§ 34 NÖ GVG 2007 Freiwillige Feilbietung

NÖ Grundverkehrsgesetz 2007

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 07.05.2019 bis 31.12.9999

Die Bestimmungen der §§ 25, 26, 27, 28, 29 und 33 sind auf die freiwillige Feilbietung einer Liegenschaft (§§ 191ff des Außerstreitgesetzes87a ff der Notariatsordnung, BGBl. I Nr. 111/2003RGBl. Nr. 75/1871 in der Fassung BGBl. I Nr. 15/2013BGBl. I Nr. 71/2018) und die Versteigerung einer gemeinschaftlichen Liegenschaft (§ 352 der Exekutionsordnung) sinngemäß anzuwenden.

Stand vor dem 06.05.2019

In Kraft vom 01.01.2015 bis 06.05.2019

Die Bestimmungen der §§ 25, 26, 27, 28, 29 und 33 sind auf die freiwillige Feilbietung einer Liegenschaft (§§ 191ff des Außerstreitgesetzes87a ff der Notariatsordnung, BGBl. I Nr. 111/2003RGBl. Nr. 75/1871 in der Fassung BGBl. I Nr. 15/2013BGBl. I Nr. 71/2018) und die Versteigerung einer gemeinschaftlichen Liegenschaft (§ 352 der Exekutionsordnung) sinngemäß anzuwenden.

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