§ 56a StbG

Staatsbürgerschaftsgesetz 1985

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 25.05.2018 bis 31.12.9999

(1) Die Evidenzstellen sind als gemeinsam Verantwortliche gemäß Art. 4 Z 7 der Verordnung (EU) Nr. 679/2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. L 119 vom 04.05.2016 S. 1, in der geltenden Fassung (DSGVO), ermächtigt, zu Staatsbürgern

1.

Namen;

2.

Geburtsdaten;

3.

Geschlecht;

4.

den Umstand, dass jemand Staatsbürger ist, und weitere Staatsangehörigkeiten;

5.

Datum des Erwerbs und entsprechender Erwerbsgrund;

6.

Datum des Verlusts und entsprechender Verlustgrund;

7.

Todesdaten;

8.

bereichsspezifische Personenkennzeichen (bPK, §§ 9 ff E-GovG);

9.

akademische Grade und Standesbezeichnungen sowie

10.

sonstige Umstände, die für den Erwerb, Verlust oder die Beibehaltung der Staatsbürgerschaft erforderlich sind,

in einem Informationsverbundsystem (§ 4 Z 13 des Datenschutzgesetzes 2000 – DSG 2000, BGBl. I Nr. 165/1999) gemeinsam zu verarbeiten (Zentrales Staatsbürgerschaftsregister).

gemeinsam in der Art zu verarbeiten, dass jeder Verantwortliche auch auf jene Daten in der Datenverarbeitung Zugriff hat, die dieser von den anderen Verantwortlichen zur Verfügung gestellt wurden (Zentrales Staatsbürgerschaftsregister).

(1a) Die Erfüllung von Auskunfts-, Informations-, Berichtigungs-, Löschungs- und sonstigen Pflichten nach den Bestimmungen der DSGVO obliegt jedem Verantwortlichen nur gegenüber jenen Betroffenen, für die er gemäß § 49 Abs. 2 Evidenzstelle ist. Nimmt ein Betroffener unter Nachweis seiner Identität ein Recht nach der DSGVO gegenüber einem gemäß dem ersten Satz unzuständigen Verantwortlichen in Bezug auf Daten gemäß Abs. 1 wahr, ist er an den zuständigen Verantwortlichen zu verweisen.

(2) Der Bundesminister für Inneres übt sowohl die Funktion des BetreibersAuftragsverarbeiters gemäß § 50 DSG 2000 als auch die eines Dienstleisters im Sinne des §Art. 4 Z 5 DSG 2000 für diese Datenanwendung8 in Verbindung mit Art. 28 Abs. 1 DSGVO aus. InEr ist in dieser Funktion hatverpflichtet, die Datenschutzpflichten gemäß Art. 28 Abs. 3 lit. a bis h DSGVO wahrzunehmen. Zudem ist er datenqualitätssichernde Maßnahmenberechtigt, weitere Auftragsverarbeiter in Anspruch zu setzen, wie insbesondere Hinweise auf eine mögliche Identität zweier ähnlicher Datensätze oder die Schreibweise von Adressen zu gebennehmen. Staatsbürgerschaftsbehörden haben dem Bundesminister für Inneres für die Zwecke des ZSR ihre Staatsbürgerschaftsdaten zu überlassenübermitteln.

Stand vor dem 24.05.2018

In Kraft vom 01.11.2013 bis 24.05.2018

(1) Die Evidenzstellen sind als gemeinsam Verantwortliche gemäß Art. 4 Z 7 der Verordnung (EU) Nr. 679/2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. L 119 vom 04.05.2016 S. 1, in der geltenden Fassung (DSGVO), ermächtigt, zu Staatsbürgern

1.

Namen;

2.

Geburtsdaten;

3.

Geschlecht;

4.

den Umstand, dass jemand Staatsbürger ist, und weitere Staatsangehörigkeiten;

5.

Datum des Erwerbs und entsprechender Erwerbsgrund;

6.

Datum des Verlusts und entsprechender Verlustgrund;

7.

Todesdaten;

8.

bereichsspezifische Personenkennzeichen (bPK, §§ 9 ff E-GovG);

9.

akademische Grade und Standesbezeichnungen sowie

10.

sonstige Umstände, die für den Erwerb, Verlust oder die Beibehaltung der Staatsbürgerschaft erforderlich sind,

in einem Informationsverbundsystem (§ 4 Z 13 des Datenschutzgesetzes 2000 – DSG 2000, BGBl. I Nr. 165/1999) gemeinsam zu verarbeiten (Zentrales Staatsbürgerschaftsregister).

gemeinsam in der Art zu verarbeiten, dass jeder Verantwortliche auch auf jene Daten in der Datenverarbeitung Zugriff hat, die dieser von den anderen Verantwortlichen zur Verfügung gestellt wurden (Zentrales Staatsbürgerschaftsregister).

(1a) Die Erfüllung von Auskunfts-, Informations-, Berichtigungs-, Löschungs- und sonstigen Pflichten nach den Bestimmungen der DSGVO obliegt jedem Verantwortlichen nur gegenüber jenen Betroffenen, für die er gemäß § 49 Abs. 2 Evidenzstelle ist. Nimmt ein Betroffener unter Nachweis seiner Identität ein Recht nach der DSGVO gegenüber einem gemäß dem ersten Satz unzuständigen Verantwortlichen in Bezug auf Daten gemäß Abs. 1 wahr, ist er an den zuständigen Verantwortlichen zu verweisen.

(2) Der Bundesminister für Inneres übt sowohl die Funktion des BetreibersAuftragsverarbeiters gemäß § 50 DSG 2000 als auch die eines Dienstleisters im Sinne des §Art. 4 Z 5 DSG 2000 für diese Datenanwendung8 in Verbindung mit Art. 28 Abs. 1 DSGVO aus. InEr ist in dieser Funktion hatverpflichtet, die Datenschutzpflichten gemäß Art. 28 Abs. 3 lit. a bis h DSGVO wahrzunehmen. Zudem ist er datenqualitätssichernde Maßnahmenberechtigt, weitere Auftragsverarbeiter in Anspruch zu setzen, wie insbesondere Hinweise auf eine mögliche Identität zweier ähnlicher Datensätze oder die Schreibweise von Adressen zu gebennehmen. Staatsbürgerschaftsbehörden haben dem Bundesminister für Inneres für die Zwecke des ZSR ihre Staatsbürgerschaftsdaten zu überlassenübermitteln.

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