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(2) Endet das Verfahren mit einer Entscheidung im Sinne des § 39 Abs. 1, so hat die Grundverkehrsbehörde dies dem Verlassenschaftsgericht mitzuteilenStmk. Das ordentlichen Gericht hat sodann die Verbücherung der Abhandlungsergebnisse gemäß § 40 zu bewirkenGVG seit 26.07.2023 weggefallen.
(3) Endet das Verfahren mit einer rechtskräftigen Entscheidung, durch die dem Erwerb des Erben oder des anderen (§ 39 Abs. 1 Z 2) die Genehmigung versagt wird, so ist die Liegenschaft gemäß § 42 zu versteigern.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 87/2013, LGBl. Nr. 47/2015
(2) Endet das Verfahren mit einer Entscheidung im Sinne des § 39 Abs. 1, so hat die Grundverkehrsbehörde dies dem Verlassenschaftsgericht mitzuteilenStmk. Das ordentlichen Gericht hat sodann die Verbücherung der Abhandlungsergebnisse gemäß § 40 zu bewirkenGVG seit 26.07.2023 weggefallen.
(3) Endet das Verfahren mit einer rechtskräftigen Entscheidung, durch die dem Erwerb des Erben oder des anderen (§ 39 Abs. 1 Z 2) die Genehmigung versagt wird, so ist die Liegenschaft gemäß § 42 zu versteigern.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 87/2013, LGBl. Nr. 47/2015