§ 56a StbG

Staatsbürgerschaftsgesetz 1985

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 25.05.2018 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie Evidenzstellen sind ermächtigt, zu Staatsbürgern
    1. 1.Ziffer einsNamen;
    2. 2.Ziffer 2Geburtsdaten;
    3. 3.Ziffer 3Geschlecht;
    4. 4.Ziffer 4den Umstand, dass jemand Staatsbürger ist, und weitere Staatsangehörigkeiten;
    5. 5.Ziffer 5Datum des Erwerbs und entsprechender Erwerbsgrund;
    6. 6.Ziffer 6Datum des Verlusts und entsprechender Verlustgrund;
    7. 7.Ziffer 7Todesdaten;
    8. 8.Ziffer 8bereichsspezifische Personenkennzeichen (bPK, §§ 9 ff E-GovG);bereichsspezifische Personenkennzeichen (bPK, Paragraphen 9, ff E-GovG);
    9. 9.Ziffer 9akademische Grade und Standesbezeichnungen sowie
    10. 10.Ziffer 10sonstige Umstände, die für den Erwerb, Verlust oder die Beibehaltung der Staatsbürgerschaft erforderlich sind,
    in einem Informationsverbundsystem (§ 4 Z 13 des Datenschutzgesetzes 2000 – DSG 2000, BGBl. I Nr. 165/1999) gemeinsam zu verarbeiten (Zentrales Staatsbürgerschaftsregister).in einem Informationsverbundsystem (Paragraph 4, Ziffer 13, des Datenschutzgesetzes 2000 – DSG 2000, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999,) gemeinsam zu verarbeiten (Zentrales Staatsbürgerschaftsregister).
  2. (2)Absatz 2Der Bundesminister für Inneres übt sowohl die Funktion des Betreibers gemäß § 50 DSG 2000 als auch die eines Dienstleisters im Sinne des § 4 Z 5 DSG 2000 für diese Datenanwendung aus. In dieser Funktion hat er datenqualitätssichernde Maßnahmen zu setzen, wie insbesondere Hinweise auf eine mögliche Identität zweier ähnlicher Datensätze oder die Schreibweise von Adressen zu geben. Staatsbürgerschaftsbehörden haben dem Bundesminister für Inneres für die Zwecke des ZSR ihre Staatsbürgerschaftsdaten zu überlassen.Der Bundesminister für Inneres übt sowohl die Funktion des Betreibers gemäß Paragraph 50, DSG 2000 als auch die eines Dienstleisters im Sinne des Paragraph 4, Ziffer 5, DSG 2000 für diese Datenanwendung aus. In dieser Funktion hat er datenqualitätssichernde Maßnahmen zu setzen, wie insbesondere Hinweise auf eine mögliche Identität zweier ähnlicher Datensätze oder die Schreibweise von Adressen zu geben. Staatsbürgerschaftsbehörden haben dem Bundesminister für Inneres für die Zwecke des ZSR ihre Staatsbürgerschaftsdaten zu überlassen.
  3. (1)Absatz einsDie Evidenzstellen sind als gemeinsam Verantwortliche gemäß Art. 4 Z 7 der Verordnung (EU) Nr. 679/2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. L 119 vom 04.05.2016 S. 1, in der geltenden Fassung (DSGVO), ermächtigt, zu StaatsbürgernDie Evidenzstellen sind als gemeinsam Verantwortliche gemäß Artikel 4, Ziffer 7, der Verordnung (EU) Nr. 679/2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. L 119 vom 04.05.2016 Sitzung 1, in der geltenden Fassung (DSGVO), ermächtigt, zu Staatsbürgern
    1. 1.Ziffer einsNamen;
    2. 2.Ziffer 2Geburtsdaten;
    3. 3.Ziffer 3Geschlecht;
    4. 4.Ziffer 4den Umstand, dass jemand Staatsbürger ist, und weitere Staatsangehörigkeiten;
    5. 5.Ziffer 5Datum des Erwerbs und entsprechender Erwerbsgrund;
    6. 6.Ziffer 6Datum des Verlusts und entsprechender Verlustgrund;
    7. 7.Ziffer 7Todesdaten;
    8. 8.Ziffer 8bereichsspezifische Personenkennzeichen (bPK, §§ 9 ff E-GovG);bereichsspezifische Personenkennzeichen (bPK, Paragraphen 9, ff E-GovG);
    9. 9.Ziffer 9akademische Grade und Standesbezeichnungen sowie
    10. 10.Ziffer 10sonstige Umstände, die für den Erwerb, Verlust oder die Beibehaltung der Staatsbürgerschaft erforderlich sind,
    gemeinsam in der Art zu verarbeiten, dass jeder Verantwortliche auch auf jene Daten in der Datenverarbeitung Zugriff hat, die dieser von den anderen Verantwortlichen zur Verfügung gestellt wurden (Zentrales Staatsbürgerschaftsregister).
  4. (1a)Absatz eins aDie Erfüllung von Auskunfts-, Informations-, Berichtigungs-, Löschungs- und sonstigen Pflichten nach den Bestimmungen der DSGVO obliegt jedem Verantwortlichen nur gegenüber jenen Betroffenen, für die er gemäß § 49 Abs. 2 Evidenzstelle ist. Nimmt ein Betroffener unter Nachweis seiner Identität ein Recht nach der DSGVO gegenüber einem gemäß dem ersten Satz unzuständigen Verantwortlichen in Bezug auf Daten gemäß Abs. 1 wahr, ist er an den zuständigen Verantwortlichen zu verweisen.Die Erfüllung von Auskunfts-, Informations-, Berichtigungs-, Löschungs- und sonstigen Pflichten nach den Bestimmungen der DSGVO obliegt jedem Verantwortlichen nur gegenüber jenen Betroffenen, für die er gemäß Paragraph 49, Absatz 2, Evidenzstelle ist. Nimmt ein Betroffener unter Nachweis seiner Identität ein Recht nach der DSGVO gegenüber einem gemäß dem ersten Satz unzuständigen Verantwortlichen in Bezug auf Daten gemäß Absatz eins, wahr, ist er an den zuständigen Verantwortlichen zu verweisen.
  5. (2)Absatz 2Der Bundesminister für Inneres übt die Funktion des Auftragsverarbeiters gemäß Art. 4 Z 8 in Verbindung mit Art. 28 Abs. 1 DSGVO aus. Er ist in dieser Funktion verpflichtet, die Datenschutzpflichten gemäß Art. 28 Abs. 3 lit. a bis h DSGVO wahrzunehmen. Zudem ist er berechtigt, weitere Auftragsverarbeiter in Anspruch zu nehmen. Staatsbürgerschaftsbehörden haben dem Bundesminister für Inneres für die Zwecke des ZSR ihre Staatsbürgerschaftsdaten zu übermitteln.Der Bundesminister für Inneres übt die Funktion des Auftragsverarbeiters gemäß Artikel 4, Ziffer 8, in Verbindung mit Artikel 28, Absatz eins, DSGVO aus. Er ist in dieser Funktion verpflichtet, die Datenschutzpflichten gemäß Artikel 28, Absatz 3, Litera a bis h DSGVO wahrzunehmen. Zudem ist er berechtigt, weitere Auftragsverarbeiter in Anspruch zu nehmen. Staatsbürgerschaftsbehörden haben dem Bundesminister für Inneres für die Zwecke des ZSR ihre Staatsbürgerschaftsdaten zu übermitteln.

Stand vor dem 24.05.2018

In Kraft vom 01.11.2013 bis 24.05.2018
  1. (1)Absatz einsDie Evidenzstellen sind ermächtigt, zu Staatsbürgern
    1. 1.Ziffer einsNamen;
    2. 2.Ziffer 2Geburtsdaten;
    3. 3.Ziffer 3Geschlecht;
    4. 4.Ziffer 4den Umstand, dass jemand Staatsbürger ist, und weitere Staatsangehörigkeiten;
    5. 5.Ziffer 5Datum des Erwerbs und entsprechender Erwerbsgrund;
    6. 6.Ziffer 6Datum des Verlusts und entsprechender Verlustgrund;
    7. 7.Ziffer 7Todesdaten;
    8. 8.Ziffer 8bereichsspezifische Personenkennzeichen (bPK, §§ 9 ff E-GovG);bereichsspezifische Personenkennzeichen (bPK, Paragraphen 9, ff E-GovG);
    9. 9.Ziffer 9akademische Grade und Standesbezeichnungen sowie
    10. 10.Ziffer 10sonstige Umstände, die für den Erwerb, Verlust oder die Beibehaltung der Staatsbürgerschaft erforderlich sind,
    in einem Informationsverbundsystem (§ 4 Z 13 des Datenschutzgesetzes 2000 – DSG 2000, BGBl. I Nr. 165/1999) gemeinsam zu verarbeiten (Zentrales Staatsbürgerschaftsregister).in einem Informationsverbundsystem (Paragraph 4, Ziffer 13, des Datenschutzgesetzes 2000 – DSG 2000, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999,) gemeinsam zu verarbeiten (Zentrales Staatsbürgerschaftsregister).
  2. (2)Absatz 2Der Bundesminister für Inneres übt sowohl die Funktion des Betreibers gemäß § 50 DSG 2000 als auch die eines Dienstleisters im Sinne des § 4 Z 5 DSG 2000 für diese Datenanwendung aus. In dieser Funktion hat er datenqualitätssichernde Maßnahmen zu setzen, wie insbesondere Hinweise auf eine mögliche Identität zweier ähnlicher Datensätze oder die Schreibweise von Adressen zu geben. Staatsbürgerschaftsbehörden haben dem Bundesminister für Inneres für die Zwecke des ZSR ihre Staatsbürgerschaftsdaten zu überlassen.Der Bundesminister für Inneres übt sowohl die Funktion des Betreibers gemäß Paragraph 50, DSG 2000 als auch die eines Dienstleisters im Sinne des Paragraph 4, Ziffer 5, DSG 2000 für diese Datenanwendung aus. In dieser Funktion hat er datenqualitätssichernde Maßnahmen zu setzen, wie insbesondere Hinweise auf eine mögliche Identität zweier ähnlicher Datensätze oder die Schreibweise von Adressen zu geben. Staatsbürgerschaftsbehörden haben dem Bundesminister für Inneres für die Zwecke des ZSR ihre Staatsbürgerschaftsdaten zu überlassen.
  3. (1)Absatz einsDie Evidenzstellen sind als gemeinsam Verantwortliche gemäß Art. 4 Z 7 der Verordnung (EU) Nr. 679/2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. L 119 vom 04.05.2016 S. 1, in der geltenden Fassung (DSGVO), ermächtigt, zu StaatsbürgernDie Evidenzstellen sind als gemeinsam Verantwortliche gemäß Artikel 4, Ziffer 7, der Verordnung (EU) Nr. 679/2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. L 119 vom 04.05.2016 Sitzung 1, in der geltenden Fassung (DSGVO), ermächtigt, zu Staatsbürgern
    1. 1.Ziffer einsNamen;
    2. 2.Ziffer 2Geburtsdaten;
    3. 3.Ziffer 3Geschlecht;
    4. 4.Ziffer 4den Umstand, dass jemand Staatsbürger ist, und weitere Staatsangehörigkeiten;
    5. 5.Ziffer 5Datum des Erwerbs und entsprechender Erwerbsgrund;
    6. 6.Ziffer 6Datum des Verlusts und entsprechender Verlustgrund;
    7. 7.Ziffer 7Todesdaten;
    8. 8.Ziffer 8bereichsspezifische Personenkennzeichen (bPK, §§ 9 ff E-GovG);bereichsspezifische Personenkennzeichen (bPK, Paragraphen 9, ff E-GovG);
    9. 9.Ziffer 9akademische Grade und Standesbezeichnungen sowie
    10. 10.Ziffer 10sonstige Umstände, die für den Erwerb, Verlust oder die Beibehaltung der Staatsbürgerschaft erforderlich sind,
    gemeinsam in der Art zu verarbeiten, dass jeder Verantwortliche auch auf jene Daten in der Datenverarbeitung Zugriff hat, die dieser von den anderen Verantwortlichen zur Verfügung gestellt wurden (Zentrales Staatsbürgerschaftsregister).
  4. (1a)Absatz eins aDie Erfüllung von Auskunfts-, Informations-, Berichtigungs-, Löschungs- und sonstigen Pflichten nach den Bestimmungen der DSGVO obliegt jedem Verantwortlichen nur gegenüber jenen Betroffenen, für die er gemäß § 49 Abs. 2 Evidenzstelle ist. Nimmt ein Betroffener unter Nachweis seiner Identität ein Recht nach der DSGVO gegenüber einem gemäß dem ersten Satz unzuständigen Verantwortlichen in Bezug auf Daten gemäß Abs. 1 wahr, ist er an den zuständigen Verantwortlichen zu verweisen.Die Erfüllung von Auskunfts-, Informations-, Berichtigungs-, Löschungs- und sonstigen Pflichten nach den Bestimmungen der DSGVO obliegt jedem Verantwortlichen nur gegenüber jenen Betroffenen, für die er gemäß Paragraph 49, Absatz 2, Evidenzstelle ist. Nimmt ein Betroffener unter Nachweis seiner Identität ein Recht nach der DSGVO gegenüber einem gemäß dem ersten Satz unzuständigen Verantwortlichen in Bezug auf Daten gemäß Absatz eins, wahr, ist er an den zuständigen Verantwortlichen zu verweisen.
  5. (2)Absatz 2Der Bundesminister für Inneres übt die Funktion des Auftragsverarbeiters gemäß Art. 4 Z 8 in Verbindung mit Art. 28 Abs. 1 DSGVO aus. Er ist in dieser Funktion verpflichtet, die Datenschutzpflichten gemäß Art. 28 Abs. 3 lit. a bis h DSGVO wahrzunehmen. Zudem ist er berechtigt, weitere Auftragsverarbeiter in Anspruch zu nehmen. Staatsbürgerschaftsbehörden haben dem Bundesminister für Inneres für die Zwecke des ZSR ihre Staatsbürgerschaftsdaten zu übermitteln.Der Bundesminister für Inneres übt die Funktion des Auftragsverarbeiters gemäß Artikel 4, Ziffer 8, in Verbindung mit Artikel 28, Absatz eins, DSGVO aus. Er ist in dieser Funktion verpflichtet, die Datenschutzpflichten gemäß Artikel 28, Absatz 3, Litera a bis h DSGVO wahrzunehmen. Zudem ist er berechtigt, weitere Auftragsverarbeiter in Anspruch zu nehmen. Staatsbürgerschaftsbehörden haben dem Bundesminister für Inneres für die Zwecke des ZSR ihre Staatsbürgerschaftsdaten zu übermitteln.

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