§ 38 Stmk. GVG (weggefallen)

Steiermärkisches Grundverkehrsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 27.07.2023 bis 31.12.9999
Stellt das Verlassenschaftsgericht auf Grund der ihm zur Verfügung stehenden Unterlagen fest, dass

ein Erbe, der durch die Einantwortung ein zum Nachlass gehörendes Baugrundstück in einer Beschränkungszone für Zweitwohnsitze erwirbt oder

ein Ausländer, der ein Baugrundstück erwirbt oder

ein Vermächtnisnehmer, dem eine solche Liegenschaft vermacht ist,

zum Kreis der gesetzlichen Erben gehört, so hat es dies in der Einantwortungsurkunde bzw. in der Amtsbestätigung nach § 178 Außerstreitgesetz festzuhalten. Ist dies nicht der Fall, so gelten für den Erben die §§ 39 bis 44.

Anm§ 38 Stmk.: in der Fassung LGBl. Nr. 14/2000, LGBl. Nr. 47/2015

GVG seit 26.07.2023 weggefallen.

Stand vor dem 26.07.2023

In Kraft vom 24.06.2015 bis 26.07.2023
Stellt das Verlassenschaftsgericht auf Grund der ihm zur Verfügung stehenden Unterlagen fest, dass

ein Erbe, der durch die Einantwortung ein zum Nachlass gehörendes Baugrundstück in einer Beschränkungszone für Zweitwohnsitze erwirbt oder

ein Ausländer, der ein Baugrundstück erwirbt oder

ein Vermächtnisnehmer, dem eine solche Liegenschaft vermacht ist,

zum Kreis der gesetzlichen Erben gehört, so hat es dies in der Einantwortungsurkunde bzw. in der Amtsbestätigung nach § 178 Außerstreitgesetz festzuhalten. Ist dies nicht der Fall, so gelten für den Erben die §§ 39 bis 44.

Anm§ 38 Stmk.: in der Fassung LGBl. Nr. 14/2000, LGBl. Nr. 47/2015

GVG seit 26.07.2023 weggefallen.

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