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(2) Eine Genehmigung ist ferner nicht erforderlich, wenn sich dies aus Staatsverträgen ergibt.
(3) Die Grundverkehrsbehörde hat auf Antrag der Vertragspartei, die Rechte nach den §§ 5 § 26 und 16 erwerben soll, zu bestätigen, daß eine Genehmigung nicht erforderlich ist.
(4) Anträge nach AbsStmk. 3 sind binnen einem Monat nach Vertragsabschluß, Zustellung des Einantwortungsbeschlusses oder Zustellung der Amtsbestätigung nach § 178 Außerstreitgesetz bei der Grundverkehrsbehörde einzubringenGVG seit 26.07.2023 weggefallen. Den Anträgen sind die Vertragsurkunde, der Einantwortungsbeschluß, die Amtsbestätigung nach § 178 Außerstreitgesetz oder eine jeweils beglaubigte Abschrift anzuschließen. Auf Verlangen der Grundverkehrsbehörde sind weitere Urkunden beizubringen, die geeignet sind, Ausnahmen von der Genehmigungspflicht nachzuweisen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 81/2010, LGBl. Nr. 67/2011, LGBl. Nr. 47/2015
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(2) Eine Genehmigung ist ferner nicht erforderlich, wenn sich dies aus Staatsverträgen ergibt.
(3) Die Grundverkehrsbehörde hat auf Antrag der Vertragspartei, die Rechte nach den §§ 5 § 26 und 16 erwerben soll, zu bestätigen, daß eine Genehmigung nicht erforderlich ist.
(4) Anträge nach AbsStmk. 3 sind binnen einem Monat nach Vertragsabschluß, Zustellung des Einantwortungsbeschlusses oder Zustellung der Amtsbestätigung nach § 178 Außerstreitgesetz bei der Grundverkehrsbehörde einzubringenGVG seit 26.07.2023 weggefallen. Den Anträgen sind die Vertragsurkunde, der Einantwortungsbeschluß, die Amtsbestätigung nach § 178 Außerstreitgesetz oder eine jeweils beglaubigte Abschrift anzuschließen. Auf Verlangen der Grundverkehrsbehörde sind weitere Urkunden beizubringen, die geeignet sind, Ausnahmen von der Genehmigungspflicht nachzuweisen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 81/2010, LGBl. Nr. 67/2011, LGBl. Nr. 47/2015