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(2) Die Bestimmungen dieses Abschnittes gelten nicht für Baugrundstücke, die ganz oder teilweise land- oder forstwirtschaftlich genutzt werden und den Bestimmungen des I§ 13 Stmk. Abschnittes unterliegenGVG seit 26.07.2023 weggefallen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 14/2000, LGBl. Nr. 47/2015
(2) Die Bestimmungen dieses Abschnittes gelten nicht für Baugrundstücke, die ganz oder teilweise land- oder forstwirtschaftlich genutzt werden und den Bestimmungen des I§ 13 Stmk. Abschnittes unterliegenGVG seit 26.07.2023 weggefallen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 14/2000, LGBl. Nr. 47/2015