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(2) Eine ordnungsgemäße Bewirtschaftung im Sinne des Abs. 1 ist jedenfalls dann anzunehmen, wenn die/der Bewirtschaftende
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(3) Eine zweijährige praktische Tätigkeit im Sinne des Abs. 2 Z 2 ist jedenfalls dann gegeben, wenn die/der Bewirtschaftende innerhalb eines zusammenhängenden Zeitraums von zwei Jahren
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(4) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 3 nicht vor, ist ein Rechtsgeschäft dennoch zu genehmigen, wenn die landwirtschaftlichen Grundstücke in den letzten 10 Jahren im Rahmen desselben landwirtschaftlichen Betriebes in Form der Pacht bewirtschaftet wurden, für den Betrieb der Pächterin/des Pächters von wesentlicher Bedeutung sind, die Erwerberin/der Erwerber, der Pächterin/dem Pächter, die/der diese Grundstücke zuletzt bewirtschaftet hat, weiterhin die Bewirtschaftung für die Dauer von mindestens 10 Jahren verbindlich, unter Nennung der wesentlichen Vertragspunkte, schriftlich zusichert und die Pächterin/der Pächter erklärt, dass sie/er die Grundstücke auch künftig im Rahmen ihres/seines landwirtschaftlichen Betriebes in Form der Pacht bewirtschaften werden.
(5) Grundstücke sind von wesentlicher Bedeutung für einen Betrieb im Sinne des Abs. 4, wenn diese eine Fläche von mindestens 2 Hektar umfassen und – Almflächen nicht miteingerechnet – mehr als 1/3 jener landwirtschaftlicher Flächen darstellen, die die Pächterin/der Pächter im Rahmen ihres/seines landwirtschaftlichen Betriebes zuletzt bewirtschaftet hat.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 44/2009, LGBl. Nr. 67/2011, LGBl. Nr. 47/2015
(2) Eine ordnungsgemäße Bewirtschaftung im Sinne des Abs. 1 ist jedenfalls dann anzunehmen, wenn die/der Bewirtschaftende
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(3) Eine zweijährige praktische Tätigkeit im Sinne des Abs. 2 Z 2 ist jedenfalls dann gegeben, wenn die/der Bewirtschaftende innerhalb eines zusammenhängenden Zeitraums von zwei Jahren
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(4) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 3 nicht vor, ist ein Rechtsgeschäft dennoch zu genehmigen, wenn die landwirtschaftlichen Grundstücke in den letzten 10 Jahren im Rahmen desselben landwirtschaftlichen Betriebes in Form der Pacht bewirtschaftet wurden, für den Betrieb der Pächterin/des Pächters von wesentlicher Bedeutung sind, die Erwerberin/der Erwerber, der Pächterin/dem Pächter, die/der diese Grundstücke zuletzt bewirtschaftet hat, weiterhin die Bewirtschaftung für die Dauer von mindestens 10 Jahren verbindlich, unter Nennung der wesentlichen Vertragspunkte, schriftlich zusichert und die Pächterin/der Pächter erklärt, dass sie/er die Grundstücke auch künftig im Rahmen ihres/seines landwirtschaftlichen Betriebes in Form der Pacht bewirtschaften werden.
(5) Grundstücke sind von wesentlicher Bedeutung für einen Betrieb im Sinne des Abs. 4, wenn diese eine Fläche von mindestens 2 Hektar umfassen und – Almflächen nicht miteingerechnet – mehr als 1/3 jener landwirtschaftlicher Flächen darstellen, die die Pächterin/der Pächter im Rahmen ihres/seines landwirtschaftlichen Betriebes zuletzt bewirtschaftet hat.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 44/2009, LGBl. Nr. 67/2011, LGBl. Nr. 47/2015