§ 37 Stmk. GVG (weggefallen)

Steiermärkisches Grundverkehrsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 27.07.2023 bis 31.12.9999
Die §§ 33 § 37 bis 36 sind auf die freiwillige Feilbietung einer Liegenschaft (§§ 267 ffStmk. Außerstreitgesetz) und die Versteigerung einer gemeinschaftlichen Liegenschaft (§ 352 Exekutionsordnung) entsprechend anzuwendenGVG seit 26.07.2023 weggefallen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 47/2015

Stand vor dem 26.07.2023

In Kraft vom 24.06.2015 bis 26.07.2023
Die §§ 33 § 37 bis 36 sind auf die freiwillige Feilbietung einer Liegenschaft (§§ 267 ffStmk. Außerstreitgesetz) und die Versteigerung einer gemeinschaftlichen Liegenschaft (§ 352 Exekutionsordnung) entsprechend anzuwendenGVG seit 26.07.2023 weggefallen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 47/2015

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