§ 131b AußStrG Voraussetzungen der Anerkennung und Anerkennungsverweigerungsgründe

Außerstreitgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2022 bis 31.12.9999
(1) Die Voraussetzungen der Anerkennung einer Maßnahme zum Schutz eines Erwachsenen (§ 131a Z 2) richten sich nach dem Übereinkommen über den internationalen Schutz von Erwachsenen.

(2) Eine Entscheidung zum Schutz eines Erwachsenen (§ 131a Z 1) wird in Österreich anerkannt, wenn kein Grund zur Verweigerung der Anerkennung vorliegt.

(3) Die Anerkennung kann als Vorfrage selbständig beurteilt werden, ohne dass es eines besonderen Verfahrens bedarf.

(4) Die Anerkennung der Entscheidung zum Schutz eines Erwachsenen (§ 131a Z 1) ist zu verweigern, wenn

1.

sie den Grundwertungen der österreichischen Rechtsordnung (ordre public) offensichtlich widerspricht oder

2.

das rechtliche Gehör der betroffenen Person nicht gewahrt wurde oder

3.

die Entscheidung mit einer späteren österreichischen Maßnahme zum Schutz eines Erwachsenen (§ 131a Abs. 3 AußStrG) oder einer späteren Entscheidung zum Schutz eines Erwachsenen (§ 131a Z 1), die die Voraussetzungen für eine Anerkennung in Österreich erfüllt, unvereinbar ist oder

4.

die erkennende Behörde bei Anwendung österreichischen Rechts für die Entscheidung international nicht zuständig gewesen wäre.

  1. (1)Absatz einsDie Voraussetzungen der Anerkennung einer Maßnahme zum Schutz eines Erwachsenen (§ 131a Z 2) richten sich nach dem Übereinkommen über den internationalen Schutz von Erwachsenen.Die Voraussetzungen der Anerkennung einer Maßnahme zum Schutz eines Erwachsenen (Paragraph 131 a, Ziffer 2,) richten sich nach dem Übereinkommen über den internationalen Schutz von Erwachsenen.
  2. (2)Absatz 2Eine Entscheidung zum Schutz eines Erwachsenen (§ 131a Z 1) wird in Österreich anerkannt, wenn kein Grund zur Verweigerung der Anerkennung vorliegt.Eine Entscheidung zum Schutz eines Erwachsenen (Paragraph 131 a, Ziffer eins,) wird in Österreich anerkannt, wenn kein Grund zur Verweigerung der Anerkennung vorliegt.
  3. (3)Absatz 3Die Anerkennung kann als Vorfrage selbständig beurteilt werden, ohne dass es eines besonderen Verfahrens bedarf.
  4. (4)Absatz 4Die Anerkennung der Entscheidung zum Schutz eines Erwachsenen (§ 131a Z 1) ist zu verweigern, wennDie Anerkennung der Entscheidung zum Schutz eines Erwachsenen (Paragraph 131 a, Ziffer eins,) ist zu verweigern, wenn
    1. 1.Ziffer einssie den Grundwertungen der österreichischen Rechtsordnung (ordre public) offensichtlich widerspricht oder
    2. 2.Ziffer 2das rechtliche Gehör der betroffenen Person nicht gewahrt wurde oder
    3. 3.Ziffer 3die Entscheidung mit einer späteren österreichischen Maßnahme zum Schutz eines Erwachsenen (§ 131a Z 2) oder einer späteren Entscheidung zum Schutz eines Erwachsenen (§ 131a Z 1), die die Voraussetzungen für eine Anerkennung in Österreich erfüllt, unvereinbar ist oderdie Entscheidung mit einer späteren österreichischen Maßnahme zum Schutz eines Erwachsenen (Paragraph 131 a, Ziffer 2,) oder einer späteren Entscheidung zum Schutz eines Erwachsenen (Paragraph 131 a, Ziffer eins,), die die Voraussetzungen für eine Anerkennung in Österreich erfüllt, unvereinbar ist oder
    4. 4.Ziffer 4die erkennende Behörde bei Anwendung österreichischen Rechts für die Entscheidung international nicht zuständig gewesen wäre.

Stand vor dem 31.08.2022

In Kraft vom 01.07.2018 bis 31.08.2022
(1) Die Voraussetzungen der Anerkennung einer Maßnahme zum Schutz eines Erwachsenen (§ 131a Z 2) richten sich nach dem Übereinkommen über den internationalen Schutz von Erwachsenen.

(2) Eine Entscheidung zum Schutz eines Erwachsenen (§ 131a Z 1) wird in Österreich anerkannt, wenn kein Grund zur Verweigerung der Anerkennung vorliegt.

(3) Die Anerkennung kann als Vorfrage selbständig beurteilt werden, ohne dass es eines besonderen Verfahrens bedarf.

(4) Die Anerkennung der Entscheidung zum Schutz eines Erwachsenen (§ 131a Z 1) ist zu verweigern, wenn

1.

sie den Grundwertungen der österreichischen Rechtsordnung (ordre public) offensichtlich widerspricht oder

2.

das rechtliche Gehör der betroffenen Person nicht gewahrt wurde oder

3.

die Entscheidung mit einer späteren österreichischen Maßnahme zum Schutz eines Erwachsenen (§ 131a Abs. 3 AußStrG) oder einer späteren Entscheidung zum Schutz eines Erwachsenen (§ 131a Z 1), die die Voraussetzungen für eine Anerkennung in Österreich erfüllt, unvereinbar ist oder

4.

die erkennende Behörde bei Anwendung österreichischen Rechts für die Entscheidung international nicht zuständig gewesen wäre.

  1. (1)Absatz einsDie Voraussetzungen der Anerkennung einer Maßnahme zum Schutz eines Erwachsenen (§ 131a Z 2) richten sich nach dem Übereinkommen über den internationalen Schutz von Erwachsenen.Die Voraussetzungen der Anerkennung einer Maßnahme zum Schutz eines Erwachsenen (Paragraph 131 a, Ziffer 2,) richten sich nach dem Übereinkommen über den internationalen Schutz von Erwachsenen.
  2. (2)Absatz 2Eine Entscheidung zum Schutz eines Erwachsenen (§ 131a Z 1) wird in Österreich anerkannt, wenn kein Grund zur Verweigerung der Anerkennung vorliegt.Eine Entscheidung zum Schutz eines Erwachsenen (Paragraph 131 a, Ziffer eins,) wird in Österreich anerkannt, wenn kein Grund zur Verweigerung der Anerkennung vorliegt.
  3. (3)Absatz 3Die Anerkennung kann als Vorfrage selbständig beurteilt werden, ohne dass es eines besonderen Verfahrens bedarf.
  4. (4)Absatz 4Die Anerkennung der Entscheidung zum Schutz eines Erwachsenen (§ 131a Z 1) ist zu verweigern, wennDie Anerkennung der Entscheidung zum Schutz eines Erwachsenen (Paragraph 131 a, Ziffer eins,) ist zu verweigern, wenn
    1. 1.Ziffer einssie den Grundwertungen der österreichischen Rechtsordnung (ordre public) offensichtlich widerspricht oder
    2. 2.Ziffer 2das rechtliche Gehör der betroffenen Person nicht gewahrt wurde oder
    3. 3.Ziffer 3die Entscheidung mit einer späteren österreichischen Maßnahme zum Schutz eines Erwachsenen (§ 131a Z 2) oder einer späteren Entscheidung zum Schutz eines Erwachsenen (§ 131a Z 1), die die Voraussetzungen für eine Anerkennung in Österreich erfüllt, unvereinbar ist oderdie Entscheidung mit einer späteren österreichischen Maßnahme zum Schutz eines Erwachsenen (Paragraph 131 a, Ziffer 2,) oder einer späteren Entscheidung zum Schutz eines Erwachsenen (Paragraph 131 a, Ziffer eins,), die die Voraussetzungen für eine Anerkennung in Österreich erfüllt, unvereinbar ist oder
    4. 4.Ziffer 4die erkennende Behörde bei Anwendung österreichischen Rechts für die Entscheidung international nicht zuständig gewesen wäre.