§ 4 Stmk. GVG (weggefallen)

Steiermärkisches Grundverkehrsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 27.07.2023 bis 31.12.9999
(1) Die Bestimmungen dieses Abschnittes gelten für Inländer§ 4 Stmk.

(2) Ausländer in Ausübung der im Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (EG-Vertrag) oder im Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) vorgesehenen Rechte (§ 22 Abs. 2) sind Inländern gleichgestellt GVG seit 26.07.2023 weggefallen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 14/2000, LGBl. Nr. 47/2015

Stand vor dem 26.07.2023

In Kraft vom 24.06.2015 bis 26.07.2023
(1) Die Bestimmungen dieses Abschnittes gelten für Inländer§ 4 Stmk.

(2) Ausländer in Ausübung der im Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (EG-Vertrag) oder im Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) vorgesehenen Rechte (§ 22 Abs. 2) sind Inländern gleichgestellt GVG seit 26.07.2023 weggefallen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 14/2000, LGBl. Nr. 47/2015

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