§ 39 Stmk. GVG (weggefallen)

Steiermärkisches Grundverkehrsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 27.07.2023 bis 31.12.9999
(1) Eine Erbin/ein Erbe, der durch Einantwortung eine zum Nachlass gehörige Liegenschaft (§ 38§ 39 ) erwirbt, hat binnen sechs Monaten ab Rechtskraft der Einantwortung

1.

dem Verlassenschaftsgericht eine Entscheidung im Sinne des § 18 Abs. 2, des § 26 Abs. 3 oder des § 28 über ihren/seinen Erwerb oder eine Erklärung nach § 17 vorzulegen oder

2.

die Liegenschaft durch Vertrag einer/einem anderen zu überlassen und dem Verlassenschaftsgericht eine verbücherungsfähige Ausfertigung des Vertrages sowie eine Entscheidung im Sinne des § 18 Abs. 2, des § 26 Abs. 3 oder des § 28 über den Erwerb der/des anderen oder eine Erklärung dieser/dieses anderen nach § 17 vorzulegen.

(2) Ist sechs Monate nach Rechtskraft der Einantwortung vor der Grundverkehrsbehörde ein Verfahren über die Genehmigungs- oder Erklärungsbedürftigkeit oder die Genehmigung des Erwerbs des Erben oder des anderen (AbsStmk. 1 Z 2) noch anhängig, so endet die Frist zur Vorlage der Entscheidungen der Grundverkehrsbehörde im Sinne des AbsGVG seit 26.07.2023 weggefallen. 1 nicht vor Ablauf eines Monats ab dem rechtskräftigen Abschluß dieses Verfahrens.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 60/1995, LGBl. Nr. 14/2000, LGBl. Nr. 44/2009, LGBl. Nr. 87/2013, LGBl. Nr. 47/2015

Stand vor dem 26.07.2023

In Kraft vom 24.06.2015 bis 26.07.2023
(1) Eine Erbin/ein Erbe, der durch Einantwortung eine zum Nachlass gehörige Liegenschaft (§ 38§ 39 ) erwirbt, hat binnen sechs Monaten ab Rechtskraft der Einantwortung

1.

dem Verlassenschaftsgericht eine Entscheidung im Sinne des § 18 Abs. 2, des § 26 Abs. 3 oder des § 28 über ihren/seinen Erwerb oder eine Erklärung nach § 17 vorzulegen oder

2.

die Liegenschaft durch Vertrag einer/einem anderen zu überlassen und dem Verlassenschaftsgericht eine verbücherungsfähige Ausfertigung des Vertrages sowie eine Entscheidung im Sinne des § 18 Abs. 2, des § 26 Abs. 3 oder des § 28 über den Erwerb der/des anderen oder eine Erklärung dieser/dieses anderen nach § 17 vorzulegen.

(2) Ist sechs Monate nach Rechtskraft der Einantwortung vor der Grundverkehrsbehörde ein Verfahren über die Genehmigungs- oder Erklärungsbedürftigkeit oder die Genehmigung des Erwerbs des Erben oder des anderen (AbsStmk. 1 Z 2) noch anhängig, so endet die Frist zur Vorlage der Entscheidungen der Grundverkehrsbehörde im Sinne des AbsGVG seit 26.07.2023 weggefallen. 1 nicht vor Ablauf eines Monats ab dem rechtskräftigen Abschluß dieses Verfahrens.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 60/1995, LGBl. Nr. 14/2000, LGBl. Nr. 44/2009, LGBl. Nr. 87/2013, LGBl. Nr. 47/2015

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