§ 7 Stmk. GVG (weggefallen)

Steiermärkisches Grundverkehrsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 27.07.2023 bis 31.12.9999
(1) Wer auf Grund eines genehmigungspflichtigen Rechtsgeschäftes Rechte erwerben soll, hat die Genehmigung binnen einem Monat ab Vertragsabschluss bei der Grundverkehrsbehörde zu beantragen§ 7 Stmk. Dem Antrag ist die Vertragsurkunde im Original oder eine beglaubigte Abschrift anzuschließen; im Fall des § 8 Abs. 4 sind zumindest in Kopie auch der Pachtvertrag der Verkäuferin/des Verkäufers mit der/Pächterin/dem Pächter, sowie die Erklärungen der Käuferin/des Käufers sowie der Pächterin/des Pächters im Hinblick auf die weitere Verpachtung anzuschließenGVG seit 26.07.2023 weggefallen.

(2) Der Antrag nach Abs. 1 hat zumindest folgende Angaben zu enthalten:

1.

die Parteien des Rechtsgeschäftes;

2.

den Gegenstand des Rechtsgeschäftes und die Gegenleistung;

3.

die im Flächenwidmungsplan für das Grundstück festgelegte Widmung;

4.

die bisherige und künftige Nutzung des Vertragsgegenstandes;

5.

die persönlichen Besitzverhältnisse der Rechtserwerberin/des Rechtserwerbers und deren/dessen Qualifikation als Landwirtinnen/Landwirte im Sinne des § 8a Abs. 4 und 5;

6.

sofern die Rechtserwerberin/der Rechtserwerber nicht selbst die Bewirtschaftung des Vertragsgegenstandes vornimmt, den Namen und die Adresse der bewirtschaftenden Person und ihre Qualifikation im Hinblick auf § 8 Abs. 2;

7.

die bisherige Bewirtschafterin/den bisherigen Bewirtschafter.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 67/2011, LGBl. Nr. 47/2015

Stand vor dem 26.07.2023

In Kraft vom 24.06.2015 bis 26.07.2023
(1) Wer auf Grund eines genehmigungspflichtigen Rechtsgeschäftes Rechte erwerben soll, hat die Genehmigung binnen einem Monat ab Vertragsabschluss bei der Grundverkehrsbehörde zu beantragen§ 7 Stmk. Dem Antrag ist die Vertragsurkunde im Original oder eine beglaubigte Abschrift anzuschließen; im Fall des § 8 Abs. 4 sind zumindest in Kopie auch der Pachtvertrag der Verkäuferin/des Verkäufers mit der/Pächterin/dem Pächter, sowie die Erklärungen der Käuferin/des Käufers sowie der Pächterin/des Pächters im Hinblick auf die weitere Verpachtung anzuschließenGVG seit 26.07.2023 weggefallen.

(2) Der Antrag nach Abs. 1 hat zumindest folgende Angaben zu enthalten:

1.

die Parteien des Rechtsgeschäftes;

2.

den Gegenstand des Rechtsgeschäftes und die Gegenleistung;

3.

die im Flächenwidmungsplan für das Grundstück festgelegte Widmung;

4.

die bisherige und künftige Nutzung des Vertragsgegenstandes;

5.

die persönlichen Besitzverhältnisse der Rechtserwerberin/des Rechtserwerbers und deren/dessen Qualifikation als Landwirtinnen/Landwirte im Sinne des § 8a Abs. 4 und 5;

6.

sofern die Rechtserwerberin/der Rechtserwerber nicht selbst die Bewirtschaftung des Vertragsgegenstandes vornimmt, den Namen und die Adresse der bewirtschaftenden Person und ihre Qualifikation im Hinblick auf § 8 Abs. 2;

7.

die bisherige Bewirtschafterin/den bisherigen Bewirtschafter.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 67/2011, LGBl. Nr. 47/2015

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