§ 26 Bgld. GVG 2007

Burgenländisches Grundverkehrsgesetz 2007 - Bgld. GVG 2007

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 02.02.2023 bis 31.12.9999
(1) Die Grundverkehrsbezirkskommissionen bestehen hinsichtlich der land- und forstwirtschaftlichen Grundstücke aus

1.

einer oder einem rechtskundigen Landesbediensteten als Vorsitzende oder Vorsitzenden,

2.

je einem auf Vorschlag der Burgenländischen Landwirtschaftskammer und der Kammer für Arbeiter und Angestellte für das Burgenland bestellten Mitglied,

3.

einer oder einem forstwirtschaftlichen Sachverständigen und

4.

einem vom Gemeinderat jener Gemeinde, in der das Grundstück liegt, bestellten Mitglied, das mit den Angelegenheiten der örtlichen Raumplanung vertraut ist (Ortsmitglied). Liegen die von einem Rechtserwerb erfassten Grundstücke in mehreren Gemeinden, so sind die Ortsmitglieder aller betroffenen Gemeinden als Mitglieder der Kommission beizuziehen.

(2) Die Grundverkehrsbezirkskommissionen bestehen hinsichtlich der Baugrundstücke aus

1.

einer oder einem rechtskundigen Landesbediensteten als Vorsitzende oder Vorsitzenden,

2.

je einem auf Vorschlag der Burgenländischen Landwirtschaftskammer, der Wirtschaftskammer Burgenland und der Kammer für Arbeiter und Angestellte für das Burgenland bestellten Mitglied,

3.

einer namhaft zu machenden Vertreterin oder einem namhaft zu machenden Vertreter der für Angelegenheiten der Raumordnung zuständigen Organisationseinheit des Amtes der Burgenländischen Landesregierung und

4.

einem vom Gemeinderat jener Gemeinde, in der das Grundstück liegt, bestellten Mitglied, das mit den Angelegenheiten der örtlichen Raumplanung vertraut ist (Ortsmitglied). Liegen die von einem Rechtserwerb erfassten Grundstücke in mehreren Gemeinden, so sind die Ortsmitglieder aller betroffenen Gemeinden als Mitglieder der Kommission beizuziehen.

(3) Zur Beschlussfähigkeit der Grundverkehrsbezirkskommission hinsichtlich land- und forstwirtschaftlicher Grundstücke sind die Anwesenheit der oder des Vorsitzenden und zweier weiterer Mitglieder erforderlich. Zur Beschlussfähigkeit der Grundverkehrsbezirkskommission hinsichtlich der Baugrundstücke sind die Anwesenheit der oder des Vorsitzenden und dreier weiterer Mitglieder erforderlich. Die Beschlüsse sind mit Stimmenmehrheit zu fassen, bei gleicher Stimmenanzahl gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

Stand vor dem 01.02.2023

In Kraft vom 01.01.2021 bis 01.02.2023
(1) Die Grundverkehrsbezirkskommissionen bestehen hinsichtlich der land- und forstwirtschaftlichen Grundstücke aus

1.

einer oder einem rechtskundigen Landesbediensteten als Vorsitzende oder Vorsitzenden,

2.

je einem auf Vorschlag der Burgenländischen Landwirtschaftskammer und der Kammer für Arbeiter und Angestellte für das Burgenland bestellten Mitglied,

3.

einer oder einem forstwirtschaftlichen Sachverständigen und

4.

einem vom Gemeinderat jener Gemeinde, in der das Grundstück liegt, bestellten Mitglied, das mit den Angelegenheiten der örtlichen Raumplanung vertraut ist (Ortsmitglied). Liegen die von einem Rechtserwerb erfassten Grundstücke in mehreren Gemeinden, so sind die Ortsmitglieder aller betroffenen Gemeinden als Mitglieder der Kommission beizuziehen.

(2) Die Grundverkehrsbezirkskommissionen bestehen hinsichtlich der Baugrundstücke aus

1.

einer oder einem rechtskundigen Landesbediensteten als Vorsitzende oder Vorsitzenden,

2.

je einem auf Vorschlag der Burgenländischen Landwirtschaftskammer, der Wirtschaftskammer Burgenland und der Kammer für Arbeiter und Angestellte für das Burgenland bestellten Mitglied,

3.

einer namhaft zu machenden Vertreterin oder einem namhaft zu machenden Vertreter der für Angelegenheiten der Raumordnung zuständigen Organisationseinheit des Amtes der Burgenländischen Landesregierung und

4.

einem vom Gemeinderat jener Gemeinde, in der das Grundstück liegt, bestellten Mitglied, das mit den Angelegenheiten der örtlichen Raumplanung vertraut ist (Ortsmitglied). Liegen die von einem Rechtserwerb erfassten Grundstücke in mehreren Gemeinden, so sind die Ortsmitglieder aller betroffenen Gemeinden als Mitglieder der Kommission beizuziehen.

(3) Zur Beschlussfähigkeit der Grundverkehrsbezirkskommission hinsichtlich land- und forstwirtschaftlicher Grundstücke sind die Anwesenheit der oder des Vorsitzenden und zweier weiterer Mitglieder erforderlich. Zur Beschlussfähigkeit der Grundverkehrsbezirkskommission hinsichtlich der Baugrundstücke sind die Anwesenheit der oder des Vorsitzenden und dreier weiterer Mitglieder erforderlich. Die Beschlüsse sind mit Stimmenmehrheit zu fassen, bei gleicher Stimmenanzahl gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

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