§ 5 Stmk. GVG (weggefallen)

Steiermärkisches Grundverkehrsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 27.07.2023 bis 31.12.9999
(1) Folgende Rechtsgeschäfte sind genehmigungspflichtig:

1.

die Übertragung des Eigentums,

2.

die Einräumung des Fruchtnießungsrechtes,

3.

die Einräumung des Rechtes oder die Erteilung der Zustimmung, auf fremdem Grund ein Bauwerk zu errichten (§ 435 ABGB),

4.

die Verpachtung, wenn das land- und forstwirtschaftliche Grundstück das Ausmaß von zwei Hektar übersteigt und die Pachtdauer mehr als 20 Jahre beträgt oder der Pachtvertrag auf unbestimmte Zeit abgeschlossen wird und

5.

jede sonstige Überlassung land- und forstwirtschaftlicher Grundstücke (z. B. Bittleihe, Miete) zu einer die land- und forstwirtschaftliche Nutzung beeinträchtigenden oder gänzlich ausschließenden Nutzung oder Benützung.

(2) Bei der Bestimmung des Ausmaßes des Grundstückes (Abs§ 5 Stmk. 1 Z 4) sind allenfalls mehrere, im räumlichen Zusammenhang stehende Pachtverträge zu berücksichtigenGVG seit 26.07.2023 weggefallen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 47/2015

Stand vor dem 26.07.2023

In Kraft vom 24.06.2015 bis 26.07.2023
(1) Folgende Rechtsgeschäfte sind genehmigungspflichtig:

1.

die Übertragung des Eigentums,

2.

die Einräumung des Fruchtnießungsrechtes,

3.

die Einräumung des Rechtes oder die Erteilung der Zustimmung, auf fremdem Grund ein Bauwerk zu errichten (§ 435 ABGB),

4.

die Verpachtung, wenn das land- und forstwirtschaftliche Grundstück das Ausmaß von zwei Hektar übersteigt und die Pachtdauer mehr als 20 Jahre beträgt oder der Pachtvertrag auf unbestimmte Zeit abgeschlossen wird und

5.

jede sonstige Überlassung land- und forstwirtschaftlicher Grundstücke (z. B. Bittleihe, Miete) zu einer die land- und forstwirtschaftliche Nutzung beeinträchtigenden oder gänzlich ausschließenden Nutzung oder Benützung.

(2) Bei der Bestimmung des Ausmaßes des Grundstückes (Abs§ 5 Stmk. 1 Z 4) sind allenfalls mehrere, im räumlichen Zusammenhang stehende Pachtverträge zu berücksichtigenGVG seit 26.07.2023 weggefallen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 47/2015

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