. 47/2015

Stand vor dem 26.07.2023

In Kraft vom 24.06.2015 bis 26.07.2023
Ein gemäß § 42 § 44 oder 43 AbsStmk. 3 durchzuführendes Versteigerungsverfahren ist auf Antrag des Erben oder des anderen (§ 39 Abs. 1 Z 2) nach Bezahlung der aufgelaufenen Exekutionskosten einzustellen (§ 39 Exekutionsordnung), wenn dem ordentlichen Gericht eine der im § 39 Abs. 1 genannten Urkunden vorgelegt wirdGVG seit 26.07.2023 weggefallen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 87/2013, LGBl. Nr. 47/2015

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