§ 92d VBG

Vertragsbedienstetengesetz 1948

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2015 bis 31.12.9999

(1) Auf Vertragshochschullehrpersonen der Entlohnungsgruppe ph 2 und auf im Sinne des § 48b Abs. 1 dienstzugeteilte Lehrpersonen der Entlohnungsgruppe l 1 ist der Vergütungssatz des § 48p Abs. 2 Z 1 anzuwenden, wenn sie nach dem 30. September 2007 für mindestens ein Semester in einer Verwendung gestanden sind, die einen Anspruch auf eine Dienstzulage gemäß § 41 Abs. 2 § 90e Abs. 2 in Verbindung mit § 59 Abs. 3 GehG in der bis zum 30. September 2013 geltenden Fassung begründet hat.

(2) Bei Vertragshochschullehrpersonen, deren Monatsentgelt am 1. Oktober 2012 nach der Entlohnungsstufe 15 oder einer höheren Entlohnungsstufe zu bemessen ist, erhöht sich der Vergütungssatz des § 48p Abs. 2 ab der 481. Lehrveranstaltungsstunde um 25 %.

Stand vor dem 31.08.2015

In Kraft vom 01.10.2013 bis 31.08.2015

(1) Auf Vertragshochschullehrpersonen der Entlohnungsgruppe ph 2 und auf im Sinne des § 48b Abs. 1 dienstzugeteilte Lehrpersonen der Entlohnungsgruppe l 1 ist der Vergütungssatz des § 48p Abs. 2 Z 1 anzuwenden, wenn sie nach dem 30. September 2007 für mindestens ein Semester in einer Verwendung gestanden sind, die einen Anspruch auf eine Dienstzulage gemäß § 41 Abs. 2 § 90e Abs. 2 in Verbindung mit § 59 Abs. 3 GehG in der bis zum 30. September 2013 geltenden Fassung begründet hat.

(2) Bei Vertragshochschullehrpersonen, deren Monatsentgelt am 1. Oktober 2012 nach der Entlohnungsstufe 15 oder einer höheren Entlohnungsstufe zu bemessen ist, erhöht sich der Vergütungssatz des § 48p Abs. 2 ab der 481. Lehrveranstaltungsstunde um 25 %.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten