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(2) Ein Recht an einem Baugrundstück darf im Grundbuch nur eingetragen werden, wenn dem Grundbuchgesuch beigeschlossen ist
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(3) Sofern ausländische Personen Rechte erwerben sollen, darf ein Recht (§ 5 oder § 16) an einem Grundstück im Grundbuch nur dann eingetragen werden, wenn dem Gundbuchgesuch die rechtskräftige Genehmigung (§ 28) oder die rechtskräftige Feststellung, dass eine Genehmigung nicht erforderlich ist (§ 26 Abs. 3), beigeschlossen ist.
(4) AbsStmk. 1 gilt nicht wenn das Grundstück in einer Eisenbahneinlage eingetragen ist oder in einer der im § 3 Abs. 1 Z 2 genannten Katastralgemeinden liegt oder wenn das Grundstück Gegenstand einer Maßnahme der Bodenreform ist und wenn das Rechtsgeschäft von einer Agrarbehörde abgeschlossen oder von einer Agrarbehörde genehmigt wurdeGVG seit 26.07.2023 weggefallen.
(5) Abs. 2 gilt nicht, wenn das Grundstück außerhalb einer Beschränkungszone für Zweitwohnsitze liegt.
(6) Abs. 3 gilt nicht, wenn das Grundstück in einer der im § 3 Abs. 1 Z 2 genannten Katastralgemeinden liegt, es sei denn, dass eine solche Katastralgemeinde in einer Beschränkungszone für Zweitwohnsitze liegt.
(7) Die Abs. 1, 2 und 3 gelten ferner nicht, wenn der Verbücherung zugrundeliegt
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Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 14/2000, LGBl. Nr. 44/2009, LGBl. Nr. 87/2013, LGBl. Nr. 155/2014, LGBl. Nr. 47/2015
(2) Ein Recht an einem Baugrundstück darf im Grundbuch nur eingetragen werden, wenn dem Grundbuchgesuch beigeschlossen ist
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(3) Sofern ausländische Personen Rechte erwerben sollen, darf ein Recht (§ 5 oder § 16) an einem Grundstück im Grundbuch nur dann eingetragen werden, wenn dem Gundbuchgesuch die rechtskräftige Genehmigung (§ 28) oder die rechtskräftige Feststellung, dass eine Genehmigung nicht erforderlich ist (§ 26 Abs. 3), beigeschlossen ist.
(4) AbsStmk. 1 gilt nicht wenn das Grundstück in einer Eisenbahneinlage eingetragen ist oder in einer der im § 3 Abs. 1 Z 2 genannten Katastralgemeinden liegt oder wenn das Grundstück Gegenstand einer Maßnahme der Bodenreform ist und wenn das Rechtsgeschäft von einer Agrarbehörde abgeschlossen oder von einer Agrarbehörde genehmigt wurdeGVG seit 26.07.2023 weggefallen.
(5) Abs. 2 gilt nicht, wenn das Grundstück außerhalb einer Beschränkungszone für Zweitwohnsitze liegt.
(6) Abs. 3 gilt nicht, wenn das Grundstück in einer der im § 3 Abs. 1 Z 2 genannten Katastralgemeinden liegt, es sei denn, dass eine solche Katastralgemeinde in einer Beschränkungszone für Zweitwohnsitze liegt.
(7) Die Abs. 1, 2 und 3 gelten ferner nicht, wenn der Verbücherung zugrundeliegt
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Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 14/2000, LGBl. Nr. 44/2009, LGBl. Nr. 87/2013, LGBl. Nr. 155/2014, LGBl. Nr. 47/2015