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Die Bestimmungen der §§ 25, 26, 27, 28, 29 und 33 sind auf die freiwillige Feilbietung einer Liegenschaft (§§ 191ff des Außerstreitgesetzes87a ff der Notariatsordnung, BGBl. I Nr. 111/2003RGBl. Nr. 75/1871 in der Fassung BGBl. I Nr. 15/2013BGBl. I Nr. 71/2018) und die Versteigerung einer gemeinschaftlichen Liegenschaft (§ 352 der Exekutionsordnung) sinngemäß anzuwenden.
Die Bestimmungen der §§ 25, 26, 27, 28, 29 und 33 sind auf die freiwillige Feilbietung einer Liegenschaft (§§ 191ff des Außerstreitgesetzes87a ff der Notariatsordnung, BGBl. I Nr. 111/2003RGBl. Nr. 75/1871 in der Fassung BGBl. I Nr. 15/2013BGBl. I Nr. 71/2018) und die Versteigerung einer gemeinschaftlichen Liegenschaft (§ 352 der Exekutionsordnung) sinngemäß anzuwenden.