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(2) Die Grundverkehrsbehörde hat auf Antrag der Vertragspartei, die Rechte nach § 16 § 18 erwerben soll, zu bestätigen, dass eine Erklärung nicht erforderlich ist.
(3) Anträge nach AbsStmk. 2 sind binnen einem Monat nach Vertragsabschluss oder Zustellung des Einantwortungsbeschlusses oder der Amtsbestätigung nach § 178 Außerstreitgesetz bei der Grundverkehrsbehörde einzubringenGVG seit 26.07.2023 weggefallen. Den Anträgen sind die Vertragsurkunden, der Einantwortungsbeschluss, die Amtsbestätigung nach § 178 Außerstreitgesetz oder eine jeweils beglaubigte Abschrift anzuschließen. Auf Verlangen der Grundverkehrsbehörde sind weitere Urkunden beizubringen, die geeignet sind, Ausnahmen von der Erklärungspflicht nachzuweisen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 14/2000, LGBl. Nr. 81/2010, LGBl. Nr. 67/2011, LGBl. Nr. 47/2015
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(2) Die Grundverkehrsbehörde hat auf Antrag der Vertragspartei, die Rechte nach § 16 § 18 erwerben soll, zu bestätigen, dass eine Erklärung nicht erforderlich ist.
(3) Anträge nach AbsStmk. 2 sind binnen einem Monat nach Vertragsabschluss oder Zustellung des Einantwortungsbeschlusses oder der Amtsbestätigung nach § 178 Außerstreitgesetz bei der Grundverkehrsbehörde einzubringenGVG seit 26.07.2023 weggefallen. Den Anträgen sind die Vertragsurkunden, der Einantwortungsbeschluss, die Amtsbestätigung nach § 178 Außerstreitgesetz oder eine jeweils beglaubigte Abschrift anzuschließen. Auf Verlangen der Grundverkehrsbehörde sind weitere Urkunden beizubringen, die geeignet sind, Ausnahmen von der Erklärungspflicht nachzuweisen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 14/2000, LGBl. Nr. 81/2010, LGBl. Nr. 67/2011, LGBl. Nr. 47/2015