§ 27 Stmk. GVG (weggefallen)

Steiermärkisches Grundverkehrsgesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 27.07.2023 bis 31.12.9999
(1) Eine Ausländerin/ein Ausländer, die/der auf Grund eines genehmigungspflichtigen Rechtsgeschäftes Rechte erwerben soll, hat die Genehmigung des Rechtsgeschäftes binnen einem Monat nach Vertragsabschluss, Zustellung des Einantwortungsbeschlusses oder Zustellung der Amtsbestätigung nach § 178 Außerstreitgesetz bei der Grundverkehrsbehörde zu beantragen§ 27 Stmk. Dem Antrag sind die Vertragsurkunde, der Einantwortungsbeschluss, die Amtsbestätigung nach § 178 Außerstreitgesetz oder eine jeweils beglaubigte Abschrift anzuschließenGVG seit 26.07.2023 weggefallen.

(2) Der Antrag nach Abs. 1 hat zumindest folgende Angaben zu enthalten:

1.

die Parteien des Rechtsgeschäftes;

2.

den Gegenstand des Rechtsgeschäftes und die Gegenleistung;

3.

die im Flächenwidmungsplan für das Grundstück festgelegte Widmung;

4.

die bisherige und künftige Nutzung des Vertragsgegenstandes;

5.

die familiären Verhältnisse der Rechtserwerberin/des Rechtserwerbers;

6.

die ausführliche Darstellung des kulturellen, sozialen oder volkswirtschaftlichen Interesses für den Rechtserwerb;

7.

im Falle des Erwerbs land- und forstwirtschaftlicher Grundstücke auch die Angaben nach § 7 Abs. 2 Z 5, 6 und 7.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 67/2011, LGBl. Nr. 47/2015

Stand vor dem 26.07.2023

In Kraft vom 24.06.2015 bis 26.07.2023
(1) Eine Ausländerin/ein Ausländer, die/der auf Grund eines genehmigungspflichtigen Rechtsgeschäftes Rechte erwerben soll, hat die Genehmigung des Rechtsgeschäftes binnen einem Monat nach Vertragsabschluss, Zustellung des Einantwortungsbeschlusses oder Zustellung der Amtsbestätigung nach § 178 Außerstreitgesetz bei der Grundverkehrsbehörde zu beantragen§ 27 Stmk. Dem Antrag sind die Vertragsurkunde, der Einantwortungsbeschluss, die Amtsbestätigung nach § 178 Außerstreitgesetz oder eine jeweils beglaubigte Abschrift anzuschließenGVG seit 26.07.2023 weggefallen.

(2) Der Antrag nach Abs. 1 hat zumindest folgende Angaben zu enthalten:

1.

die Parteien des Rechtsgeschäftes;

2.

den Gegenstand des Rechtsgeschäftes und die Gegenleistung;

3.

die im Flächenwidmungsplan für das Grundstück festgelegte Widmung;

4.

die bisherige und künftige Nutzung des Vertragsgegenstandes;

5.

die familiären Verhältnisse der Rechtserwerberin/des Rechtserwerbers;

6.

die ausführliche Darstellung des kulturellen, sozialen oder volkswirtschaftlichen Interesses für den Rechtserwerb;

7.

im Falle des Erwerbs land- und forstwirtschaftlicher Grundstücke auch die Angaben nach § 7 Abs. 2 Z 5, 6 und 7.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 67/2011, LGBl. Nr. 47/2015

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten