§ 10 Stmk. GVG (weggefallen)

Steiermärkisches Grundverkehrsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 27.07.2023 bis 31.12.9999
Eine Genehmigung ist jedenfalls zu versagen, wenn zu erwarten ist, dass

1.

die Erwerberin/der Erwerber das Grundstück zu dem Zweck erwirbt, um es unmittelbar als Ganzes oder geteilt weiterzuveräußern,

2.

Grundstücke ohne zureichenden Grund dem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb entzogen werden,

3.

die im Zuge einer Zusammenlegung oder Flurbereinigung erzielte günstige Bodenbesitzgestaltung ohne stichhältigen Grund wieder zerstört wird,

4.

die Gegenleistung bei Übernahme eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes oder ideeller Miteigentumsanteile eines solchen den Weiterbestand des Betriebes gefährden würde oder

5.

die Gegenleistung den ortsüblichen Preis bzw. Pachtzins ohne ausreichende Begründung erheblich übersteigt.

Anm§ 10 Stmk.: in der Fassung LGBl. Nr. 44/2009, LGBl. Nr. 47/2015

GVG seit 26.07.2023 weggefallen.

Stand vor dem 26.07.2023

In Kraft vom 24.06.2015 bis 26.07.2023
Eine Genehmigung ist jedenfalls zu versagen, wenn zu erwarten ist, dass

1.

die Erwerberin/der Erwerber das Grundstück zu dem Zweck erwirbt, um es unmittelbar als Ganzes oder geteilt weiterzuveräußern,

2.

Grundstücke ohne zureichenden Grund dem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb entzogen werden,

3.

die im Zuge einer Zusammenlegung oder Flurbereinigung erzielte günstige Bodenbesitzgestaltung ohne stichhältigen Grund wieder zerstört wird,

4.

die Gegenleistung bei Übernahme eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes oder ideeller Miteigentumsanteile eines solchen den Weiterbestand des Betriebes gefährden würde oder

5.

die Gegenleistung den ortsüblichen Preis bzw. Pachtzins ohne ausreichende Begründung erheblich übersteigt.

Anm§ 10 Stmk.: in der Fassung LGBl. Nr. 44/2009, LGBl. Nr. 47/2015

GVG seit 26.07.2023 weggefallen.

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