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(2) Eine Entscheidung zum Schutz eines Erwachsenen (§ 131a Z 1) wird in Österreich anerkannt, wenn kein Grund zur Verweigerung der Anerkennung vorliegt.
(3) Die Anerkennung kann als Vorfrage selbständig beurteilt werden, ohne dass es eines besonderen Verfahrens bedarf.
(4) Die Anerkennung der Entscheidung zum Schutz eines Erwachsenen (§ 131a Z 1) ist zu verweigern, wenn
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(2) Eine Entscheidung zum Schutz eines Erwachsenen (§ 131a Z 1) wird in Österreich anerkannt, wenn kein Grund zur Verweigerung der Anerkennung vorliegt.
(3) Die Anerkennung kann als Vorfrage selbständig beurteilt werden, ohne dass es eines besonderen Verfahrens bedarf.
(4) Die Anerkennung der Entscheidung zum Schutz eines Erwachsenen (§ 131a Z 1) ist zu verweigern, wenn
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