§ 41 Stmk. GVG (weggefallen)

Steiermärkisches Grundverkehrsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 27.07.2023 bis 31.12.9999
Hat der Erbe binnen sechs Monaten ab Rechtskraft der Einantwortung eine Urkunde im Sinne des § 39 Abs. 1 § 41 nicht vorgelegt, so hat das Verlassenschaftsgericht dies der Grundverkehrsbehörde mitzuteilenStmk.

Anm GVG seit 26.07.2023 weggefallen.: in der Fassung LGBl. Nr. 47/2015

Stand vor dem 26.07.2023

In Kraft vom 24.06.2015 bis 26.07.2023
Hat der Erbe binnen sechs Monaten ab Rechtskraft der Einantwortung eine Urkunde im Sinne des § 39 Abs. 1 § 41 nicht vorgelegt, so hat das Verlassenschaftsgericht dies der Grundverkehrsbehörde mitzuteilenStmk.

Anm GVG seit 26.07.2023 weggefallen.: in der Fassung LGBl. Nr. 47/2015

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