§ 12 Stmk. GVG Zielsetzung

Steiermärkisches Grundverkehrsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 24.06.2015 bis 31.12.9999

Ziel der Bestimmungen dieses Abschnittes ist es, die im Sinne der Raumordnung widmungsgemäße Verwendung von Baugrundstücken betreffend Zweitwohnsitze zu gewährleisten.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 14/2000, LGBl. Nr. 47/2015

Stand vor dem 23.06.2015

In Kraft vom 01.03.2000 bis 23.06.2015

Ziel der Bestimmungen dieses Abschnittes ist es, die im Sinne der Raumordnung widmungsgemäße Verwendung von Baugrundstücken betreffend Zweitwohnsitze zu gewährleisten.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 14/2000, LGBl. Nr. 47/2015

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