§ 64b GehG An Pädagogische Hochschulen dienstzugeteilte Lehrpersonen

Gehaltsgesetz 1956

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.2013 bis 31.12.9999
§ 64b.Paragraph 64 b, (1) Erfolgt das Ausscheiden aus dem Dienststand im unmittelbaren Anschluß an

Auf gemäß § 223 BDG 1979 dienstzugeteilte Lehrpersonen und auf gemäß den §§ 22 und 23 LDG 1984 oder LLDG 1985 einer Pädagogischen Hochschule außerhalb der Praxisschule oder einer privaten Pädagogischen Hochschule außerhalb der Praxisschule, einem Studiengang, Hochschullehrgang oder Lehrgang gemäß § 4 Hochschulgesetz 2005 dienstzugeteilte Lehrpersonen sind die Zeit einer Freistellung§§ 54c bis 54e anzuwenden. Nicht anzuwenden sind auf diese Lehrpersonen § 61 und § 50 LDG 1984 sowie § 69 LLDG 1985. Auf gemäß Paragraph 213 a, oder Paragraph 213 b223, BDG 1979, so tritt bei dienstzugeteilte Lehrpersonen und auf gemäß den Paragraphen 22 und 23 LDG 1984 oder LLDG 1985 einer Pädagogischen Hochschule außerhalb der PrüfungPraxisschule oder einer privaten Pädagogischen Hochschule außerhalb der Ruhegenußfähigkeit von nach diesem Abschnitt gebührenden Dienstzulagen der letzte Tag der vor der Freistellung liegenden Dienstleistungszeit anPraxisschule, einem Studiengang, Hochschullehrgang oder Lehrgang gemäß Paragraph 4, Hochschulgesetz 2005 dienstzugeteilte Lehrpersonen sind die Stelle des Tages der Wirksamkeit der Versetzung oder des Übertrittes in den RuhestandParagraphen 54 c bis 54e anzuwenden. Nicht anzuwenden sind auf diese Lehrpersonen Paragraph 61 und Paragraph 50, LDG 1984 sowie Paragraph 69, LLDG 1985.

  1. (2)Absatz 2Ist bei der Ermittlung des ruhegenußfähigen Monatsbezuges eine nach diesem Abschnitt gebührende Dienstzulage zu berücksichtigen, deren Ausmaß von der durchschnittlichen Höhe der Dienstzulage während eines bestimmten Zeitraums abhängig ist, so verlängert sich der jeweils in Betracht kommende Zeitraum um Zeiten einer Freistellung gemäß § 213a oder § 213b BDG 1979. Die Zeiten der Freistellung sind bei der Ermittlung nicht zu berücksichtigen.Ist bei der Ermittlung des ruhegenußfähigen Monatsbezuges eine nach diesem Abschnitt gebührende Dienstzulage zu berücksichtigen, deren Ausmaß von der durchschnittlichen Höhe der Dienstzulage während eines bestimmten Zeitraums abhängig ist, so verlängert sich der jeweils in Betracht kommende Zeitraum um Zeiten einer Freistellung gemäß Paragraph 213 a, oder Paragraph 213 b, BDG 1979. Die Zeiten der Freistellung sind bei der Ermittlung nicht zu berücksichtigen.

Stand vor dem 31.12.2002

In Kraft vom 01.01.1998 bis 31.12.2002
§ 64b.Paragraph 64 b, (1) Erfolgt das Ausscheiden aus dem Dienststand im unmittelbaren Anschluß an

Auf gemäß § 223 BDG 1979 dienstzugeteilte Lehrpersonen und auf gemäß den §§ 22 und 23 LDG 1984 oder LLDG 1985 einer Pädagogischen Hochschule außerhalb der Praxisschule oder einer privaten Pädagogischen Hochschule außerhalb der Praxisschule, einem Studiengang, Hochschullehrgang oder Lehrgang gemäß § 4 Hochschulgesetz 2005 dienstzugeteilte Lehrpersonen sind die Zeit einer Freistellung§§ 54c bis 54e anzuwenden. Nicht anzuwenden sind auf diese Lehrpersonen § 61 und § 50 LDG 1984 sowie § 69 LLDG 1985. Auf gemäß Paragraph 213 a, oder Paragraph 213 b223, BDG 1979, so tritt bei dienstzugeteilte Lehrpersonen und auf gemäß den Paragraphen 22 und 23 LDG 1984 oder LLDG 1985 einer Pädagogischen Hochschule außerhalb der PrüfungPraxisschule oder einer privaten Pädagogischen Hochschule außerhalb der Ruhegenußfähigkeit von nach diesem Abschnitt gebührenden Dienstzulagen der letzte Tag der vor der Freistellung liegenden Dienstleistungszeit anPraxisschule, einem Studiengang, Hochschullehrgang oder Lehrgang gemäß Paragraph 4, Hochschulgesetz 2005 dienstzugeteilte Lehrpersonen sind die Stelle des Tages der Wirksamkeit der Versetzung oder des Übertrittes in den RuhestandParagraphen 54 c bis 54e anzuwenden. Nicht anzuwenden sind auf diese Lehrpersonen Paragraph 61 und Paragraph 50, LDG 1984 sowie Paragraph 69, LLDG 1985.

  1. (2)Absatz 2Ist bei der Ermittlung des ruhegenußfähigen Monatsbezuges eine nach diesem Abschnitt gebührende Dienstzulage zu berücksichtigen, deren Ausmaß von der durchschnittlichen Höhe der Dienstzulage während eines bestimmten Zeitraums abhängig ist, so verlängert sich der jeweils in Betracht kommende Zeitraum um Zeiten einer Freistellung gemäß § 213a oder § 213b BDG 1979. Die Zeiten der Freistellung sind bei der Ermittlung nicht zu berücksichtigen.Ist bei der Ermittlung des ruhegenußfähigen Monatsbezuges eine nach diesem Abschnitt gebührende Dienstzulage zu berücksichtigen, deren Ausmaß von der durchschnittlichen Höhe der Dienstzulage während eines bestimmten Zeitraums abhängig ist, so verlängert sich der jeweils in Betracht kommende Zeitraum um Zeiten einer Freistellung gemäß Paragraph 213 a, oder Paragraph 213 b, BDG 1979. Die Zeiten der Freistellung sind bei der Ermittlung nicht zu berücksichtigen.

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