§ 11 Stmk. GVG (weggefallen)

Steiermärkisches Grundverkehrsgesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 27.07.2023 bis 31.12.9999
(1) Die Eigentumsübertragung ist ungeachtet der §§ 8 § 11 und 9 zu genehmigen, wenn sie wegen der persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse des letzten Eigentümers zur Vermeidung des Verfalles des Gutes notwendig istStmk. Die Behörde hat jedoch vor Erlassung des Bescheides die Bezirkskammer für Land- und Forstwirtschaft, in deren Bereich das Grundstück liegt, und den Landwirtschaftlichen Grundauffang-Fonds für das Land Steiermark zu benachrichtenGVG seit 26.07.2023 weggefallen. Von diesen können innerhalb einer Frist von drei Monaten ab Zustellung der Benachrichtigung geeignete Personen als Kaufinteressenten namhaft gemacht werden.

(2) In der Benachrichtigung sind die Grundstücke, die Vertragsparteien sowie der wesentliche Inhalt des Vertrages anzuführen. Der Benachrichtigung ist eine Grundbuchabschrift anzuschließen. Von der Benachrichtigung sind die Vertragsparteien in Kenntnis zu setzen.

(3) Werden innerhalb der Frist nach Abs. 1 Käufer namhaft gemacht, die die Voraussetzungen für eine Genehmigung nach den §§ 8 oder 9 erfüllen und vor der Grundverkehrsbehörde niederschriftlich erklären, in das Rechtsgeschäft eintreten zu wollen, so hat die Grundverkehrsbehörde die Übertragung des Eigentums an den im ursprünglichen Rechtsgeschäft vorgesehenen, nach § 8 aber ungeeigneten Erwerber nicht zuzulassen.

(4) Genehmigungsbescheide nach Abs. 1 sind zu begründen und der Landesregierung vorzulegen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 47/2015

Stand vor dem 26.07.2023

In Kraft vom 24.06.2015 bis 26.07.2023
(1) Die Eigentumsübertragung ist ungeachtet der §§ 8 § 11 und 9 zu genehmigen, wenn sie wegen der persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse des letzten Eigentümers zur Vermeidung des Verfalles des Gutes notwendig istStmk. Die Behörde hat jedoch vor Erlassung des Bescheides die Bezirkskammer für Land- und Forstwirtschaft, in deren Bereich das Grundstück liegt, und den Landwirtschaftlichen Grundauffang-Fonds für das Land Steiermark zu benachrichtenGVG seit 26.07.2023 weggefallen. Von diesen können innerhalb einer Frist von drei Monaten ab Zustellung der Benachrichtigung geeignete Personen als Kaufinteressenten namhaft gemacht werden.

(2) In der Benachrichtigung sind die Grundstücke, die Vertragsparteien sowie der wesentliche Inhalt des Vertrages anzuführen. Der Benachrichtigung ist eine Grundbuchabschrift anzuschließen. Von der Benachrichtigung sind die Vertragsparteien in Kenntnis zu setzen.

(3) Werden innerhalb der Frist nach Abs. 1 Käufer namhaft gemacht, die die Voraussetzungen für eine Genehmigung nach den §§ 8 oder 9 erfüllen und vor der Grundverkehrsbehörde niederschriftlich erklären, in das Rechtsgeschäft eintreten zu wollen, so hat die Grundverkehrsbehörde die Übertragung des Eigentums an den im ursprünglichen Rechtsgeschäft vorgesehenen, nach § 8 aber ungeeigneten Erwerber nicht zuzulassen.

(4) Genehmigungsbescheide nach Abs. 1 sind zu begründen und der Landesregierung vorzulegen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 47/2015

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten